VERORDNUNG (EWG) Nr. 574/89 DES RATES vom 2. Maerz 1989 zur autonomen Eroeffnung eines ausserordentlichen Zollkontingents fuer die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch, frisch, gekuehlt oder gefroren, der KN-Code 0201 und 0202 und von Erzeugnissen der KN-Code 0206 10 95 und 0206 29 91 fuer das Jahr 1989
Amtsblatt Nr. L 063 vom 07/03/1989 S. 0005 - 0005
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 574/89 DES RATES vom 2. März 1989 zur autonomen Eröffnung eines ausserordentlichen Zollkontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Code 0201 und 0202 und von Erzeugnissen der KN-Code 0206 10 95 und 0206 29 91 für das Jahr 1989 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Angesichts der Lage auf dem Rindfleischmarkt in und ausserhalb der Gemeinschaft sowie wegen des Interesses, das die Gemeinschaft an der Aufrechterhaltung harmonischer Handelsbeziehungen mit bestimmten Drittländern hat, sollte für 1989 autonom ein ausserordentliches Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von 6 000 Tonnen an hochwertigem Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Code 0201 und 0202 sowie an Erzeugnissen der KN-Code 0206 10 95 und 0206 29 91 zum Zollsatz von 20 v. H. eröffnet werden. Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle interessierten Marktteilnehmer in der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingentsmenge angewendet wird. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, daß für die Inanspruchnahme des Zollkontingents eine Regelung getroffen wird, die sich auf die Vorlage einer Art, Herkunft und Ursprung der Ware garantierenden Nämlichkeitsbescheinigung stützt. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen sind nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/89 (2), zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für das Jahr 1989 wird autonom ein ausserordentliches Zollkontingent für hochwertiges Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Code 0201 und 0202 sowie für Erzeugnisse der KN-Code 0206 10 95 und 0206 29 91 eröffnet. Die Gesamtmenge dieses Zollkontingents beträgt, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, 6 000 Tonnen. (2) Im Rahmen des Kontingents nach Absatz 1 beträgt der Zollsatz 20 v. H. Artikel 2 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erlassen, insbesondere a) die Bestimmungen, mit denen Art, Herkunft und Ursprung der Waren garantiert werden, b) die Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments, aufgrund dessen sich das Vorliegen der unter Buchstabe a) genannten Garantien nachprüfen lässt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.