31989R1492

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1492/89 DER KOMMISSION vom 30. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3446/88 mit Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Verwendung von Bescheinigungen über die Vorausfestsetzung der Beihilfe für Ölsaaten in Spanien und Portugal -

Amtsblatt Nr. L 147 vom 31/05/1989 S. 0030 - 0030


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1492/89 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 1989

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3446/88 mit Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Verwendung von Bescheinigungen über die Vorausfestsetzung der Beihilfe für Ölsaaten in Spanien und Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 90 Absatz 1 und 257 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3446/88 der Kommission (1) untersagt die Verwendung des Teils A. P der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 der Kommission vom 21. September 1983 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1382/89 (3), vorgesehenen und in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien und Portugal ausgestellten Bescheinigung über die Beihilfenvorausfestsetzung für die in den genannten Ländern geernteten und verarbeiteten Ölsaaten.

Die Gründe dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für die Vorausfestsetzungsbescheinigungen, die in Spanien und Portugal ausgestellt und in den anderen Mitgliedstaaten für die dort geernteten und verarbeiteten Ölsaaten verwendet werden.

Aus diesem Grund sollte der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3446/88 entsprechend erweitert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3446/88 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

»Verordnung (EWG) Nr. 3446/88 der Kommission vom 4. November 1988 mit Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Verwendung von Bescheinigungen über die Vorausfestsetzung der Beihilfe für Ölsaaten".

2. In Artikel 1 wird der nachstehende Artikel 1a angefügt:

»Artikel 1 a

Bis zum Ende des in den Artikeln 90 und 257 der Beitrittsakte genannten Zeitraums darf der Teil A.P. der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 vorgesehenen und in Spanien und Portugal ausgestellten Bescheinigung in keinem anderen Mitgliedstaat für dort geerntete und verarbeitete Ölsaaten verwendet werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 5. 11. 1988, S. 23.

(2) ABl. Nr. L 266 vom 28. 9. 1983, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 7.