VERORDNUNG (EWG) Nr. 1253/89 DES RATES vom 3. Mai 1989 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte Rohtabaksorten der Ernten 1989, 1990 und 1991 -
Amtsblatt Nr. L 129 vom 11/05/1989 S. 0041 - 0041
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1253/89 DES RATES vom 3 . Mai 1989 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte Rohtabaksorten der Ernten 1989, 1990 und 1991 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr. 727/70 des Rates vom 21 . April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1251/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Aus dem in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 727/70 vorgesehenen Bericht der Kommission ergibt sich bei den Sorten Forchheimer Havanna, Mavra und Tsebelia, daß die von den Interventionsstellen aus den Ernten 1986 und 1987 übernommenen Mengen erheblich zugenommen haben . Sie übertreffen bei weitem die Mengen und Erzeugungsanteile nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 1469/70 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3805/87 ( 5 ), und, mit Wirkung ab der Ernte 1988, der Verordnung ( EWG ) Nr . 2269/88 ( 6 ). Es ist deshalb erforderlich, die in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 727/70 vorgesehenen Sondermaßnahmen zu erlassen; insbesondere ist für die betreffenden Sorten der Interventionspreis herabzusetzen . Da das Marktgleichgewicht wiederhergestellt werden muß, sollten diese Maßnahmen auf mehrere Ernten hintereinander angewandt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Bezueglich der Ernten 1989, 1990 und 1991 wird der Interventionspreis für Tabak der Sorten Nr . 11 Forchheimer Havanna II c, Nr . 23 Tsebelia und Nr . 24 Mavra auf 75 v . H . des entsprechenden Zielpreises gesenkt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 3 . Mai 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident P . SOLBES ( 1 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 1 . ( 2 ) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts . ( 3 ) ABl . Nr . C 82 vom 3 . 4 . 1989, S . 98 . ( 4 ) ABl . Nr. L 164 vom 27 . 7 . 1970, S . 35 . ( 5 ) ABl . Nr . L 357 vom 19 . 12 . 1987, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 199 vom 26 . 7 . 1988, S . 44 .