31989R0501

VERORDNUNG (EWG) Nr. 501/89 DES RATES vom 27. Februar 1989 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Videokassettengeräte mit Ursprung in Japan und der Republik Korea und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls -

Amtsblatt Nr. L 057 vom 28/02/1989 S. 0055 - 0060


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 501/89 DES RATES

vom 27. Februar 1989

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Videokassettengeräte mit Ursprung in Japan und der Republik Korea und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Vorläufige Maßnahmen

(1) Die Kommission führte mit der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88 (2), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2826/88 (3), einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Videokasettenrecorder (nachstehend VCR genannt) mit Ursprung in Japan und der Republik Korea ein. Die Geltungsdauer dieses Zolls wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 4019/88 (4) für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert.

B. Weiteres Verfahren

(2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellten alle Ausführer und ein unabhängiger Einführer bei der Kommission Anträge auf Anhörung, denen stattgegeben wurde. Sie legten ihren Standpunkt zu der Sachaufklärung auch schriftlich dar.

(3) Auf Antrag wurden die Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet, aufgrund deren beabsichtigt wurde, die Erhebung endgültiger Zölle und die endgültige Vereinnahmung der auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls geleisteten Sicherheit zu empfehlen. Ihnen wurde ferner eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie nach erfolgter Unterrichtung Bemerkungen vorbringen konnten. Ihre Bemerkungen wurden in Betracht gezogen und soweit angemessen wurde die Sachaufklärung der Kommission zu ihrer Berücksichtigung geändert.

C. Gegenstand des Verfahrens

(4) Unter den Randnummern 6 bis 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88 hat die Kommission dargelegt, aus welchen Gründen sie das Verfahren auf die koreanischen und zwei japanische Ausführer beschränkte. Die Ausführer und ein Einführer hielten an ihrem unter Randnummer 7 dargelegten Standpunkt fest, legten jedoch keine weiteren Beweismittel, Informationen oder Argumente vor.

Der Rat bestätigt die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 8 bis 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88.

D. Definition der Ware und Bestimmung des Begriffs der gleichartigen Ware

(5) Die Kommission kam in ihrer vorläufigen Sachaufklärung (Randnummer 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88) zu dem Schluß, daß es sich bei den Waren um VCR handelt, die in der Lage sind, Bild- und Tonsignale aufzuzeichnen bzw. wiederzugeben und schloß daher sogenannte Videokassettenspieler aus. In den Fällen, in denen es sich um eine Kombination eines VCR und eines Fernsehmonitors in einem gemeinsamen Gehäuse handelt, ist diese Kombination als eine andere Ware anzusehen, weil der VCR nicht zwangsläufig den Charakter der gesamten Ware bestimmt. Diese Kombinationen enthalten spezifische Bestandteile, die ihnen eine zusätzliche Qualität verleihen.

(6) Bei der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88 stellte sich die Frage, ob die sogenannten Mecadecks als VCR anzusehen sind. Bei der Klärung der Frage ist festzustellen, daß die Mecadecks in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens (5) nicht ausdrücklich genannt worden sind. Für die Zwecke dieses Verfahrens können diese und die VCR nicht als dieselbe Ware angesehen werden, weil ein Mecadeck als ein unvollständiger VCR angesehen werden muß, der nicht in der Lage ist, Bild- und Tonsignale unabhängig voneinander aufzuzeichnen bzw. wiederzugeben. Der Rat kommt daher zu dem Schluß, daß sich das Verfahren auf VCR beschränkt und nicht Videokassettenspieler, Kombinationen von VCR mit Fernsehmonitoren und Mecadecks betrifft.

E. Normalwert

(7) Der Normalwert wurde für die VCR, auf die der vorläufige Zoll erhoben wird, für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung in der Regel nach dem gleichen Verfahren bestimmt wie bei der vorläufigen Dumpingermittlung, wobei jedoch neue Beweismittel berücksichtigt wurden, welche von den betroffenen Parteien vorgelegt wurden.

(8) Ein Ausführer erhob Einwände gegen die Einbeziehung steuerfreier Verkäufe an unabhängige Abnehmer, die das Personal der südkoreanischen Armee belieferten, und der sogenannten »Coupon-Verkäufe". »Coupon-Verkäufe" sind steuerfreie Verkäufe an unabhängige Abnehmer in Südkorea für den Verbrauch in Korea, die jedoch mit Sondercoupons bezahlt werden, die von Koreanern gekauft werden, welche im Ausland beschäftigt sind. Der Ausführer war der Auffassung, daß sich diese Verkäufe von den Verkäufen an normale Händler unterscheiden, da sie für ganz besondere Arten von Kunden bestimmt und frei von Verbrauchs- und Mehrwertsteuern sowie von Verteidigungsangaben sind.

Die Kommission stellte jedoch fest, daß diese Verkäufe ähnlichen Verträgen mit Händlern gleichen und daher als normale Händlerverkäufe anzusehen sind. Diese Verkäufe betrafen beträchtliche Mengen und wurden zu Preisen in Rechnung gestellt, die denen normaler Handelsgeschäfte vergleichbar sind, wenn die vorstehend genannten Steuern von dem normalen Händlerverkaufspreis abgezogen werden. Der Rat bestätigt diesen Standpunkt.

(9) Der Rat bestätigt ferner die Auffassung der Kommission, daß der Normalwert für den Vergleich mit den Preisen bei der Ausfuhr an ÖM (unabhängige Einführer, die diese Waren in der Gemeinschaft unter ihrem eigenen Markennamen vertreiben) auf der Grundlage der Produktionskosten zuzueglich einer Gewinnspanne von 5 % rechnerisch ermittelt werden sollte, wie es unter den Randnummern 20 bis 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88 dargelegt ist.

(10) Die Untersuchung und spätere Sachäusserungen zeigten, daß die drei koreanischen Ausführer unterschiedliche Buchungsmethoden für ihre Exportproduktion und ihre Produktion für den Inlandsmarkt wählten. Daher waren die Zahlen über die Produktionskosten der zur Ausfuhr bestimmten Waren nicht mit denjenigen vergleichbar, die für die Inlandsproduktion herangezogen wurden. Die Kommission legte daher die Produktionskosten der inländischen Modelle zugrunde und nahm Berichtigungen auf der Grundlage der Unterschiede bei den Materialkosten einschließlich Einfuhrbelastung vor. Im Falle eines koreanischen Ausführers wurden diese Berichtigungen auf der Grundlage der Unterschiede geschätzt, die für die beiden anderen Ausführer festgestellt worden waren, da dieser Ausführer während des Untersuchungszeitraums keinen Zugang zu den Originalunterlagen erteilte, den die Kommission beantragt hatte, um die speziell für die Zwecke dieser Untersuchung angestellten Produktionskostenberechnungen zu überprüfen. Dieses Vorgehen wird vom Rat bestätigt.

Im Falle der Firma Orion wurden keine weiteren Sachäusserungen vorgebracht, die der Kommission die Möglichkeit gegeben hätten, einen Normalwert für die endgültige Sachaufklärung zu ermitteln.

F. Ausfuhrpreis

(11) Erfolgten die Ausfuhren an Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft, wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der Preise berechnet, zu denen die VCR erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden, wobei entsprechende Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten und für eine Gewinnspanne von 12,7 % vorgenommen wurden. Diese als angemessen angesehene Gewinnspanne wurde auf der Grundlage der Gewinne der unabhängigen Einführer ermittelt, die VCR in der Gemeinschaft weiterverkauften.

Im Falle der Firma Orion wurden keine weiteren Sachäusserungen vorgebracht, die die Ermittlung von Ausfuhrpreisen ermöglichten.

Der Rat bestätigt die Sachaufklärung und die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 27 bis 30 und 32 bis 33 der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88.

G. Vergleich

(12) Alle Vergleiche wurden auf der Stufe ab Werk durchgeführt. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen den Ausfuhrpreisen und dem Normalwert wurden gemäß der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gebührende Berichtigungen für die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen.

Die Kommission berücksichtigte dabei, soweit angemessen, Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften und Verkaufskosten, wenn in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wurde, daß diese Unterschiede in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen. Dies war der Fall bei Unterschieden bei den Kreditbedingungen, Garantien, Provisionen, Gehältern für Verkaufspersonal, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Einfuhrabgaben und indirekten Steuern.

(13) Der Rat bestätigt die Sachaufklärung der Kommission hinsichtlich der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften unter Randnummer 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88. Sofern bei diesen Berichtigungen nicht die Preisunterschiede auf dem Inlandsmarkt zugrundegelegt werden konnten, wurde ein ähnliches Verfahren gewählt wie unter Randnummer 10 der vorliegenden Verordnung für die Berechnung des Normalwertes im Falle von Ausfuhren an ÖM.

(14) Ein Ausführer behauptete, daß sich die unterschiedlichen Produktionskosten als Folge verschiedener Fernsehstandards (NTSC, PAL, SECAM) nicht auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirkten. Abgesehen von der Tatsache, daß diese Behauptung nicht schlüssig dargelegt werden kann, da die verschiedenen TV-Standards auf keinem Markt direkt miteinander konkurrieren, lässt sich nicht der Schluß ziehen, daß diese Standards die Vergleichbarkeit der Preise nicht beeinflussen. Bestände jedoch eine solche Konkurrenz, dann wäre es sehr wahrscheinlich, daß die Verbraucher die höhere Qualität der europäischen TV-Standards schätzen würden und bereit wären, dafür einen höheren Preis zu zahlen.

(15) Was die Kosten für die Finanzierung von Krediten anbetrifft, welche die drei koreanischen Ausführer unabhängigen Abnehmern gewährten, so erkannte die Kommission nach weiteren Sachäusserungen dieser Unternehmen an, daß die Kosten für die Finanzierung von Verbrauchssteuern und Verteidigungsabgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verkäufen auf dem Inlandsmarkt stehen, da die an den koreanischen Staat zu zahlenden Steuern (zu mehr als 90 %) von den Mengen VCR abhängen, die auf dem Inlandsmarkt verkauft werden. Bei der Berechnung dieser Berichtigung wurde der vom koreanischen Staat gewährte Zahlungsaufschub für diese Steuern berücksichtigt.

(16) Hinsichtlich der Finanzierungskosten für die Mehrwertsteuer (MWSt) jedoch wurde kein direkter Zusammenhang mit den betreffenden Verkäufen festgestellt. Der an die Steuerbehörden abzuführende Betrag wird anhand der Differenz zwischen der MWSt auf die gekauften Waren und der MWSt auf die Verkäufe an Abnehmer berechnet. Bei diesem Betrag lässt sich die für die VCR gezahlte MWSt nicht gesondert ausweisen. Die Finanzierungskosten für die Mehrwertsteuer können daher nicht als Verkaufskosten angesehen werden, sondern sind in Wirklichkeit normale Gemeinkosten. Der Rat bestätigt diesen Standpunkt.

(17) Sachäusserungen wurden von den koreanischen Ausführern zu der Berichtigung für Eingangsabgaben vorgebracht, die in den Preisen der VCR enhalten waren, die für den Verkauf auf dem koreanischen Inlandsmarkt bestimmt waren. Diesen neuen Angaben war jedoch der genaue Betrag der Einfuhrabgaben auf die Teile, die in den auf dem Inlandsmarkt verkauften Modellen verarbeitet worden waren, nicht zu entnehmen. Die Kommission schätzte daher die Berichtigungen auf der Grundlage des Wertes der von diesen Unternehmen direkt nach Korea eingeführten Rohstoffe und legte dabei eine durchschnittliche Einfuhrabgabe von 20 % zugrunde. Der Rat bestätigt dieses Vorgehen und die vorläufige Sachaufklärung der Kommission unter Randnummer 36 der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88.

Die Sachaufklärung der Kommission unter den Randnummern 39 bis 41 der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88 wird ebenfalls vom Rat bestätigt.

H. Modellauswahl

(18) Was die Vergleichbarkeit der auf dem Inlandsmarkt verkauften Modelle und der zur Ausfuhr verkauften Modelle anbetrifft, so wählte die Kommission für jedes einzelne Exportmodell ein besonders gleichartiges inländisches Modell aus, da es keine identischen Modelle gab.

(19) Nach der Einführung des vorläufigen Zolls beantragten zwei koreanische Ausführer, daß die Kommission bei dem Vergleich für bestimmte Ausfuhrmodelle andere inländische Modelle zugrunde legt, die ihrer Auffassung nach eine grössere Ähnlichkeit aufweisen als die von der Kommission ausgewählten Modelle. Die Kommission konnte zwar in einigen Fällen diesem Antrag stattgeben, hielt jedoch in anderen an ihrer ursprünglichen Wahl der Modelle fest, da diese hinsichtlich Technologie (Modellgeneration), technischer Ausrüstung und sonstigen Leistungsmerkmalen am ehesten vergleichbar waren.

(20) Die Bewertung der Kommission, die vom Rat bestätigt wird, stützte sich auf eine äusserst gründliche Prüfung aller zum Export und auf dem Inlandsmarkt verkauften VCR der betreffenden Ausführer. Dazu gehörte auch ein sorgfältiger Vergleich der von den Ausführern gelieferten Muster; berücksichtigt wurden auch die Erklärungen ihres technischen Personals, als Beamte der Kommission Prüfungen in den Betrieben der Ausführer durchführten. Soweit die für den Vergleich ausgewählten Modelle zwar die gleiche Technologie und die gleiche technische Ausrüstung, aber unterschiedliche Leistungsmerkmale aufwiesen, wurden diese Unterschiede bei der Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigt.

I. Dumpingspannen

(21) Die endgültige Sachaufklärung ergibt, daß bei den Einfuhren von VCR mit Ursprung in Japan und Südkorea im Falle aller untersuchten Ausführer Dumping vorliegt, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der festgestellte Normalwert den Preis bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft übersteigt.

(22) Die Dumpingspannen waren je nach Ausführer unterschiedlich hoch; die gewogenen mittleren Dumpingspannen betrugen:

- Daewoo 23,7 %,

- Goldstar 18,9 %,

- Samsung 17,2 %,

- Funai 11,5 %.

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 240 vom 31. 8. 1988, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 254 vom 14. 9. 1988, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 355 vom 23. 12. 1988, S. 4.

(5) ABl. Nr. C 256 vom 26. 9. 1987, S. 15.

J. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(23) In der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88 (Randnummern 45 bis 47) gab die Kommission eine Darstellung der VCR-Industrie in der Gemeinschaft und machte einen Unterschied zuwischen den Unternehmen, die vollständige VCR oder einen grösseren Teil davon selbst herstellen, und denjenigen, die nur vorgefertigte Bauteile montierten.

(24) Einige Parteien äusserten Zweifel daran, daß eine derartige Unterscheidung möglich ist. Der Rat vertritt die Auffassung, daß in jedem Fall feststeht, daß die antragstellenden Unternehmen Philips, Thomson, Grundig und Nokia-Grätz vollständige VCR herstellen und daß diese Unternehmen den grössten Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bilden.

K. Schädigung

(25) In ihrer vorläufigen Sachaufklärung kam die Kommission zu dem Schluß, daß den VCR-Herstellern in der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde. Diese Schlußfolgerung stützte sich in erster Linie auf den Anstieg des Marktanteils der von dem Verfahren betroffenen Ausführer, ihre Preisunterbietung, den dadurch verursachten Preisverfall und die Entwicklung der Gewinn- und Verlustsituation des antragstellenden Wirtschaftszweigs.

(26) Der Kommission wurden nach der Veröffentlichung der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88 keine neuen Beweismittel oder Informationen zu dieser Sachaufklärung vorgelegt. Ein Ausführer jedoch stellte die statistische Grundlage der Berechnung der Marktanteile und die Vergleichbarkeit der Modelle und Leistungsmerkmale im einzelnen hinsichtlich der Preisunterbietung in Frage. Diese Bemerkungen wurden geprüft. Dabei wurde festgestellt, daß sich selbst bei ihrer Berücksichtigung an der Schadensermittlung nichts ändern würde. Der betroffene Ausführer wurde ordnungsgemäß schriftlich über diese Schadensermittlung unterrichtet.

Der Rat bestätigt daher die Sachaufklärung der Kommission unter den Randnummern 48 bis 56 der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88.

L. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den gedumpten Einfuhren

(27) Die Kommission kam unter Randnummer 60 der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88 zu dem Schluß, daß das Volumen der gedumpten Einfuhren, ihr Marktanteil und die ausserordentlich niedrigen Preise, zu denen die gedumpten Waren zum Verkauf angeboten wurden, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht hatten. Von keiner Partei wurden neue Beweismittel oder Informationen zu dieser Sachaufklärung vorgelegt.

(28) Ein Einführer behauptete, sein Unternehmen verkaufe die VCR mit soviel Erfolg, weil es weit besser als andere in der Lage sei, verbrauchergerechte Produkte zu entwickeln und diese entsprechend zu vermarkten. Die Kommission stellte keineswegs die Fähigkeit dieses Einführers, den Verbraucherbedarf zu decken in Frage, ist aber der Auffassung, daß dieser Erfolg unbestreitbar auch zum Teil auf die unfairen Vorteile aufgrund von Dumpingpraktiken zurückzuführen ist und daß nur dieser Faktor durch die Erhebung von Antidumpingzöllen beseitigt würde.

Der Rat bestätigt daher die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 57 bis 61 der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88.

M. Interesse der Gemeinschaft

(29) Unter den Randnummern 62 bis 66 der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88 vertrat die Kommission die Auffassung, daß es im Interesse der Gemeinschaft liege, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gegen die nachteiligen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu schützen. Ein Einführer behauptete, daß dieser Schutz den Wettbewerb mit dem antragstellenden Wirtschaftszweig ausschließen würde, dessen technisches Design und Fertigungsverfahren überholt seien. Diese Behauptungen konnten nicht bestätigt werden. Abgesehen von den antragstellenden Unternehmen und den betroffenen Ausführern sind auch viele andere VCR-Hersteller und -Lieferanten auf dem Gemeinschaftsmarkt vertreten; dies dürfte zweifellos einen angemessenen Wettbewerb gewährleisten. Keine Beweismittel deuteten darauf hin, daß der antragstellende Wirtschaftszweig in irgendeiner Weise hinsichtlich des Einsatzes von Hochtechnologien in seinen Waren oder Fertigungsverfahren hinter seinen Konkurrenten zurückbliebe.

(30) Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß im Bereich der Unterhaltungselektronik ein wettbewerbsfähiger Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufrecht erhalten werden muß und daß die Verbraucher billige und moderne Produkte wünschen, kommt der Rat zu dem Schluß, daß es nach den Erwägungen der Kommission unter den Randnummern 62 bis 66 der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88 im Interesse der Gemeinschaft liegt, geeignete Maßnahmen gegen die gedumpten Einfuhren zu ergreifen.

N. Zollsatz

(31) Im Falle der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen hielt die Kommission es für notwendig, die Zölle auf der Höhe der festgestellten Dumpingspannen festzusetzen, da die Schadensschwelle noch wesentlich höher war. Gegen dieses Vorgehen wurde von keiner betroffenen Partei Einspruch erhoben.

(32) Was die Zölle auf die von der Firma Orion exportierten Waren anbetrifft, so bestritt das Unternehmen nicht die Auffassung, daß es nicht in genügender Weise an der Untersuchung mitgewirkt habe. Es schlug jedoch vor, wie im Falle des vorläufigen Zolls die für Funai ermittelte Dumpingspanne zugrunde zu legen. Bei der Bestimmung des Zolls auf die Ausfuhren der Firma Orion musste sich der Rat jedoch auf die verfügbaren Beweismittel stützen, in diesem Fall die von dem Antragsteller gelieferten Beweismittel. Da Orion sich entschied, nicht an der Untersuchung mitzuwirken, ist davon auszugehen, daß die Firma die in dem Antrag vorgebrachten Behauptungen akzeptierte. Sie kann daher nicht die gleiche Behandlung wie ein Unternehmen erwarten, das in vollem Umfang an dem Verfahren mitgewirkt hat und den Nachweis erbrachte, daß seine Dumpingspanne niederiger war als die Spanne, die anhand der Angaben in dem Antrag berechnet worden war.

(33) Nach dem Verfahren für die Ermittlung der Schadensschwelle, wie es unter den Randnummern 67 bis 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88 dargelegt wurde, kommt der Rat daher zu dem Schluß, daß die Zölle auf der Höhe der tatsächlich festgestellten Dumpingspannen (Randnummer 22 der vorliegenden Verordnung) und im Falle von Orion auf der Grundlage der Angaben in dem Antrag, d. h. auf 13 %, festzusetzen sind.

(34) Der endgültige Zoll ist auf alle VCR aus Korea (ausgenommen die von Samsung, Goldstar und Daewoo hergestellten und exportierten VCR) und auf die von Orion hergestellten und aus Japan ausgeführten VCR zu erheben. Ausgenommen sind Videokassettenspieler, Kombinationen von VCR mit einem Fernsehmonitor und Mecadecks.

O. Verpflichtungen

(35) Die koreanischen Ausführer Samsung, Goldstar und Daewoo sowie der japanische Ausführer Funai haben Preisverpflichtungen angeboten, die als annehmbar angesehen werden. Diese Verpflichtungen werden sich dahingehend auswirken, daß die Preise der betreffenden Waren soweit angehoben werden, daß die für diese Ausführer festgestellte Dumpingspanne beseitigt wird. Nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß sind diese Verpflichtungen angenommen worden (siehe Beschluß 89/148/EWG des Rates (1)).

P. Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(36) Angesichts des Umfangs der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmasses der Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft hält der Rat es für notwendig, die als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Im Falle der Ausführer, deren Verpflichtungen angenommen worden sind, ist der vorläufige Zoll bis zur Höhe der endgültig ermittelten Dumpingspannen zu vereinnahmen (siehe Randnummer 22 der vorliegenden Verordnung).

Die als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge für VCR, auf die kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben wird, werden freigegeben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Videokassettenrecordern mit Ursprung in Japan und der Republik Korea der KN-Code ex 8521 10 39 und ex 8528 10 11 wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben, dessen Höhe wie folgt festgesetzt wird:

a) Der Zollsatz auf Videokassettenrecorder mit Ursprung in der Republik Korea beträgt 23,7 % vom Nettopreis der Ware frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

b) Der Zollsatz auf Videokassettenrecorder mit Ursprung in Japan, die von der Firma Orion hergestellt oder ausgeführt werden, beträgt 13 % vom Nettopreis der Ware frei Grenze der Gemeinschaft unverzollt.

(2) Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Zoll wird nicht auf Videokasettenrecorder erhoben, die von Samsung Electronics Company Ltd Korea, Goldstar Electric Company Ltd Korea und Daewoo Electronics Company Ltd Korea ausgeführt werden.

(3) Der in Absatz 1 genannte Zoll gilt nicht für Videokassettenspieler, Kombinationen von Videokassettenrecordern mit Fernsehmonitoren oder Mecadecks.

Artikel 2

Die als Sicherheit für den vorläufigen Zoll gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2684/88 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2826/88 hinterlegten Beträge werden bis zu folgender Höhe endgültig vereinnahmt:

- Samsung 17,2 %,

- Goldstar 18,9 %,

- Daewoo 23,7 %,

- Funai 11,5 %,

- Orion 13,0 %.

Die über die vorstehenden Sätze hinaus als Sicherheit hinterlegten Beträge werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES

(1) Siehe Seite 61 dieses Amtsblatts.