VERORDNUNG (EWG) Nr. 1100/89 DES RATES vom 27. April 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr -
Amtsblatt Nr. L 116 vom 28/04/1989 S. 0024 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0163
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0163
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1100/89 DES RATES vom 27. April 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 über Beihilfen im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1658/82 (5), gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den kombinierten Verkehr durch Beihilfen zu entwickeln, die Investitionen in die Infrastruktur und in feststehende und bewegliche Umschlagsanlagen betreffen. Die Entwicklung des kombinierten Verkehrs zeigt, daß die Phase für die Einführung dieser Technik noch nicht in der ganzen Gemeinschaft abgeschlossen ist, so daß die Beihilferegelung so lange beibehalten werden sollte, bis die Mitgliedstaaten mit einer weniger gut ausgebauten Infrastruktur für den kombinierten Verkehr den Stand in den Gebieten mit einer weiter fortgeschrittenen Infrastruktur erreicht haben. Um den innergemeinschaftlichen Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet von Drittländern zu erleichtern, sollten dieser Beihilfen auch für die Betriebskosten bei diesem Verkehr gelten. Die derzeitige Beihilferegelung sollte bis zum 31. Dezember 1992 in Kraft bleiben; der Rat sollte nach Maßgabe des Vertrags beschließen, welche Regelung für den kombinierten Verkehr in der Folge anzuwenden ist, oder gegebenfalls, unter welchen Voraussetzungen die Beihilferegelung aufgehoben wird - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 erhält folgende Fassung: »e) bis zum 31. Dezember 1992, sofern die Beihilfen vorübergehend gewährt werden, den kombinierten Verkehr fördern sollen und folgendes betreffen: - Investitionen in die Infrastruktur oder in feststehende und bewegliche Umschlagsanlagen, - die Betriebskosten des kombinierten Verkehrs, soweit es sich um innergemeinschaftlichen Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet von Drittländern handelt. Die Kommission unterbreitet dem Rat so bald wie möglich einen Bericht über die Bedingungen für die Vergabe der Beihilfen zu den Betriebskosten. Die Kommission berichtet dem Rat vor dem 1. Juli 1991 über die Ergebnisse der Anwendung dieser Bestimmung. Anhand dieses Berichts beschließt der Rat angesichts des vorläufigen Charakters der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung nach Maßgabe des Vertrags, welche Regelung in der Folge anzuwenden ist, oder gegebenenfalls, unter welchen Voraussetzungen diese Beihilferegelung aufgehoben wird." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 27. April 1989. Im Namen des Rates Der Präsident J. BARRIONÜVO PEÑA (1) ABl. Nr. C 113 vom 29. 4. 1988, S. 10. (2) ABl. Nr. C 326 vom 19. 12. 1988, S. 56. (3) ABl. Nr. C 318 vom 12. 12. 1988, S. 15. (4) ABl. Nr. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 1. (5) ABl. Nr. L 184 vom 29. 6. 1982, S. 1.