31989R1521

Verordnung (EWG) Nr. 1521/89 des Rates vom 1. Juni 1989 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2240/88 und (EWG) Nr. 2285/88 hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung der Interventionsschwelle für Zitronen

Amtsblatt Nr. L 149 vom 01/06/1989 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0094
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0094


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1521/89 DES RATES

vom 1. Juni 1989

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2240/88 und (EWG) Nr. 2285/88 hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung der Interventionsschwelle für Zitronen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1119/89 (2), insbesondere auf Artikel 16b Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2240/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu Artikel 16b der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich Pfirsichen, Zitronen und Orangen (3) wurde für Zitronen eine in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 geltende Interventionsschwelle festgelegt.

Nach der genannten Verordnung werden die für das folgende Wirtschaftsjahr festgesetzten Grund- und Ankaufspreise gesenkt, wenn die in einem Wirtschaftsjahr zur Intervention angelieferten Mengen Zitronen die festgelegte Interventionsschwelle überschreiten. Nach Artikel 16b Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 stellt die Kommission die Überschreitung der Interventionsschwelle gegebenenfalls rechtzeitig vor Beginn des für die Marktrücknahmen vorgesehenen Zeitraums fest.

Für Zitronen gelten die Grund- und Ankaufspreise vom 1. Juni bis 31. Mai; in diesem Zeitraum können Marktrücknahmen durchgeführt werden.

Zur Feststellung einer etwaigen Überschreitung der für Zitronen geltenden Interventionsschwelle sowie deren Auswirkung auf die im folgenden Wirtschaftsjahr geltenden Grund- und Ankaufspreise ist eine ausreichende Frist erforderlich. In Anwendung von Artikel 16b Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 sollte gegebenenfalls die Überschreitung der Interventionsschwelle für einen im Vergleich zum laufenden Wirtschaftsjahr zeitlich verschobenen Zwölfmonatszeitraum festgestellt werden.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2285/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Festsetzung einer Interventionsschwelle für Zitronen in Spanien für das Wirtschaftsjahr 1988/89 (4) gelten bei der Bestimmung der Auswirkungen, welche ein Überschreiten der Interventionsschwelle zur Folge hat, die für die Zehnergemeinschaft angewandten Kriterien entsprechend. Die genannte Verordnung ist daher in demselben Sinn zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2240/88 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Der folgende Absatz wird angefügt:

»(2) Bei Zitronen wird jedoch die etwaige Überschreitung der Interventionsschwelle für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr für einen im Vergleich zum laufenden Wirtschaftsjahr zeitlich verschobenen Zwölfmonatszeitraum festgestellt."

Artikel 2

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2285/88 erhält folgende Fassung:

»Artikel 2

Überschreitet in Spanien die Menge Zitronen während eines Zwölfmonatszeitraums die in Artikel 1 festgelegte Interventionsschwelle, so werden die in Spanien im Wirtschaftsjahr 1989/90 anzuwendenden Preise für jede Menge von 4 300 Tonnen, um die die Interventionsschwelle überschritten worden ist, um 1 v. H. gesenkt."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Juni 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GARCIA VARGAS

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 9.

(4) ABl. Nr. L 201 vom 27. 7. 1988, S. 1.