31989R1254

Verordnung (EWG) Nr. 1254/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Festsetzung insbesondere bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1989/90

Amtsblatt Nr. L 126 vom 09/05/1989 S. 0001 - 0003


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1254/89 DES RATES

vom 3. Mai 1989

zur Festsetzung insbesondere bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1989/90

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1069/89 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Festsetzung der Preise für Zucker ist sowohl den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik als auch dem Beitrag Rechnung zu tragen, den die Gemeinschaft zur harmonischen Entwicklung des Welthandels leisten will. Die gemeinsame Agrarpolitik hat insbesondere zum Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern und die Versorgungssicherheit sowie die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen zu gewährleisten.

Zur Erreichung dieser Ziele ist es notwendig, den Richtpreis für Zucker auf einer Höhe festzusetzen, die insbesondere unter Berücksichtigung der sich daraus für den Interventionspreis ergebenden Höhe den Erzeugern von Zuckerrüben oder Zuckerrohr unter Wahrung der Verbraucherinteressen einen angemessenen Erlös sichert und mit der ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den Preisen für die wichtigsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleistet werden kann.

Die Vermarktung des Zuckers ist wegen der Besonderheiten des Zuckermarktes nur mit relativ begrenzten Risiken verbunden. Daher kann bei der Festsetzung des Interventionspreises für Zucker der Unterschied zwischen Richtpreis und Interventionspreis verhältnismässig niedrig gehalten werden.

Die für das Wirtschaftsjahr 1989/90 festzusetzenden Interventionspreise sind geringer als die des Wirtschaftsjahres 1988/89. Um einen Preisverfall bei den Quoten unterliegenden freien Lagermengen vom Ende des letztgenannten Wirtschaftsjahres bei den Anspruchsberechtigten für den Ausgleich der Lagerkosten für diese Lagermengen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 zu verhindern, sollte vorgesehen werden, daß für diese Mengen weiterhin der Preis des Wirtschaftsjahres 1988/89 gilt, wenn sie zwischen dem 1. Juli 1989 und dem 30. September 1989 vermarktet werden.

Der Grundpreis für Zuckerrüben muß unter Berücksichtigung des Interventionspreises sowie der Kosten für die Verarbeitung und Lieferung der Zuckerrüben an die Fabriken und unter Zugrundelegung eines Ausbeutesatzes festgelegt werden, der für die Gemeinschaft auf 130 Kilogramm Weißzucker je Tonne Zuckerrüben mit 16 v. H. veranschlagt werden kann.

Die Erzeugung von Zuckerrohr und von Rohrrohzucker stösst in den französischen überseeischen Departements wegen der Anbau-, Umwelt- und Betriebsbedingungen dieses Sektors immer noch auf Schwierigkeiten. Dieser Anbau ist für die Wirtschaft der französischen überseeischen Departements von wesentlicher Bedeutung. Nach Artikel 227 Absatz 2 des Vertrages sorgt der Rat im Rahmen der in dem Vertrag vorgesehenen Verfahren für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete. In Italien wird die Umstrukturierung bei Zuckerrüben und der Zuckererzeugung mit Umstrukturierungsplänen im Rahmen der Artikel 92 bis 94 des Vertrages fortgesetzt. Angesichts dessen ist Italien zu ermächtigen, während der Wirtschaftsjahre 1989/90 und

1990/91 weiterhin staatliche Beihilfen zu gewähren, die jedoch im Verhältnis zu der bereits für die Beihilfen des Wirtschaftsjahres 1988/89 genehmigten finanziellen Gesamtverpflichtung degressiv zu staffeln sind. Unbeschadet der Artikel 92 bis 94 des Vertrages sollte jedoch für die betreffenden Wirtschaftsjahre die Möglichkeit beibehalten werden diese Beihilfen anzupassen, wenn sie mit Umstrukturierungsplänen gekoppelt sind. Aus diesen Gründen sollte ferner bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beschlüsse vorliegen, die sich für Zucker im Rahmen des »POSEIDOM-Programms zur Lösung der spezifisch auf die Angelegenheit der Insellage der französischen überseeischen Departements zurückzuführenden Probleme ergeben, die Verlängerung der mit Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genehmigten nationalen Beihilfen für Zuckerrohr und Zucker aus den französischen überseeischen Gebieten beschlossen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Richtpreis für 100 kg Weißzucker wird auf 55,89 ECU festgesetzt.

(2) Der Interventionspreis für 100 kg Weißzucker wird für die Gebiete der Gemeinschaft ohne Zuschußbedarf, mit Ausnahme Spaniens, auf 53,10 ECU festgesetzt.

Für Quoten unterliegenden Weißzucker in freier Lagerhaltung, der sich am 30. Juni 1989 um 24.00 Uhr bei den Anspruchsberechtigten für den Ausgleich der Lagerkosten für diese Lagermengen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 befindet und der in dem Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis zum 30. September 1989 vermarktet wird, wird der Interventionspreis jedoch 54,18 ECU für die in Unterabsatz 1 genannten Gebiete festgesetzt.

Artikel 2

Der in der Gemeinschaft, mit Ausnahme Spaniens und Portugals, geltende Grundpreis für Zuckerrüben, wird auf 40,07 ECU je Tonne auf der Stufe der Lieferung zur Sammelstelle festgesetzt.

Artikel 3

Zuckerrüben der Standardqualität sind von folgender Beschaffenheit:

a) einwandfreie und handelsübliche Qualität,

b) Zuckergehalt von 16 v. H. bei der Annahme.

Artikel 4

(1) Die Italienische Republik ist in den Wirtschaftsjahren 1989/90 und 1990/91 und die Französische Republik ist ermächtigt, Zuckerrübenerzeugern, Zuckerrohrerzeugern und gegebenenfalls Zuckerherstellern unter den Bedingungen der Absätze 2 bis 4 Anpassungsbeihilfen zu gewähren.

(2) In Italien können die in Absatz 1 genannten Beihilfen nur für die Zuckermenge gewährt werden, die innerhalb der Grenzen der A- und B-Quoten jedes zuckererzeugenden Unternehmens erzeugt wurde.

Für diese Erzeugung darf der Hoechstbetrag der Beihilfe

a) je 100 kg Weißzucker 23,64 % des gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Interventionspreises für Weißzucker nicht überschreiten,

b) für die Wirtschaftsjahre 1989/90 und 1990/91 90 % bzw. 80 % der mit Artikel 46 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 für das Wirtschaftsjahr 1988/89 bereits genehmigten finanziellen Gesamtverpflichtung in Ecu nicht überschreiten.

(3) Die Italienische Republik kann jedoch die Beihilfen nach Absatz 2 anpassen, sofern dies durch aussergewöhnliche Erfordernisse im Zusammenhang mit den in Italien in Durchführung befindlichen Plänen zur Umstrukturierung des Zuckersektors notwendig wird. Bei der Verwendung der Artikel 92 bis 94 des Vertrages wägt die Kommission insbesondere ab, ob diese Beihilfen mit den Umstrukturierungsplänen in Einklang stehen.

(4) In Frankreich darf die Gewährung der in Absatz 1 genannten Beihilfen nur für eine in den überseeischen Departements erzeugte Zuckermenge erfolgen, die nicht die diesen Departements zugeteilte Grundmenge abzueglich der 1981/82 gemäß Artikel 25 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vorgenommenen Übertragung von A-Quoten in Höhe von 30 000 Tonnen Weißzucker überschreitet. Diese Beihilfen dürfen 6,04 ECU je 100 kg Weißzucker nicht überschreiten.

Die von der Französischen Republik angewandte Regelung wird im Rahmen des Beschlusses über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der französischen überseeischen Departements zurückzuführenden Probleme »POSEIDOM" einer Überprüfung unterzogen.

(5) Sofern die Höhe des Zinssatzes, der in Italien ersten Adressen gewährt wird, die Höhe des Zinssatzes, der für die Berechnung der in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erstattung Anwendung findet, um mindestens 3 v. H. übersteigt, ist die Italienische Republik ausserdem berechtigt, in den Wirtschaftsjahren 1989/90 und 1990/91 die Auswirkungen dieser Differenz auf die Lagerkosten durch eine einzelstaatliche Beihilfe zu decken.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Artikel 1 bis 3 gelten für das Wirtschaftsjahr 1989/90. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 82 vom 3. 4. 1989, S. 12.

(4) Stellungnahme vom 13. April 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) Stellungnahme vom 31. März 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).