31989R1835

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1835/89 DES RATES vom 19. Juni 1989 zur Festlegung der Grundregeln für die Erzeugerbeihilfe bei Qualitätshartmais -

Amtsblatt Nr. L 180 vom 27/06/1989 S. 0003 - 0004


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1835/89 DES RATES

vom 19. Juni 1989

zur Festlegung der Grundregeln für die Erzeugerbeihilfe bei Qualitätshartmais

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1834/89 (2), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 sieht die Gewährung einer Beihilfe für die Erzeugung bestimmter Sorten von Qualitätshartmais in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft vor. Es ist daher erforderlich, Qualitätskriterien für die Auswahl dieser Sorten festzulegen.

Wegen der besonderen Verwendung dieses Erzeugnisses darf sein Feuchtigkeitsgehalt aufgrund der natürlichen Trocknung der Maiskörner am Stengel höchstens 15 % betragen. Dieser Trocknungsgrad kann nur in Gebieten mit günstigem Klima erreicht werden. Die Durchführung der Beihilferegelung ist daher auf die Gebiete zu begrenzen, die dieses Kriterium erfuellen.

Die ordnungsgemässe Durchführung der Beihilferegelung erfordert eine Kontrolle durch die Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe zu gewährleisten. Dazu ist eine Regelung für die Kontrolle und die Meldung der Anbauflächen vorzusehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe nach Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 wird von den Mitgliedstaaten für die Erzeugung von Qualitätshartmais unter den nachstehenden Bedingungen gewährt.

Artikel 2

Die Hartmaisanbaufläche muß normal für die Erzeugung bestellt sein und das teigreife Korn so lange auf dem Feld am Halm bleiben, bis durch die natürliche Trocknung der Feuchtigkeitsgehalt auf höchstens 15 % gesunken ist.

Artikel 3

(1) Als »Qualitätshartmais" gelten für die Zwecke dieser Verordnung Maissorten aus den einzelstaatlichen Saatgutkatalogen mit folgenden Merkmalen:

- Beschaffenheit des Korns: glasig;

- Farbe der Kornspitze: orange, rotorange, rot oder dunkelrot;

- Schwimmtest: Gewichtsanteil schwimmender Körner höchstens 15 % der Probe.

(2) Das Verzeichnis der Sorten, die der Definition von Qualitätshartmais nach Absatz 1 entsprechen sowie der für seine Erzeugung geeigneten Gebiete, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erlassen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch Verwaltungs- und Sichtkontrollen, daß die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe erfuellt sind. Die Kontrollregelung umfasst insbesondere:

a) die Pflicht zur Meldung der Anbauflächen und der benutzten zertifizierten Saatgutsorten. Diese Meldung gilt als Beihilfeantrag, sofern ihr der Anbauvertrag beigefügt ist;

b) systematische Kontrollen an Ort und Stelle über die Richtigkeit der in Buchstabe a) genannten Meldungen;

c) andere Bestimmungen, die gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erlassen werden.

Artikel 5

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der bestellten Anbaufläche.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie die Anbauflächen, für welche die Beihilfe gewährt wurde.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1989.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ROMERO HERRERA

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.