31989R2035

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2035/89 DER KOMMISSION vom 6. Juli 1989 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten der Warenkategorie Nr. 33 (lfd. Nr. 40.0330) sowie Mäntel und Jacken, aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 83 (lfd. Nr. 40.0830) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -

Amtsblatt Nr. L 193 vom 08/07/1989 S. 0023 - 0024


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2035/89 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 1989

zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten der Warenkategorie Nr. 33 (lfd. Nr. 40.0330) sowie Mäntel und Jacken, aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 83 (lfd. Nr. 40.0830) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1989 (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und in Spalte 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind. Gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.

Für Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten der Warenkategorie Nr. 33 (lfd. Nr. 40.0330) sowie Mäntel und Jacken, aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 83 (lfd. Nr. 40.0830) ist der Plafond auf 230 bzw. 57 Tonnen festgesetzt. Am 21. Juni 1989 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Indien, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Indien wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 11. Juli 1989 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Indien wiedereingeführt:

1.2.3.4 // // // // // Laufende Nummer // Kategorie // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // // // // // // 40.0330 // 33 (Tonnen) // 5407 20 11 6305 31 91 6305 31 99 // Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken, aus Streifen oder dergleichen // 40.0830 // 83 (Tonnen) // 6101 10 10 6101 20 10 6101 30 10 6102 10 10 6102 20 10 6102 30 10 // Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung einschließlich Skianzuege, aus Gewirken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74 und 75 // // // // // // // 6103 31 00 6103 32 00 6103 33 00 ex 6103 39 00 6104 31 00 6104 32 00 6104 33 00 ex 6104 39 00 ex 6112 20 00 6113 00 90 6114 10 00 83.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 1989

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission 6114 20 00 6114 30 00

// // // // // (1) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1988, S.