31989R0676

VERORDNUNG (EWG) Nr. 676/89 DER KOMMISSION vom 16. Maerz 1989 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 3418/82 ueber die Bedingungen des Verkaufs von Oelsaaten aus Bestaenden der Interventionsstellen

Amtsblatt Nr. L 073 vom 17/03/1989 S. 0017 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0176
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0176


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 676/89 DER KOMMISSION

vom 16. März 1989

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3418/82 über die Bedingungen des Verkaufs von Ölsaaten aus Beständen der Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/88 (2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung Nr. 724/67/EWG des Rates vom 17. Oktober 1967 zur Festlegung der Interventionsbedingungen für Ölsaaten in den letzten beiden Monaten des Wirtschaftsjahres und zur Festlegung der Grundsätze für den Absatz der von den Interventionsstellen aufgekauften Saaten (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2382/79 (4), erfolgt der Verkauf von Ölsaaten aus Beständen der Interventionsstellen durch Ausschreibung. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3418/82 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2305/86 (6), erfolgt diese Ausschreibung als Dauerverkauf oder zeitweiliger Verkauf.

Beim zeitweiligen Verkauf ist dafür zu sorgen, daß die Preisbedingungen beim Verkauf nicht zu einer Verschlechterung der Marktlage führen. Dieses Ziel kann erreicht werden, wenn der Verkaufspreis zumindest dem örtlichen Marktpreis entspricht, jedoch über dem Interventionsankaufspreis liegt. Unter diesen Voraussetzungen können die Interventionsstellen nach Eröffnung der Ausschreibung durch die Kommission mit der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachungen und der Zuschlagserteilung betraut werden.

Es sind die Berichtigungen festzulegen, die gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG im Rahmen des Dauerverkaufs am Interventionspreis und im Rahmen des zeitweiligen Verkaufs am Interventionsankaufspreis vorzunehmen sind.

Am Ende des Wirtschaftsjahres ist, zur Vermeidung von Marktstörungen, ein um alle monatlichen Zuschläge erhöhter Preis zu berücksichtigen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3418/82 ist entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3418/82 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Die Interventionsstellen verkaufen die Ölsaaten aus ihren Beständen unter den in diesem Artikel und in Artikel 3 festgelegten Bedingungen an die Käufer, die mindestens den am Tag des Angebotseingangs geltenden, um 1 ECU/100 kg erhöhten Interventionspreis bieten.

Der Interventionspreis wird gegebenenfalls wie folgt berichtigt:

- um den Betrag gemäß Artikel 27a Absatz 4 der Verordnung Nr. 136/66/EWG,

- um den Zuschlag gemäß Artikel 24a Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG,

- um die monatlichen Zuschläge gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 136/66/EWG.

Der im jeweiligen Wirtschaftsjahr nach dem Zeitraum gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG zu berücksichtigende Interventionspreis ist jedoch der Preis, der im letzten Monat dieses Zeitraums gilt."

2. Die deutsche Fassung von Artikel 2 Absatz 2 wird nicht geändert.

3. In Artikel 3 Absatz 1 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

»Die Angebote gelten jedoch erst ab dem dritten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht wurde, und bis zum Tag der Ausschreibungsbekanntmachung im folgenden Monat."

4. Die Artikel 5 bis 9 erhalten folgende Fassung:

»Artikel 5

In dem Beschluß gemäß Artikel 4 wird insbesondere folgendes bestimmt:

a) die auszuschreibenden Mengen,

b) die erste und letzte Frist für die Einreichung der Angebote,

c) die Lagerorte der zu verkaufenden Mengen.

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Zeitpunkt für die erste Einreichung von Angeboten müssen mindestens zehn Tage auseinanderliegen.

Artikel 6

(1) Die Interventionsstellen erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung entsprechend Absatz 2 und veröffentlichen diese insbesondere durch Aushang an ihrem Sitz. Darin legen sie die Angebotsfristen für jede Teilausschreibung fest.

(2) Die Interventionsstellen veröffentlichen mindestens acht Tage vor dem für die erste Einreichung der Angebote festgesetzten Zeitpunkt diese Ausschreibungsbekanntmachung nach dem Muster des Anhangs II, die gegebenenfalls zusätzliche, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Verkaufsklauseln und -bedingungen enthält.

Diese Bekanntmachung sowie alle ihre Änderungen werden der Kommission vor Ablauf der ersten Frist für die Einreichung der Angebote übermittelt.

(3) Die im Laufe einer Teilausschreibung nicht zugeschlagenen Partien werden in die nächste Teilausschreibung einbezogen.

Artikel 7

(1) Die Angebote müssen spätestens bis zu dem Annahmeschluß eingehen, der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzt ist.

Angebote, die nach diesem Zeitpunkt eingehen oder die nicht den Verkaufsbedingungen entsprechen, können nicht berücksichtigt werden.

(2) Das Angebot muß den gebotenen Preis in Landeswährung des Mitgliedstaats, in dem die Saaten gelagert sind, je 100 kg Saaten der Standardqualität frei Transportmittel ab Interventionslager, ungestaut, enthalten.

Artikel 8

(1) Das berücksichtigte Angebot muß mindestens dem Marktpreis für eine repräsentative Menge gleichwertiger Qualität am Lagerort oder ersatzweise am nächstliegenden Ort unter Berücksichtigung der Transportkosten entsprechen. Es darf in keinem Fall unter dem am letzten Tag der Frist für die Einreichung der Angebote geltenden Interventionsankaufpreis gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG liegen, der gegebenenfalls wie folgt berichtigt wird:

- um den Betrag gemäß Artikel 27a Absatz 4 der Verordnung Nr. 136/66/EWG,

- um den Zuschlag gemäß Artikel 24a Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG,

- um die monatlichen Zuschläge gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 136/66/EWG.

Der im jeweiligen Wirtschaftsjahr nach dem Zeitraum gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG zu berücksichtigende Interventionsankaufspreis ist jedoch der Preis, der im letzten Monat diese Zeitraums gilt.

(2) Unterscheiden sich bei einer bestimmten Partie die höchsten Angebote nicht, wird der Zuschlag durch das Los bestimmt.

Artikel 9

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende der Ausschreibung über den Ablauf dieser Ausschreibung unter Angabe insbesondere der Verkaufspreise der verschiedenen Partien und der verkauften Mengen."

5. Der nachstehende Artikel 10a wird eingefügt:

»Artikel 10a

Die Ausschreibungsbekanntmachung kann vorsehen, daß Partien mit einem Gewicht von über 1 000 Tonnen aufgeteilt werden."

6. In Artikel 11 Absatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung:

»Die in den Artikeln 3 und 7 genannten Angebote müssen bei der zuständigen Stelle entweder gegen Empfangsbestätigung schriftlich an ihrem Sitz eingereicht oder sie müssen ihr durch Einschreiben, fernschriftlich, per Telefax oder telegraphisch zugeschickt werden."

7. In Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte »Verordnung (EWG) Nr. 1204/72" durch die Worte »Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 (ABl. Nr. L 266 vom 28. 9. 1983, S. 1)" ersetzt.

8. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Die Interventionsstelle unterrichtet alle Bieter unverzueglich über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung. Sie übermittelt den Zuschlagsempfängern durch Einschreiben, fernschriftlich, per Telefax oder telegraphisch eine Zuschlagserklärung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. 252 vom 19. 10. 1967, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 274 vom 31. 10. 1979, S. 7.

(5) ABl. Nr. L 360 vom 21. 12. 1982, S. 19.

(6) ABl. Nr. L 201 vom 24. 7. 1986, S. 21.