31989R1238

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1238/89 DES RATES vom 3. Mai 1989 zur Festsetzung der Orientierungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1989/90 -

Amtsblatt Nr. L 128 vom 11/05/1989 S. 0033 - 0034


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1238/89 DES RATES vom 3 . Mai 1989 zur Festsetzung der Orientierungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1989/90

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des Rates vom 16 . März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1236/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission ( 3 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 4 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 5 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Bei der Festsetzung der Orientierungspreise für die einzelnen Tafelweinarten ist sowohl den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik als auch dem Beitrag Rechnung zu tragen, den die Gemeinschaft zur harmonischen Entwicklung des Welthandels leisten will . Die gemeinsame Agrarpolitik bezweckt insbesondere, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen .

Die Orientierungspreise für roten und weissen Wein wurden bislang unterschiedlich hoch festgesetzt, um dem Unterschied der für diese Weine erzielten Marktpreise Rechnung zu tragen . Wegen der inzwischen erfolgten Annäherung der Marktpreise ist diese Maßnahme nicht mehr gerechtfertigt . Überdies hat dieser Unterschied unbegründete Weinbereitungspraktiken und die preisbedingte übermässige Anlieferung von Rotwein zur Destillation zur Folge gehabt . Es empfiehlt sich deshalb, diesen Unterschied zu beseitigen und dazu den für Rotwein der Arten R I und R II geltenden Orientierungspreis zu senken und den für Weißwein der Art A I so zu erhöhen, daß die sich daraus ergebende finanzielle Auswirkung im Durchschnitt sowohl für den Erzeuger als

auch für den Gemeinschaftshaushalt neutral bleibt . Es sollten jedoch zu starke Änderungen vermieden werden; zu diesem Zweck ist die betreffende Maßnahme über zwei Wirtschaftsjahre zu verteilen .

Die Preise in Spanien weichen von den gemeinsamen Preisen ab . In Anwendung von Artikel 70 der Beitrittsakte sind die spanischen Preise den gemeinsamen Preisen jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres anzunähern . Die Kriterien für diese Annäherung führen zu der Festsetzung der spanischen Preise in nachstehender Höhe .

Die Orientierungspreise müssen für jede für die Gemeinschaftserzeugung repräsentative Tafelweinart im Sinne des Anhangs III der Verordnung ( EWG) Nr . 822/87 festgesetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 ( 1 ) Für das Wirtschaftsjahr 1989/90 werden die Orientierungspreise für Tafelwein wie folgt festgesetzt :

Weinart

Orientierungspreis

für die Zehnergemeinschaft

Orientierungspreis

für Spanien

R I

3,27 ECU /% vol/hl

2,64 ECU /% vol/hl

R II

3,27 ECU /% vol/hl

2,64 ECU /% vol/hl

R III

52,23 ECU/hl

42,23 ECU/hl

A I

3,17 ECU /% vol/hl

2,56 ECU /% vol/hl

A II

69,60 ECU/hl

56,24 ECU/hl

A III

79,49 ECU /hl

64,23 ECU/hl

( 2 ) Im Weinwirtschaftsjahr 1990/91 wird in der Zehnergemeinschaft für Tafelwein der Arten R I, R II und A I ein einziger Orientierungspreis festgesetzt .

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . September 1989 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3 . Mai 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . SOLBES

( 1 ) ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 .

( 2 ) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts .

( 3 ) ABl . Nr C 82 vom 3 . 4 . 1989, S . 72 .

( 4 ) ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 .

(5 ) Stellungnahme vom 31 . März 1989 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).