31989R0634

VERORDNUNG (EWG) Nr. 634/89 DER KOMMISSION vom 13. März 1989 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten -

Amtsblatt Nr. L 070 vom 14/03/1989 S. 0017 - 0017


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 634/89 DER KOMMISSION

vom 13. März 1989

über das Länderverzeichnis für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 (2), insbesondere auf die Artikel 36 und 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 schreibt in Artikel 35 vor, daß die Angaben nach der in Anhang C enthaltenen jeweils gültigen Fassung des Länderverzeichnisses aufbereitet werden.

Nach Artikel 36 der Verordnung hat die Kommission das Länderverzeichnis in der am 1. Januar eines jeden Jahres gültigen Fassung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

Die am 1. Januar 1987 gültige Fassung des Länderverzeichnisses war im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3639/86 der Kommission (3) enthalten. Diese Fassung hat am 1. Januar 1988 aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3839/87 der Kommission (4) Gültigkeit erlangt. Da diese Fassung nicht aktualisiert wurde, verlängert sich ihre Gültigkeit ab 1. Januar 1989.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Aussenhandelsstatistik -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3639/86 enthaltene Fassung des Länderverzeichnisses über die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten ist ab 1. Januar 1989 gültig.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 1989

Für die Kommission

Henning CHRISTOPHERSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3.

(2) ABl. Nr. L 321 vom 11. 11. 1987, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 336 vom 29. 11. 1986, S. 46.

(4) ABl. Nr. L 361 vom 22. 12. 1987, S. 16.