31989R2153

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2153/89 DER KOMMISSION vom 18. Juli 1989 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Lysin und seine Ester und für Salze dieser Erzeugnisse des KN-Code 2922 41 00 mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -

Amtsblatt Nr. L 207 vom 19/07/1989 S. 0007 - 0007


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2153/89 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 1989

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Lysin und seine Ester und für Salze dieser Erzeugnisse des KN-Code 2922 41 00 mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1989 (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 1 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 7 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 13 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für Lysin und seine Ester und für Salze dieser Erzeugnisse des KN-Code 2922 41 00 mit Ursprung in Mexiko beträgt der individuelle Plafond 600 000 ECU. Am 12. April 1989 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Mexiko den betreffenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Mexiko wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 22. Juli 1989 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Mexiko in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2.3 // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // 10.0250 // 2922 41 00 // Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse // // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 1989

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1988, S. 1.