31989R2218

Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation

Amtsblatt Nr. L 211 vom 22/07/1989 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0085
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0085


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VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 2218/89 DES RATES

vom 18. Juli 1989

zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 zur Festlegung von Hoechstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Kommission, ausgearbeitet nach Stellungnahme einer vom Ausschuß für Wissenschaft und Technik benannten Gruppe von Sachverständigen (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Anhang der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 (4) enthält Rubriken für Hoechstwerte von Nahrungs- und Futtermitteln.

Einige dieser Rubriken waren jedoch nicht mit entsprechenden Hoechstwerten versehen worden, da der Rat hier erst später im Anschluß an weitere, insbesondere auf wissenschaftlicher Ebene durchzuführende Arbeiten eine Entscheidung treffen sollte.

Die Kommission hat dem Rat am 14. Juni bzw. am 9. Dezember 1987 zwei Mitteilungen zugeleitet, mit denen der Anhang der genannten Verordnung durch Werte vervollständigt werden soll, die nach Konsultationen der in Artikel 31 des Vertrages genannten Sachverständigengruppe festgelegt worden sind.

Daher empfiehlt es sich, den Anhang der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 zu ergänzen.

Ausserdem muß der Anhang - insbesondere aufgrund der jüngsten wissenschaftlichen Untersuchungen in diesem Bereich - in einigen anderen Punkten angepasst werden.

Schließlich erweist es sich als angebracht, die Hoechstwerte sowie die sonstigen Bestandteile dieses Anhangs in einem Schema zusammenzufassen.

Für die weiteren, noch durchzuführenden Arbeiten sollte vorgeschrieben werden, daß das in Artikel 7 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 genannte Verfahren auch bei der Festsetzung der Hoechstwerte für Futtermittel Anwendung findet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Artikel 7 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 erhält folgende Fassung:

»Artikel 7

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sowie eine Liste von Nahrungsmitteln von geringer Bedeutung zusammen mit den auf diese Nahrungsmittel anzuwendenden Hoechstwerte und die Hoechstwerte für Futtermittel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 festgelegt, die entsprechend gilt. Zu diesem Zweck wird ein Ad-hoc-Ausschuß eingesetzt."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. DUMAS

(1) ABl. Nr. C 174 vom 2. 7. 1987, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 13 vom 18. 1. 1988, S. 61.

(3) ABl. Nr. C 180 vom 8. 7. 1987, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 11.

ANHANG

»ANHANG

HÖCHSTWERTE FÜR NAHRUNGSMITTEL UND FUTTERMITTEL (Bq/kg)

1.2,5.6 // // // // // Nahrungsmittel (1) // Futtermittel (2) 1.2.3.4.5.6 // // Nahrungsmittel für Säuglinge (3) // Milcherzeugnisse (4) // Andere Nahrungsmittel ausser Nahrungsmittel von geringer Bedeutung (5) // Flüssige Nahrungsmittel (6) // // // // // // // // Strontiumisotope, insbesondere Sr-90 // 75 // 125 // 750 // 125 // // Jodisotope, insbesondere I-131 // 150 // 500 // 2 000 // 500 // // Alphateilchen emittierende Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente, insbesondere Pu-239, Am-241 // 1 // 20 // 80 // 20 // // Alle übrigen Nuklide mit einer Halbwertzeit von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134, Cs-137 (7) // 400 // 1 000 // 1 250 // 1 000 // // // // // // //

(1) Die für konzentrierte und getrocknete Erzeugnisse geltende Hoechstgrenze wird anhand des zum unmittelbaren Verzehr bestimmten rekonstituierten Erzeugnisses errechnet. Die Mitgliedstaaten können Empfehlungen hinsichtlich der Verdünnungsbedingungen aussprechen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Hoechstwerte zu gewährleisten.

(2) Die Hoechstwerte für Futtermittel werden gemäß Artikel 7 noch festgelegt. Mit diesen Werten soll zur Einhaltung der zulässigen Hoechstwerte für Nahrungsmittel beigetragen werden; es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß sie allein diese Einhaltung unter allen Umständen gewährleisten; sie berühren auch nicht die Verpflichtung, die Werte in Erzeugnissen tierischer Herkunft, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu kontrollieren.

(3) Als Nahrungsmittel für Säuglinge gelten Lebensmittel für die Ernährung speziell von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate, die für sich genommen den Nahrungsbedarf dieses Personenkreises decken und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als »Zubereitung für Säuglinge" gekennzeichnet und etikettiert sind.

(4) Als Milcherzeugnisse gelten die Erzeugnisse folgender Codenummern der Kombinierten Nomenklatur einschließlich späterer Anpassungen: 0401, 0402 (ausser 0402 29 11).

(5) Nahrungsmittel von geringer Bedeutung und die auf diese Nahrungsmittel jeweils anzuwendenden Hoechstgrenzen werden gemäß Artikel 7 noch festgelegt.

(6) Flüssige Nahrungsmittel gemäß Code 2009 und Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur. Die Werte werden unter Berücksichtigung des Verbrauchs von Leitungswasser berechnet; für die Trinkwasserversorgungssysteme sollten nach dem Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten identische Werte gelten.

(7) Diese Gruppe umfasst nicht Kohlenstoff C 14, Tritium und Kalium 40.".