VERORDNUNG (EWG) Nr. 1016/89 DER KOMMISSION vom 19. April 1989 zur Wiedererhebung der gegenueber dritten Laendern geltenden Zollsaetze fuer bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 109 vom 20/04/1989 S. 0014 - 0015
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1016/89 DER KOMMISSION vom 19. April 1989 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1), insbesondere auf das Protokoll Nr. 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4234/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1989) (2), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund der Bestimmungen von Artikel 15 des obengenannten Kooperationsabkommens und des Protokolls Nr. 1 dürfen die im Anhang aufgeführten Waren im Rahmen des dort angegebenen Plafonds zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden; bei dessen Überschreitung können die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wiedererhoben werden. Die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in Jugoslawien in die Gemeinschaft haben diesen Plafond erreicht. Die Marktlage in der Gemeinschaft erfordert die Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für die betreffenden Waren - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vom 23. April bis 31. Dezember 1989 sind bei der Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Jugoslawien in die Gemeinschaft die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze anzuwenden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. April 1989 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1983, S. 2. (2) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1988, S. 15. ANHANG (in Tonnen) 1.2.3.4 // // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // Plafond // // // // // 01.0240 // ex 8544 // Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen, mit Ausnahme von Waren der KN-Code 8544 30 10 und 8544 70 00 // 2 516 // // // //