31989R1843

Verordnung (EWG) Nr. 1843/89 der Kommission vom 26. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 und der Artikel 63a und 63b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Amtsblatt Nr. L 180 vom 27/06/1989 S. 0022 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0054
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0054


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1843/89 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 1989

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 und der Artikel 63a und 63b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4235/88 (2), insbesondere auf Artikel 143,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der genannten Verordnung (EWG) Nr. 4235/88 des Rates ist ein neuer Fall van Zollbefreiungen bei der Einfuhr von Ausrüstungen, die zur Verwendung im Rahmen von Übereinkünften über wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Forschungsanstalten in Drittländern und Forschungsanstalten in der Gemeinschaft bestimmt sind, geschaffen worden.

Es sind die für die ordnungsgemässe Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Einzelheiten zu regeln. Diese Vorschriften können in mancher Hinsicht den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3893/88 (4), angeglichen werden. Es erscheint angebracht, alle betreffenden Fälle in einem Rechtsinstrument zu behandeln.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollbefreiungen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

»Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59b sowie der Artikel 63a und 63b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen".

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

»Artikel 1

»Diese Verordnung legt die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 50 bis 59b sowie 63a und 63b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83, nachstehend ,Grundverordnung' genannt, fest.".

3. Es wird ein Titel VIa eingefügt:

»TITEL VIa

ABGABENBEFREIUNG FÜR AUSRÜSTUNGEN NACH DEN ARTIKELN 59a UND 59b DER GRUNDVERORDNUNG

Artikel 18a

(1) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Ausrüstungen nach den Artikeln 59a und 59b der Grundverordnung hat der Leiter der Forschungseinrichtung oder -anstalt mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die Forschungseinrichtung oder -anstalt mit Sitz in der Gemeinschaft liegt.

(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muß folgende Angaben enthalten:

a) eine Durchschrift der Übereinkunft über wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Forschungsanstalten mit Sitz in der Gemeinschaft und mit Sitz in Drittländern;

b) die genaue Handelsbezeichnung sowie Menge und Wert der Ausrüstungen und gegebenenfalls die tarifmässige Einreihung;

c) deren Ursprungs- und Herkunftsland;

d) deren Verwendungsort;

e) deren Verwendungszweck und Verwendungsdauer.

Artikel 18b

(1) Geht bei der für die Forschungseinrichtung oder -anstalt mit Sitz in der Gemeinschaft zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ein Antrag auf Abgabenbefreiung für Ausrüstungen im Sinne des Artikels 59a der Grundverordnung ein, so übermittelt sie den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen der Kommission, damit er im Ausschuß für Zollbefreiungen geprüft werden kann, bevor die genannte zuständige Behörde eine Entscheidung trifft. Im Hinblick auf die genannte Überprüfung werden der Kommission die von dieser gewünschten zusätzlichen Angaben übermittelt.

(2) Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über ihre Entscheidung des Antrags auf Abgabenbefreiung.

Artikel 18c

Artikel 7 Absatz 2 zweiter und dritter Unterabsatz und Absatz 3 sowie Artikel 8 gelten sinngemäß.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 1989

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 220 vom 11. 8. 1983, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 346 vom 15. 12. 1988, S. 32.