31989L0676

Richtlinie 89/676/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Änderung der Richtlinie 75/106/EWG zur Angleichung der rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in fertigpackungen

Amtsblatt Nr. L 398 vom 30/12/1989 S. 0018 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0145
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0145


RICHTLINIE DES RATES

vom 21. Dezember 1989

zur Änderung der Richtlinie 75/106/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in

Fertigpackungen

(89/676/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 75/106/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/316/EWG (5) hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors, sieht eine vollständige Harmonisierung der Nennmengenreihen vor.

Angesichts der Entwicklung bei der Verpackung von Wein innerhalb der Gemeinschaft ist es notwendig, diese Reihe zu ändern.

Um für Volumen, die in der genannten Richtlinie nicht aufgeführt sind, Pfandflaschen verwenden zu können, ist es notwendig, entsprechende Bestimmungen vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 75/106/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind Fertigpackungen mit den in Anhang III

- Nummer 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnissen, die ein Volumen von weniger als 0,25 l aufweisen und für Berufszwecke bestimmt sind;

- Nummer 2 Buchstabe a) und Nummer 4 genannten Erzeugnissen, die für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzuegen oder für den Verkauf in Duty-free-shops bestimmt sind."

2. Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) wird gestrichen.

b) Unter Buchstabe c) werden die Gedankenstriche durch folgende Gedankenstriche ersetzt:

"- 0,68 l, 0,70 l und 0,98 l in Spanien bis zum

31. Dezember 1992,

"- 0,46 l und 0,70 l in Griechenland bis zum

31. Dezember 1992."

3. Anhang III Nummer 1 Buchstabe a) wird in Spalte I wie folgt geändert:

a) Die Angaben "0,187 l (1)", "4 l" und "8 l" werden hinzugefügt.

b) Am Ende der Reihe der Nennvolumen wird die Angabe "0,187 (nur für die Ausrüstung von Luftfahrzeugen und Seeschiffen)" gestrichen.

c) Folgende Fußnote wird hinzugefügt:

"(1) Ausschließlich für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzuegen oder für den Verkauf in Duty-free-shops bestimmtes Volumen."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie am 1. Juli 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. CRESSON

ABl. Nr. C 291 vom 20. 11. 1989, S. 44.

(1) ABl. Nr. C 31 vom 7. 2. 1989, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989, S. 215, und (3) ABl. Nr. C 139 vom 5. 6. 1989, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 42 vom 15. 2. 1975, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, S. 26.