31989R2202

Verordnung (EWG) Nr. 2202/89 der Kommission vom 20. Juli 1989 zur Definiton von Verschnitt, Weinbereitung, Abfüller und Abfüllung

Amtsblatt Nr. L 209 vom 21/07/1989 S. 0031 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0261
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0261


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2202/89 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 1989

zur Definiton von Verschnitt, Weinbereitung, Abfueller und Abfuellung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1236/89 (2), insbesondere auf die Artikel 16 Absatz 9, 67 Absatz 8, 70 Absatz 8 und 72 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Infolge der zahlreichen Kodifizierungen, die das Weinrecht der Gemeinschaft inzwischen erfahren hat, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die Verordnung (EWG) Nr. 3282/73 der Kommission vom 5. Dezember 1973 bezueglich der Definition von Verschnitt und Weinbereitung (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 956/74 (4), zu kodifizieren und dabei die darin enthaltenen Verweisungen anzupassen.

Um bei den Begriffen Verschnitt und Weinbereitung in den gemeinschaftlichen Bestimmungen eine einheitliche Interpretation zu erreichen, empfiehlt es sich, entsprechende Definitionen zu erlassen.

Dabei sind die bereits geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen zur Förderung der Gewinnung von Qualitätserzeugnissen, aber auch die Wünsche der betroffenen Kreise zu berücksichtigen.

Der Verschnitt ist ein Vermischen von Weinen oder Mosten verschiedener Herkunft oder verschiedener Kategorien.

Bei Weinen und Mosten aus der gleichen Weinbauzone der Gemeinschaft oder aus dem gleichen Erzeugungsgebiet eines Drittlands ist die Angabe der geographischen Herkunft oder der Rebsorte von grosser Bedeutung für ihren Handelswert. Es erweist sich daher als zweckmässig, auch das Vermischen von Weinen oder Traubenmosten mit Herkunft aus der gleichen Zone, jedoch innerhalb derselben aus verschiedenen geographischen Einheiten, sowie das Vermischen von Weinen oder Traubenmosten, die aus verschiedenen Rebsorten oder Jahrgängen gewonnen worden sind, als Verschnitt anzusehen, wenn Angaben hierüber bei der Bezeichnung des so gewonnenen Erzeugnisses gemacht werden. Es erscheint angebracht, die Weinbereitung als Verarbeitung durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung von frischen Weintrauben, auch eingemaischt, von Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Traubensaft, konzentriertem Traubensaft oder Jungwein zu Wein zu bestimmen, wobei die in den folgenden Entwicklungsstufen bis zur Abfuellung vorgenommenen Maßnahmen als Weinbehandlung gelten können.

Im Hinblick auf die Verantwortung desjenigen, der den abgefuellten Wein in den Verkehr bringt, erscheint es angebracht, daß die Definition des Abfuellers auf den Eigentümer des Weins abstellt, und zwar auch dann, wenn er die Abfuellung durch einen anderen vornehmen lässt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 822/87 und (EWG) Nr. 823/87 des Rates (5), ausgenommen für Schaumweine und Likörweine.

Artikel 2

(1) Als Verschnitt gilt: das Vermischen von Weinen und Mosten mit Herkunft aus

a) verschiedenen Staaten,

b) verschiedenen Weinbauzonen der Gemeinschaft oder aus verschiedenen Erzeugungsgebieten eines Drittlands im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 822/87,

c) derselben Weinbauzone der Gemeinschaft oder aus demselben Erzeugungsgebiet in einem Drittland, jedoch

- verschiedener geographischer Herkunft,

- verschiedener Rebsorte,

- verschiedenen Jahrgängen,

sofern in der Bezeichnung des durch diese Maßnahme gewonnenen Erzeugnisses über die in den vorstehenden Gedankenstrichen genannten Einzelheiten Angaben gemacht werden oder gemacht werden müssen, oder

d) verschiedenen Kategorien von Weinen oder Mosten.

(2) Als verschiedene Kategorien von Wein oder Most gelten:

- Rotwein, Weißwein sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Moste oder Weine,

- Tafelwein, Qualitätswein b.A. sowie die zur Gewinnung dieser Weinarten geeigneten Moste oder Weine.

Für die Anwendung dieses Absatzes ist der Roséwein dem Rotwein gleichgestellt.

(3) Nicht als Verschnitt gilt:

a) die Zugabe von konzentriertem Traubenmost zum Zweck der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts des betreffenden Erzeugnisses,

b) die Süssung

- eines Tafelweins,

- eines Qualitätsweins b.A., wenn das zur Süssung gebrauchte Erzeugnis aus dem bestimmten Anbaugebiet stammt, dessen Name er trägt,

c) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte Erzeugung eines Qualitätsweins b.A. nach traditionellen Praktiken.

Artikel 3

Als Weinbereitung gilt: die Verarbeitung von frischen Weintrauben, auch eingemaischt, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Traubensaft, konzentriertem Traubensaft oder Jungwein zu Wein durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung.

Artikel 4

Als Abfueller gilt die natürliche oder juristische Person oder der Zusammenschluß solcher Personen, die oder der für eigene Rechnung die Abfuellung vornimmt oder vornehmen lässt.

Als Abfuellung gilt das Einfuellen des betreffenden Erzeugnisses in Behälter mit einem Inhalt von 60 Liter oder weniger für gewerbliche Zwecke.

Artikel 5

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3282/73 wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu entnehmen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 4. September 1989 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 337 vom 6. 12. 1973, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 109 vom 23. 4. 1974, S. 20.

(5) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59.

ANHANG

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

1.2 // // // Verordnung (EWG) Nr. 3282/73 // Diese Verordnung // // // Artikel 1 // Artikel 1 // Artikel 2 // Artikel 2 // Artikel 3 // Artikel 3 // Artikel 3a // Artikel 4 // Artikel - // Artikel 5 // Artikel 4 // Artikel 6 // //