Verordnung (EWG) Nr. 1808/89 des Rates vom 19. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemeinschaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt wird
Amtsblatt Nr. L 177 vom 24/06/1989 S. 0005 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0181
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0181
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1808/89 DES RATES vom 19. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemeinschaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt wird DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3998/87 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 kann die Produktionsbeihilfe in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft solchen anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt werden, die ihren Mitgliedern ein angemessenes Einkommen sicherstellen und die Angebotsmengen rationell verwalten können. Die betreffenden Gebiete sind im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 (3), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 4069/87 (4), aufgeführt. Irland hat mitgeteilt, daß es im Land keine anerkannte Erzeugergemeinschaft mehr gibt und die durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe an eine Erzeugergemeinschaft im Gebiet »Irland" nicht mehr erfuellt sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 sollte deshalb mit Wirkung ab der Ernte 1988 geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In dem Verzeichnis im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 wird das Gebiet »Irland" gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab der Ernte 1988. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 1989. Im Namen des Rates Der Präsident C. ROMERO HERRERA (1) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1. (2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 40. (3) ABl. Nr. L 215 vom 23. 7. 1982, S. 3. (4) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1987, S. 32.