31989R0790

Verordnung (EWG) Nr. 790/89 des Rates vom 20. März 1989 zur Festsetzung der zusätzlichen Pauschalbeihilfe für die Gründung von Erzeugerorganisationen und des Höchstbetrags der Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot

Amtsblatt Nr. L 085 vom 30/03/1989 S. 0006 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0197
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0197


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 790/89 DES RATES

vom 20. März 1989

zur Festsetzung der zusätzlichen Pauschalbeihilfe für die Gründung von Erzeugerorganisationen und des Hoechstbetrags der Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 789/89 (2), insbesondere auf Artikel 14b Absatz 4 und Artikel 14d Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die zusätzliche Pauschalbeihilfe zur Förderung der Gründung von Erzeugerorganisationen für Schalenfrüchte und/oder Johannisbrot muß so festgesetzt werden, daß unter Berücksichtigung des sehr geringen Prozentsatzes der durch Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung sowie der geringen Grösse der bestehenden Organisationen ein wirklicher Anreiz geschaffen wird.

Für die Beihilfe zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung gemäß Artikel 14d der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 muß der Hoechstbetrag der finanziellen Beteiligung des Mitgliedstaats und der Gemeinschaft auf einem realistischen Niveau festgesetzt werden, das dem Hauptziel der genetischen und anbaulichen Verbesserung sowie der Fläche der Anpflanzung, die jedes Jahr Gegenstand einer Maßnahme sein können, Rechnung trägt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zusätzliche Pauschalbeihilfe für die Gründung von Erzeugerorganisationen für Schalenfrüchte und/oder Johannisbrot gemäß Artikel 14b der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 für die einzelnen von der Erzeugerorganisation während des ersten Wirtschaftsjahres vermarkteten Mengen an Schalenfrüchten und/oder Johannisbrot wird wie folgt festgesetzt:

- 60 ECU/t für die Tranche von weniger als 1 000 Tonnen,

- 70 ECU/t für die Tranche von 1 000 bis 2 000 Tonnen,

- 75 ECU/t für die Tranche über 2 000 Tonnen.

Artikel 2

Der Hoechstbetrag je Hektar gemäß Artikel 14d Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird auf 300 ECU für die ersten fünf Jahre und auf 210 ECU für die folgenden fünf Jahre festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1989.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ROMERO HERRERA

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 91.

(2) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.