31989R2123

Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 der Kommission vom 14. Juli 1989 über das Verzeichnis der repräsentativen Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 203 vom 15/07/1989 S. 0023 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0242
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0242


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2123/89 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 1989

über das Verzeichnis der repräsentativen Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird der gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine unter Zugrundelegung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise ermittelt.

Um die Anwendung dieser Bestimmung zu ermöglichen, ist es notwendig, das Verzeichnis der repräsentativen Märkte festzulegen. Für die Festsetzung der Preise für geschlachtete Schweine müssen sowohl die auf den Märkten oder in den Schlachthäusern direkt ermittelten Preise als auch die in den Notierungszentren ermittelten Notierungen herangezogen werden, deren Gesamtheit für jeden Mitgliedstaat einen repräsentativen Markt bildet.

In Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich werden die von öffentlichen und privaten Schlachthäusern gezahlten Preise von einem oder mehreren Notierungszentren regional festgestellt; in Italien, Luxemburg und Irland werden die Preise unmittelbar auf den wichtigsten Verkaufsplätzen festgestellt, während in Belgien und in Spanien die Notierungen als ein Durchschnitt der auf den Märkten und in den Schlachthäusern einerseits und in den Notierungszentren andererseits ermittelten Notierungen erstellt werden.

Das in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verzeichnis soll dasjenige der Verordnung (EWG) Nr. 43/81 des Rates vom 1. Januar 1981 über das Verzeichnis der repräsentativen Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3553/88 (4), ersetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Repräsentative Märkte im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 sind die im Anhang aufgeführten Märkte.

Artikel 2

Verweisungen auf die Verordnung (EWG) Nr. 43/81 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist vom 1. Juli 1989 an anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 3 vom 1. 1. 1981, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 311 vom 17. 11. 1988, S. 4.

ANHANG

Verzeichnis der repräsentativen Märkte für geschlachtete Schweine in der Gemeinschaft

1.2 // 1. Folgendes Notierungszentrum: // Anderlecht // und // // Gesamtheit der folgenden Märkte: // Genk, Lokeren, Herve // 2. Das folgende Notierungszentrum: // Köbenhavn // 3. Gesamtheit der folgenden Notierungszentren: // Kiel, Hamburg, Bremen, Hannover, Oldenburg, Münster, Düsseldorf, Trier, Frankfurt am Main, Stuttgart, Nürnberg, München // 4. Gesamtheit der folgenden Notierungszentren: // Ebro, Mercolérida, Mercovélez, Segovia, Segura, Silleda // und // // Gesamtheit der folgenden Märkte: // Murcia, Barcelona, Burgos, Fünteovejuna, Lugo, Pozueio de Alarcón, Alhama de Murcia, Mollerusa, Calamocha, Segovia, Olvega // 5. Gesamtheit der folgenden Notierungszentren: // Rennes, Lyon, Nantes, Clermont-Ferrand, Bordeaux, Cän, Lille, Toulouse, Metz, Orléans // 6. Gesamtheit der folgenden Notierungszentren: // Alexandroupolis, Serres, Ioannina, Larissa, Chalkis, Pyrgos, Heraklion // 7. Gesamtheit der folgenden Märkte: // Cavan, Rooskey, Roscrea, Tralee, Mitchelstown // 8. Gesamtheit der folgenden Märkte: // Milano, Cremona, Mantova, Modena, Parma, Reggio Emilia, Macerata/Perugia // 9. Gesamtheit der folgenden Märkte: // Luxemburg, Esch // 10. Das folgende Notierungszentrum: // Rijswijk // 11. Das Notierungszentrum Bletchley für die Gesamtheit folgender Regionen: // Scotland, Northern Ireland, Wales und Western England, Northern England, Eastern England