31989R1979

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1979/89 DER KOMMISSION vom 3. Juli 1989 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 189 vom 04/07/1989 S. 0021 - 0024


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1979/89 DER KOMMISSION vom 3 . Juli 1989 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG ) Nr . 1750/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972 /86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe betimmten Ländern und Empfängerorganisationen 36 000 Tonnen Getreide zugeteilt .

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren der Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Getreide bereitgestellt zur Lieferung an die in den Anhängen aufgeführten Begünstigten gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den in den Anhängen aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 3 . Juli 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 172 vom 21 . 6 . 1989, S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S. 1 .

ANHANG I 1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 337/89 und 338/89

2 . Programm : 1989

3 . Begünstigter : Office des céréales, 30, rü A . Savary, 1002 Tunis, Belvédère ( Tel .: 6 80 10 17 )

4 . Vertreter der Begünstigten ( 2 ): Ambassade de Tunisie à Bruxelles ( Tel .: 7 71 73 93; Telex : AMBATU, Bruxelles 22078 )

5 . Bestimmungsort oder -land : Tunesien

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Hartweizen

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ):

Der Hartweizen muß von gesunder und handelsüblicher Qualität und von gesundem Geruch sein und mindestens den in der Verordnung ( EWG ) Nr . 1569/77 der Kommision ( ABl . Nr . L 174 vom 14 . 7 . 1977, S . 15), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1663/89 ( ABl . Nr . L 163 vom 14 . 6 . 1989, S . 13 ), festgesetzten Bedingungen entsprechen .

Spezifische Merkmale : 14 % Bestandteile die nicht Grundgetreide einwandfreier Qualität sind, wovon die aus Körnern bzw . aus anderem Getreide bestehenden Fremdbestandteile höchstens 7 bzw . 5 % davon ausmachen .

Die in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1570/77 der Kommission ( ABl Nr . L 174 vom 14 . 7 . 1977, S . 18 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2258/87 ( ABl . Nr . L 208 vom 30 . 7 . 1987, S . 10 ), genannten Hartweizensorten sind ausgeschlossen .

8 . Gesamtmenge : 30 000 Tonnen

9 . Anzahl der Partien : 2 ( I : 15 000 Tonnen; II: 15 000 Tonnen )

10 . Aufmachung und Kennzeichnung : Lose Schüttung

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

12 . Lieferstufe : frei Löschhafen - gelöscht ( 7 )

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen : Sfax

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : I : 1 . - 15 . 8 . 1989; II : 16 . - 31 . 8 . 1989

18 . Lieferfrist : I : 31 . 8 . 1989; II : 15 . 9 . 1989

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

20 . Frist für die Angebotsabgabe : 18 . 7 . 1989, 12 Uhr

21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 25 . 7 . 1989, 12 Uhr

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : I : 16 . - 31 . 8 . 1989; II: 1 . - 15 . 9 . 1989

c ) Lieferfrist : I : 15 . 9 . 1989; II : 30 . 9 . 1989

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 5 ECU/Tonne

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58,

200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex : AGREC 22037 B )

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 6 ): Die am 1 . 7 . 1989 gültige Erstattung

ANHANG II 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 322/89

2 . Programm : 1988

3 . Begünstigter : Guinea Bissau

4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): M . Bernardino Cardoso, Ministre du Plan, B P 6, Bissau, Guinée Bissau ( Telex : 275 PB )

5 . Bestimmungsort oder -land: Guinea Bissau

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Bruchreis

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ): Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II A 11 )

8 . Gesamtmenge : 3 000 Tonnen ( 6 000 Tonnen Getreide )

9. Anzahl der Partien : 1

10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 4 ): Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II B 1 a ))

Beschriftung der Säcke ( mit Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe ):

ACÇAO Nº 322/89 / ARROZ EM TRINCAS / DONATIVO DA COMUNIDADE ECONÓMICA EUROPEIA À REPÚBLICA DA GUINÉ BISSAU"

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

12 . Lieferstufe : frei Löschhafen - gelöscht

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen : Bissau

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 1 . - 31 . 8 . 1989

18 . Lieferfrist : 15 . 9 . 1989

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

20 . Frist für die Angebotsabgabe : 18 . 7 . 1989, 12 Uhr

21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 1 . 8 . 1989, 12 Uhr

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 1 . - 15 . 9 . 1989

c ) Lieferfrist : 30 . 9 . 1989

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 5 ECU/Tonne

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B )

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 6 ):

Die am 1 . 7 . 1989 gültige Erstattung

Vermerke :

( 1) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission :

- I : M . von Helldorff, 21, av . Jugurtha, B.P . 3, 1002 Tunis-Belvedere ( Tel .: 788 600; Telex : 13596/14399; Telefax : 788.201 )

- II : M . Collingwood, rua E . Mondiane 29, Caixa Postal 359, Bissau ( Tel .: 21 33 60; Telex : - 264 DECOM Bl ).

( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben .

( 4 ) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern . Diese Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses R tragen .

( 5 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieser Anhänge angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

- entweder durch Boten zu Händen des in Ziffer 24 dieser Anhänge aufgeführten Büros

- oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel :

- 235 01 32,

- 236 10 97,

- 235 01 30,

- 236 20 05 .

( 6 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ) ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieser Anhänge angegeben ist .

( 7) Das Schiff muß eine Mindestlöschungskapazität von 2 000 Tonnen pro Tag aufweisen .