31989R0289

VERORDNUNG (EWG) Nr. 289/89 DER KOMMISSION vom 3. Februar 1989 zur Festsetzung der Höchstmengen bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien und Portugal zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder einzuführen sind, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1989 -

Amtsblatt Nr. L 033 vom 04/02/1989 S. 0025 - 0026


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 289/89 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 1989

zur Festsetzung der Hoechstmengen bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien und Portugal zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder einzuführen sind, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1989

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 475/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1930/88 (2), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 476/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das System der Kontrolle der Preise und der in Portugal zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1920/87 (4), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 der Kommission vom 21. April 1986 mit Durchführungsbestimmungen für das System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3729/88 (6), sieht die Festsetzung der Mengen Öle und Fette, die in Spanien zum freien Verkehr abzufertigen sind, sowie die Hoechstgrenzen der jährlichen Menge der Einfuhren dieser Erzeugnisse vor. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3419/88 der Kommission (7) sind die in Spanien zum freien Verkehr abzufertigenden und einzuführenden Hoechstmengen Sonnenblumenöl für das Wirtschaftsjahr 1988/89 festgesetzt worden. Es empfiehlt sich, die Hoechstgrenzen für die übrigen in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 aufgeführten Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen festzusetzen. Die Gesamtversorgungsbilanz gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 ist erstellt worden.

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1184/86 der Kommission vom 21. April 1986 mit Durchführungsbestimmungen für das System der Kontrolle der in Portugal zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1726/87 (9), sieht die Festsetzung der Mengen Öle und Fette, die in Portugal zum freien Verkehr abzufertigen sind, sowie die Hoechstgrenzen der jährlichen Menge der Einfuhren dieser Erzeugnisse vor. Es ist angezeigt, sie nach den Kriterien des Artikels 292 der Beitrittsakte festzusetzen. Die Gesamtversorgungsbilanz gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 ist erstellt worden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1989 werden die in Spanien zum freien Verkehr abzufertigenden Mengen auf nachstehender Höhe festgesetzt:

a) 135 000 Tonnen Öle gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, davon 100 000 Tonnen Sojaöl;

b) 65 000 Tonnen andere Öle und Fette, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind;

c) - 12 000 Tonnen Lein-, Rizinus- und Chinaöl,

- 12 000 Tonnen Sojaöl,

- 25 000 Tonnen andere Öle, die für andere Zwecke als zur menschlichen Ernährung bestimmt sind.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1989 werden die in Portugal zum freien Verkehr abzufertigenden Mengen auf nachstehender Höhe festgesetzt:

a) 85 000 Tonnen Sojaöl,

b) 126 000 Tonnen Öle gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1184/86,

c) 35 000 Tonnen andere Speiseöle und -fette.

Artikel 2

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1989 werden die Hoechstgrenzen der Menge der Einfuhren nach Spanien auf nachstehender Höhe festgesetzt:

a) 0 Tonnen für Öle gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind;

b) 57 500 Tonnen andere Öle und Fette, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind;

c) - 12 000 Tonnen Lein-, Rizinus- und Chinaöl,

- 0 Tonnen Sojaöl,

- 25 000 Tonnen andere Öle, die für andere Zwecke als zur menschlichen Ernährung bestimmt sind.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1989 werden die Hoechstgrenzen der Menge der Einfuhren nach Portugal auf nachstehender Höhe festgesetzt:

a) 85 000 Tonnen Sojaöl,

b) 114 000 Tonnen Öle gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1184/86,

c) 35 000 Tonnen andere Speiseöle und -fette.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1989.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 47.

(2) ABl. Nr. L 170 vom 2. 7. 1988, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 51.

(4) ABl. Nr. L 183 vom 3. 7. 1987, S. 18.

(5) ABl. Nr. L 107 vom 24. 4. 1986, S. 17.

(6) ABl. Nr. L 326 vom 30. 11. 1988, S. 21.

(7) ABl. Nr. L 301 vom 4. 11. 1988, S. 33.

(8) ABl. Nr. L 107 vom 24. 4. 1986, S. 23.

(9) ABl. Nr. L 163 vom 23. 6. 1987, S. 17.