31989R2155

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2155/89 DER KOMMISSION vom 18. Juli 1989 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Tomaten, frisch oder gekühlt, und für Erdbeeren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (1989/90) -

Amtsblatt Nr. L 207 vom 19/07/1989 S. 0010 - 0011


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2155/89 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 1989

zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Tomaten, frisch oder gekühlt, und für Erdbeeren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (1989/90)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 486/85 des Rates vom 26. Februar 1985 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 967/89 (2), insbesondere auf die Artikel 13 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 486/85 ist vorgesehen, daß die Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Zollkontingente vorsieht für

- 2 000 Tonnen Tomaten, frisch oder gekühlt, des KN-Code ex 0702 00 10 für die Zeit vom 15. November 1989 bis 30. April 1990 und

- 1 100 Tonnen Erdbeeren des KN-Code ex 0810 10 90 für die Zeit vom 1. November 1989 bis 28. Februar 1990

mit Ursprung in den genannten Ländern.

Die im Rahmen dieser Kontingente anwendbaren Zollsätze betragen 4,4 v. H. - mindestens 0,8 ECU/100 kg netto - für Tomaten und 5,6 v. H. für Erdbeeren. Somit sind diese Gemeinschaftszollkontingente für die obengenannten Zeiträume zu eröffnen.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1820/87 des Rates vom 25. Juni 1987 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/87 des AKP-EWG-Ministerrates über die vorzeitige Anwendung des Protokolls zum Dritten AKP-EWG-Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (3) schieben Spanien und Portugal die Anwendung der Präferenzregelung auf dem Sektor Obst und Gemüse der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1119/89 (5), bis zum 31. Dezember 1989 beziehungsweise bis zum 31. Dezember 1990 auf. Deshalb findet dieses Zollzugeständnis zur Zeit in Spanien und Portugal keine Anwendung. Ab 1. Januar 1990 gilt es hingegen in der Gemeinschaft mit Ausnahme Portugals. Ab diesem Zeitpunkt hat Spanien im Rahmen dieser Zollkontingente die gemäß dem Protokoll zum Dritten AKP-EWG-Abkommen berechneten Zollsätze anzuwenden.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Im vorliegenden Fall sollte keine Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt werden; die Mitgliedstaaten können aber unter den Bedingungen des Artikels 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren ihrem Bedarf entsprechende Mengen aus den Kontingenten ziehen.

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der Ziehungen aus den Kontingenten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Zollsätze für die nachstehenden Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 in den Grenzen der angegebenen Gemeinschaftszollkontingente wie folgt ausgesetzt:

1.2.3.4.5 // // // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // Kontingents- menge (in Tonnen) // Kontingents- zollsatz (in %) // // // // // // // // // // // 09.1602 // ex 0702 00 10 // Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 15. November 1989 bis 30. April 1990 // 2 000 // 4,4, mindestens 0,8 ECU/100 kg/netto // 09.1604 // ex 0810 10 90 // Erdbeeren, vom 1. November 1989 bis 28. Februar 1990 // 1 100 // 5,6 // // // // //

(2) Ab 1. Januar 1990 sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Gemeinschaft mit Ausnahme Portugals anwendbar.

(3) Ab diesem Zeitpunkt wendet das Königreich Spanien im Rahmen dieser Zollkontingente die gemäß dem Protokoll zum Dritten AKP-EWG-Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften berechneten Zollsätze an.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Kontingente werden von der Kommission verwaltet, die alle für eine effiziente Verwaltung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen kann.

Artikel 3

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für die in dieser Verordnung genannte Ware enthält, und geben die Zollbehörden diesem Antrag statt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Ziehung auf die Kontingentsmenge vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln.

Bei der Gewährung der Ziehungen folgt die Kommission der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf die Kontingentsmenge zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung im Prorata-Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission von den vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware freien und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. November 1989 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 1989

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 61 vom 1. 3. 1985, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 103 vom 15. 4. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 172 vom 30. 6. 1987, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 12.