VERORDNUNG (EWG) Nr. 1517/89 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 886/87 über die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission über die Tafeläpfeleinfuhren mitzuteilen haben -
Amtsblatt Nr. L 148 vom 01/06/1989 S. 0052 - 0052
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0093
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0093
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1517/89 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 886/87 über die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission über die Tafeläpfeleinfuhren mitzuteilen haben DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1119/89 (2), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitteilungen, welche die Mitgliedstaaten der Kommission zu machen haben, damit diese die Einfuhr von Tafeläpfeln überwachen kann, wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 886/87 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 744/89 (4), festgelegt. Diese Informationsmaßnahmen bezogen sich nicht auf die Einfuhr in Spanien und Portugal, da diese Länder bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus Drittländern restriktive Maßnahmen anwandten. Die portugiesischen Behörden haben jetzt im Rahmen wirtschaftspolitischer Maßnahmen die Aufhebung der im Sektor Obst und Gemüse noch geltenden Einfuhrbeschränkungen beschlossen. Es ist deshalb angezeigt, die Mitteilungspflicht auf die Einfuhr von Tafeläpfeln aus Drittländern in Portugal auszudehnen. Darüber hinaus ist sie für Spanien ab 1. Januar 1990 vorzusehen; von diesem Tag an sind dort mengenmässige Einfuhrbeschränkungen gemäß Artikel 144 der Beitrittsakte nicht mehr anwendbar. Bei dieser Gelegenheit empfiehlt es sich, bei der Warenbezeichnung die Bezugnahme auf die NIMEXE-Nomenklatur aufzuheben, da sie seit Inkrafttreten der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3910/87 des Rates (5) eingeführten neuen Warenbezeichnung nicht mehr zutreffend ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 886/87 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: »Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen und Werte der zum freien Verkehr abgefertigten Tafeläpfel der KN-Code 0808 10 91, 0808 10 93 und 0808 10 99, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern, mit." 2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: »(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten bis zum 31. Dezember 1989 nicht für Spanien." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Mai 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 12. (3) ABl. Nr. L 85 vom 28. 3. 1987, S. 16. (4) ABl. Nr. L 80 vom 23. 3. 1989, S. 40. (5) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1987, S. 33.