31989R1218

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1218/89 DES RATES vom 3. Mai 1989 zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Getreide, Mehl von Weizen und Roggen sowie Grob- und Feingrieß von Weizen für das Wirtschaftsjahr 1989/90 -

Amtsblatt Nr. L 128 vom 11/05/1989 S. 0007 - 0008


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1218/89 DES RATES vom 3 . Mai 1989 zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Getreide, Mehl von Weizen und Roggen sowie Grob - und Feingrieß von Weizen für das Wirtschaftsjahr 1989/90

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1213/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Bei der Festsetzung der Anzahl und der Höhe der monatlichen Zuschläge sind die Lager - und Finanzierungskosten für die Getreidelagerung in der Gemeinschaft zu berücksichtigen . Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Höhe der monatlichen Zuschläge für Getreide den Handelsbeteiligten einen Anreiz dafür bieten kann, die Bestände nicht abzubauen . Im Interesse eines regelmässigeren Absatzes der Bestände empfiehlt es sich, diese Zuschläge zu verringern .

Beim Schwellenpreis für Mais und Sorghum werden die monatlichen Zuschläge ferner gemäß Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727 /75 festgelegt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Die monatlichen Zuschläge zu dem Richtpreis, dem Schwellenpreis, dem Interventionspreis sowie dem Ankaufspreis für die in Artikel 1 Buchstaben a ), b ) und c ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727 /75 genannten Erzeugnisse werden für das Wirtschaftsjahr 1989/90 mit der vorliegenden Verordnung festgesetzt .

Artikel 2 Die monatlichen Zuschäge zu dem im ersten Monat des Wirtschaftsjahres geltenden Richtpreis, Schwellenpreis, Interventionspreis und Ankaufspreis für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais, Sorghum und Hartweizen betragen :

( in ECU/t )

Zeitraum

Monatliche Erhöhung des Interventionspreises und Ankaufspreises

Monatliche Erhöhung des Richtpreises und Schwellenpreises

Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Sorghum

Hartweizen

Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Sorghum

Hartweizen

Juli 1989

-

-

-

-

August 1989

-

-

1,31

1,78

September 1989

-

-

2,62

3,56

Oktober 1989

-

-

3,93

5,34

November 1989

1,31

1,78

5,24

7,12

Dezember 1989

2,62

3,56

6,55

8,90

Januar 1990

3,93

5,34

7,86

10,68

Februar 1990

5,24

7,12

9,17

12,46

März 1990

6,55

8,90

10,48

14,24

April 1990

7,86

10,68

11,79

16,02

Mai 1990

9,17

12,46

13,10

17,80

Juni 1990

-

-

13,10

17,80

Bei Mais und Sorghum gilt der für August und September festgesetzte monatliche Zuschlag nicht für den Schwellenpreis .

Artikel 3 Die monatlichen Zuschläge zu dem im ersten Monat des Wirtschaftsjahres geltenden Schwellenpreis für Mengkorn, Hafer, Buchweizen, Hirse aller Art, Kanariensaat und "anderes Getreide" entsprechen denjenigen für Weichweizen .

Artikel 4 Die monatlichen Zuschläge zu dem im ersten Monat des Wirtschaftsjahres geltenden Schwellenpreis für Mehl von Weizen, Mengkorn und Roggen sowie für Fein - und Grobgrieß von Weichweizen und Hartweizen betragen :

( in ECU/t )

Zeitraum

Mehl von Weizen, Mengkorn und Roggen, Fein - und Grobgrieß von Weichweizen

Fein - und Grobgrieß von Hartweizen

Juli 1989

-

-

August 1989

1,98

2,81

September 1989

3,96

5,62

Oktober 1989

5,94

8,43

November 1989

7,92

11,24

Dezember 1989

9,90

14,05

Januar 1990

11,88

16,86

Februar 1990

13,86

19,67

März 1990

15,84

22,48

April 1990

17,82

25,29

Mai 1990

19,80

28,10

Juni 1990

19,80

28,10

Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1989/90 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 3 . Mai 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . SOLBES

( 1 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 .

( 2 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts .

( 3 ) ABl . Nr C 82 vom 3 . 4 . 1989, S . 6 .