31989R2141

Verordnung (EWG) Nr. 2141/89 der Kommission vom 14. Juli 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Code 3921 11 00 und 4810 12 00 der Kombinierten Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 205 vom 18/07/1989 S. 0022 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0075
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0075


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2141/89 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 1989

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Code 3921 11 00 und 4810 12 00 der Kombinierten Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1672/89 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sicherzustellen, sind Vorschriften für die Einreihung der nachstehend aufgeführten Waren zu erlassen:

1. Leichtplatten, quadratisch oder rechteckig, hergestellt aus einer Platte expandierten Polystyrols, beidseitig mit einem Blatt Papier bedeckt. Die Gesamtdicke des Papiers macht weniger als 10 v. H. der Gesamtdicke der Ware aus.

2. Leichtplatten, quadratisch oder rechteckig, hergestellt aus einer Lage expandierten Polystyrols, beidseitig mit einem weissen, mit Kaolin gestrichenen Blatt Papier bedeckt, ohne Gehalt an Fasern, die in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g. Die Gesamtdicke des Papiers macht 10 v. H. oder mehr der Gesamtdicke der Ware aus.

Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 nennt unter Code 3921 11 00 »Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen; aus Zellkunststoff: aus Polymeren des Styrols" und unter Code 4810 12 00 »Papier und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen, zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen graphischen Zwecken, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g".

Für die Einreihung der genannten Waren kommen diese KN-Code in Frage. Diese Waren bestehen aus zwei verschiedenen Stoffen und sind gemäß der allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nach dem Stoff einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Die Waren können aufgrund ihrer Zusammensetzung offensichtlich nur Kapitel 39 oder Kapitel 48 zugewiesen werden. Es erscheint angebracht, diese beiden Kapitel gegeneinander abzugrenzen und als Kriterium das Verhältnis der Gesamtdicke der Blätter Papier, die die Platte oder Lage des expandierten Polystyrols bedecken, zur Gesamtdicke der Waren zugrunde zu legen, abhängig davong, ob die Gesamtdicke des Papiers auf weniger als 10 % (Kapitel 39) oder auf 10 % oder mehr (Kapitel 48) festgesetzt wird.

Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Anmerkungen 10 zu Kapitel 39 und 7 zu Kapitel 48 ist das in dieser Verordnung der Einreihung zugrunde gelegte Kriterium gültig unabhängig von den in den KN-Code 3921 11 00 bis 3921 19 90 genannten Zellkunststoffen bzw. den in den entsprechenden KN-Code in Kapitel 48 genannten Papiersorten.

Die vorliegende Verordnung umfasst die Ziffern 1 und 2 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3564/88 der Kommission vom 16. November 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (3). Sie sind daher zu streichen.

Der Ausschuß für die Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehend beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur in die für sie genannten KN-Code:

1.2 // 1. Leichtplatten, quadratisch oder rechteckig, hergestellt aus einer Platte expandierten Polystyrols, beidseitig mit einem Blatt Papier bedeckt. Die Gesamtdicke des Papiers macht weniger als 10 v. H. der Gesamtdicke der Ware aus 23.

// 2. Leichtplatten, quadratisch oder rechteckig, hergestellt aus einer Lage expandierten Polystyrols, beidseitig mit einem weissen, mit Kaolin gestrichenen Blatt Papier bedeckt, ohne Gehalt an Fasern, die in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g. Die Gesamtdicke des Papiers macht 10 v. H. oder mehr der Gesamtdicke der Ware aus // 4810 12 00.

Artikel 2

Die Ziffern 1 und 2 im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3564/88 werden gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 1989

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission // 3921 11 00;

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 169 vom 19. 6. 1989, S. 1. (3) ABl. Nr. L 311 vom 17. 11. 1988, S.