31989R1116

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1116/89 DES RATES vom 27. April 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse -

Amtsblatt Nr. L 118 vom 29/04/1989 S. 0008 - 0009


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1116/89 DES RATES vom 27 . April 1989 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 775/87 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 763/89 ( 2), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission ( 3 )

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 775/87 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1931/88 ( 5 ), wendet Italien abweichend von der Regelung der vorübergehenden Aussetzung eines Teils der Referenzmengen ein Programm der freiwilligen Einstellung der Milcherzeugung an, um den Zweck der betreffenden Aussetzung zu erfuellen .

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 775/87 erscheint es unter Berücksichtigung der mit der Anwendung des Artikels 3 erzielten Ergebnisse notwendig, diese Verordnung zu ändern, damit Italien das in Artikel 1 genannte Ziel von 5,5 v . H . der Gesamtgarantiemenge in drei gleichen Etappen erreicht und ab dem sechsten Zwölfmonatszeitraum die zeitweilige Aussetzung der Referenzmengen der Erzeuger dieses Mitgliedstaats unter finanzieller Beteiligung der Gemeinschaft vornehmen kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 775/87 wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 3 erhält folgende Fassung :

"Artikel 3

( 1 ) Abweichend von den Artikeln 1 und 2 wendet die Italienische Republik im vierten und fünften Zwölfmo -

natszeitraum ein Programm der freiwilligen Einstellung der Milcherzeugung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 857/84 so an, daß im fünften Zeitraum 1,83 v . H . der Gesamtgarantiemenge gemäß Artikel 5c Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 ausgesetzt werden .

( 2 ) In Italien wird ein einheitlicher Teil jeder Referenzmenge gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 ausgesetzt . Dieser Teil wird so bestimmt, daß die Summe der ausgesetzten Mengen im sechsten Zeitraum 1,83 v . H . und in den folgenden zwei Zeiträumen jeweils 3,67 v . H . der nach Artikel 5c Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten Gesamtgarantiemengen entspricht .

Den betreffenden Erzeugern wird für die ausgesetzte Menge eine Vergütung gewährt . Diese Vergütung wird wie folgt festgesetzt :

- für den sechsten Zwölfmonatszeitraum auf 8 ECU/100 kg,

- für den siebten Zwölfmonatszeitraum auf 7 ECU/100 kg,

- für den achten Zwölfmonatszeitraum auf 6 ECU/100 kg .

Die Vergütung wird den Anspruchsberechtigten jeweils im letzten Vierteljahr des betreffenden Zwölfmonatszeitraums oder im ersten Vierteljahr des folgenden Zwölfmonatszeitraums gewährt ."

2 . Artikel 7 erhält folgende Fassung :

"Artikel 7

Die in Artikel 2 Absatz 1, in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehene Finanzierung der Maßnahme gilt als Interventionsmaßnahme im Sinne von Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 ."

3 . In Artikel 8 werden die Angabe "Artikel 1" durch die Angabe "Artikel 1 und Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1" und die Angabe "Artikel 2" durch die Angabe "Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2" ersetzt .

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Luxemburg am 27 . April 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . BARRIONÜVO PEÑA

( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13 .

( 2 ) ABl . Nr . L 84 vom 29 . 3 . 1989, S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . C 82 vom 3 . 4 . 1989, S . 41 .

( 4 ) ABl . Nr . L 78 vom 20 . 3 . 1987, S . 5 .

( 5 ) ABl . Nr . L 170 vom 2 . 7 . 1988, S . 4 .