31989R1253

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1253/89 DES RATES vom 3. Mai 1989 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte Rohtabaksorten der Ernten 1989, 1990 und 1991 -

Amtsblatt Nr. L 129 vom 11/05/1989 S. 0041 - 0041


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1253/89 DES RATES vom 3 . Mai 1989 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte Rohtabaksorten der Ernten 1989, 1990 und 1991

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr. 727/70 des Rates vom 21 . April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1251/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Aus dem in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 727/70 vorgesehenen Bericht der Kommission ergibt sich bei den Sorten Forchheimer Havanna, Mavra und Tsebelia, daß die von den Interventionsstellen aus den Ernten 1986 und 1987 übernommenen Mengen erheblich zugenommen haben . Sie übertreffen bei weitem die Mengen und Erzeugungsanteile nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 1469/70 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3805/87 ( 5 ), und, mit Wirkung ab der Ernte 1988, der Verordnung ( EWG ) Nr . 2269/88 ( 6 ).

Es ist deshalb erforderlich, die in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 727/70 vorgesehenen Sondermaßnahmen zu erlassen; insbesondere ist für die betreffenden Sorten der Interventionspreis herabzusetzen . Da das Marktgleichgewicht wiederhergestellt werden muß, sollten diese Maßnahmen auf mehrere Ernten hintereinander angewandt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Bezueglich der Ernten 1989, 1990 und 1991 wird der Interventionspreis für Tabak der Sorten Nr . 11 Forchheimer Havanna II c, Nr . 23 Tsebelia und Nr . 24 Mavra auf 75 v . H . des entsprechenden Zielpreises gesenkt .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 3 . Mai 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . SOLBES

( 1 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 1 .

( 2 ) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts .

( 3 ) ABl . Nr . C 82 vom 3 . 4 . 1989, S . 98 .

( 4 ) ABl . Nr. L 164 vom 27 . 7 . 1970, S . 35 .

( 5 ) ABl . Nr . L 357 vom 19 . 12 . 1987, S . 1 .

( 6 ) ABl . Nr . L 199 vom 26 . 7 . 1988, S . 44 .