31989R1678

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1678/89 DER KOMMISSION vom 14. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3155/85 über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge -

Amtsblatt Nr. L 164 vom 15/06/1989 S. 0012 - 0013


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1678/89 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 1989

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3155/85 über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1889/87 (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3155/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3521/88 (4), können die im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen angepasst werden. Gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erfolgt diese Anpassung nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Umrechungskurses, der dem Marktbeteiligten bei Beantragung der Vorausfestsetzung bekannt und bei der Ein- bzw. Ausfuhr anzuwenden ist.

Wird der bei Beantragung der Vorausfestsetzung angegebene landwirtschaftliche Umrechungskurs später, d.h. vor der Ein- bzw. Ausfuhr, geändert, so sollte sich diese Anpassung nach dem Kurs richten, der dem Marktbeteiligten bei der Beantragung der Vorausfestsetzung bekannt ist. Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3155/85 muß deshalb entsprechend geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Absätze 1, 2 und 3 des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3155/85 erhalten folgende Fassung:

»(1) a) Die im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge werden angepasst, falls ein neuer, vor Beantragung der Vorausfestsetzung öffentlich bekanntgemachter landwirtschaftlicher Umrechnungskurs wirksam wird.

Die Anpassung erfolgt nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der

- zum Zeitpunkt der Erfuellung der Zollförmlichkeiten bei der Ein- oder Aufuhr gilt

und

- vor Beantragung der Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags öffentlich bekanntgemacht worden ist.

b) Wenn ein neuer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs

- vor der Beantragung der Vorausfestsetzung angekündigt worden ist,

- zum Zeitpunkt der Erfuellung der Ein- bzw. Ausfuhrzollförmlichkeiten nicht gilt,

obgleich die Erfuellung der Zollförmlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet als dem angekündigten Datum des Inkrafttretens dieses landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, werden die im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge nach Maßgabe des bei der Beantragung der Vorausfestsetzung angekündigten landwirtschaftlichen Umrechnungskurses berichtigt. Handelt es sich um mehrere hintereinander angekündigte landwirtschaftliche Umrechnungskurse, so erfolgt die Berichtigung nach Maßgabe des vor der Beantragung der Vorausfestsetzung zuletzt angekündigten landwirtschaftlichen Umrechungskurses.

(2) Die Beträge der in Absatz 1 vorgesehenen Anpassung werden nach dem Verfahren festgesetzt, nach dem auch die Währungsausgleichsbeträge festgelegt werden.

(3) Im Sinne dieses Artikels gilt als neuer landwirtschaftlicher Umrechungskurs

- der landwirtschaftliche Umrechungskurs, der sich aus der Anwendung der Abbauregelung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 ergibt,

- die sonstigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurse.

Als öffentliche Bekanntmachung gilt die Herausgabe der Pressemitteilung der für die betreffende Änderung des landwirtschaftlichen Umrechungskurses zuständigen Stelle. Der Zeitpunkt der Herausgabe dieser Pressemitteilung wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben.

Ein anderer Zeitpunkt als der der Pressemitteilung kann nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 festgesetzt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 22.

(4) ABl. Nr. L 307 vom 12. 11. 1988, S. 28.