Richtlinie 89/516/EWG der Kommission vom 1. August 1989 zur Anpassung der Richtlinie 76/758/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt
Amtsblatt Nr. L 265 vom 12/09/1989 S. 0001 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0063
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0063
++++ RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 1 . August 1989 zur Anpassung der Richtlinie 76/758/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten , Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt ( 89/516/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 11 , gestützt auf die Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27 . Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten , Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG ( 4 ) , insbesondere auf Artikel 10 , in Erwägung nachstehender Gründe : Im Lichte der gewonnenen Erfahrungen ist es nunmehr möglich , das EWG-Genehmigungszeichen für zusammengebaute , kombinierte oder ineinandergebaute Leuchten dieser Art einfacher zu gestalten und bestimmte Vorschriften in Anbetracht des eingetretenen technischen Fortschritts zu ändern . Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Kraftfahrzeugwesen an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Liste der Anhänge sowie die Anhänge 0 , I , II und III der Richtlinie 76/758/EWG werden entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert . Artikel 2 ( 1 ) Ab 1 . Januar 1990 dürfen die Mitgliedstaaten a ) aus Gründen im Zusammenhang mit den Umrißleuchten , den Begrenzungsleuchten , den Schlußleuchten und den Bremsleuchten - weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehenen Dokuments oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Kraftfahrzeugtyp verweigern , - noch die erste Inbetriebnahme der Kraftfahrzeuge verbieten , wenn die obengenannten Leuchten den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen ; b ) - weder für Typen von Umrißleuchten , Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten und Bremsleuchten die EWG-Bauartgenehmigung oder die Bauartgenehmigung mit nationaler Geltung verweigern , wenn die Leuchten den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen , - noch das Inverkehrbringen von Umrißleuchten , Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten oder Bremsleuchten verbieten , wenn die Leuchten mit dem auf der Grundlage der Vorschriften dieser Richtlinie erteilten EWG-Genehmigungszeichen versehen sind . ( 2 ) Ab 1 . Juli 1990 a ) - dürfen die Mitgliedstaaten das in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Dokument für einen Kraftfahrzeugtyp nicht mehr ausstellen , wenn die Umrißleuchten , Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten oder Bremsleuchten nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen ; - können die Mitgliedstaaten die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Kraftfahrzeugtyp verweigern , wenn die Umrißleuchten , Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten oder Bremsleuchten nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen ; b ) - dürfen die Mitgliedstaaten die EWG-Bauartgenehmigung für Typen von Umrißleuchten , Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten und Bremsleuchten nicht mehr erteilen , wenn die Typen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen ; - können die Mitgliedstaaten die Bauartgenehmigung mit nationaler Geltung für Typen von Umrißleuchten , Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten und Bremsleuchten verweigern , wenn die Typen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen . ( 3 ) Ab 1 . Oktober 1995 können die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen , deren Umrißleuchten , Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten oder Bremsleuchten nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen , sowie das Inverkehrbringen von Leuchten , die nicht mit dem auf der Grundlage der Vorschriften dieser Richtlinie erteilten Genehmigungszeichen versehen sind , verbieten . ( 4 ) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b ) erkennen die Mitgliedstaaten weiterhin die für Typen von Umrißleuchten , Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten und Bremsleuchten auf der Grundlage der Vorschriften der Richtlinie 76/758/EWG erteilte EWG-Bauartgenehmigung für Einrichtungen an , die zum Einbau in bereits in Betrieb befindlichen Fahrzeugen vorgesehen sind . Ausserdem können sie auf der Grundlage der Vorschriften der Richtlinie 76/758/EWG die EWG-Bauartgenehmigung für Typen von Umrißleuchten , Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten und Bremsleuchten erteilen , sofern diese Einrichtungen zum Austausch an in Betrieb befindlichen Fahrzeugen vorgesehen sind und es technisch nicht möglich ist , daß die betreffenden Einrichtungen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen . Artikel 3 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie bis spätestens 31 . Dezember 1989 nachzukommen . Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . Die aufgrund des ersten Absatzes erlassenen Vorschriften enthalten eine ausdrückliche Verweisung auf diese Richtlinie . Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel , den 1 . August 1989 . Für die Kommission Martin BANGEMANN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 220 vom 8 . 8 . 1987 , S . 44 . ( 3 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 54 . ( 4 ) ABl . Nr . L 192 vom 11 . 7 . 1987 , S . 43 . ANHANG Die Liste der Anhänge wird wie folgt geändert : Der Titel des Anhangs I erhält folgenden Wortlaut : " - Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten , Bremsleuchten und Umrißleuchten : Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung " . Anhang 0 wird wie folgt geändert : Nummer 1.4 wird gestrichen . Die Nummern 1.4.1 , 1.4.2 , 1.4.3 , 1.5 und 1.6 werden gestrichen . Nachstehende neue Nummern 1.4 und 1.5 werden eingefügt : " 1.4 . Begriffsbestimmung Die in der Richtlinie 76/756/EWG enthaltenen Begriffsbestimmungen für : - Lichtquelle bei Glühlampen , - unabhängige Leuchten , - zusammengebaute Leuchten , - kombinierte Leuchten , - ineinandergebaute Leuchten , - Einrichtung , - Einzelfunktionsleuchte , - einzelne Leuchte , - zwei Leuchten oder eine gerade Anzahl von Leuchten , - Lichtaustrittsfläche , - leuchtende Fläche einer Signalleuchte , ausgenommen Rückstrahler , - sichtbare leuchtende Fläche , - Bezugsachse , - Bezugspunkt gelten für diese Richtlinie . 1.5 . Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten , Bremsleuchten und Umrißleuchten verschiedener Typen Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten , Bremsleuchten und Umrißleuchten verschiedener Typen sind Leuchten , die sich innerhalb der jeweiligen Kategorie in so wesentlichen Merkmalen voneinander unterscheiden wie : - Fabrik - oder Handelsmarke , - Merkmale des optischen Systems ( Lichtstärkepegel , Lichtverteilung , Art der Glühlampe usw . ) , - bei Bremsleuchten mit zwei Lichtstärkepegeln das System zur Verringerung der Lichtstärke bei Nacht . " Nummer 5.5 erhält folgenden Wortlaut : " 5.5 Zusammengebaute , kombinierte oder ineinandergebaute Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten dürfen auch als Umrißleuchten benutzt werden . " Die Nummern 6 bis 9 werden durch nachstehende neue Nummern ersetzt : " 6 . LICHTSTÄRKE 6.1 . Die Lichtstärke muß bei jeder der beiden eingereichten Einrichtungen in der Bezugsachse wenigstens die nachstehend angegebenen Mindestwerte erreichen und darf die nachstehend angegebenen Hoechstwerte nicht überschreiten : ( 1 ) * Mindestwert * Hoechstwert in cd , wenn verwendet als * * * Einzelfunktionsleuchte * Einzelfunktionsleuchte , mit " D " gekennzeichnet ( Anhang III Nr . 4.3.6 ) * Gesamtwert für eine Einheit aus zwei Leuchten ( Anhang III Nr . 4.3.6 ) * 6.1.1 . Begrenzungsleuchten , vordere Umrißleuchte * 4 * 60 ( 2 ) * 42 ( 2 ) * 84 ( 2 ) * 6.1.2 . in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten * 4 * 100 ( 2 ) * - * - * 6.1.3 . Schlußleuchten , hintere Umrißleuchte * 4 * 12 ( 2 ) * 8,5 ( 2 ) * 17 ( 2 ) * 6.1.4 . Bremsleuchten * * * * * 6.1.4.1 . mit einem Lichtstärkepegel * 40 * 100 ( 2 ) * 70 ( 2 ) * 140 ( 2 ) * 6.1.4.2 . mit zwei Lichtstärkepegeln * * * * * 6.1.4.2.1 . bei Tag * 130 * 520 ( 2 ) * 364 ( 2 ) * 728 ( 2 ) * 6.1.4.2.2 . bei Nacht * 30 * 80 ( 2 ) * 56 ( 2 ) * 112 ( 2 ) * ( 1 ) Der Anbau der obengenannten Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ist in der Richtlinie über den Anbau der Beleuchtungs - und Signaleinrichtungen geregelt ( Richtlinie 76/756/EWG ) . ( 2 ) Den Gesamtwert der höchsten Lichtstärke einer Kombination von zwei Leuchten erhält man durch Multiplikation des für eine Einzelfunktionsleuchte angegebenen Wertes mit dem Faktor 1,4 . Sind zwei Einzelfunktionsleuchten gleicher oder nicht gleicher Art , jedoch gleicher Funktion , derart in einer Einrichtung zusammengebaut , daß die Projektionen der leuchtenden Flächen der Einzelfunktionsleuchten auf eine vertikale Ebene senkrecht zu der Längsmittelebene des Fahrzeugs mindestens 60 % des kleinsten die Projektionen der genannten leuchtenden Flächen umschreibenden Rechtecks ausfuellen , ist ein solcher Zusammenbau hinsichtlich des Einbaus in einem Fahrzeug als einzelne Leuchte anzusehen . In diesem Fall muß jede Einzelfunktionsleuchte die erforderliche Mindestlichtstärke erreichen und darf die höchstzulässige Lichtstärke von den beiden Leuchten zusammen nicht überschritten werden ( letzte Spalte der Tabelle ) . Im Falle einer Einzelfunktionsleuchte mit mehr als einer Lichtquelle muß die Leuchte die erforderliche Mindestlichtstärke erreichen , wenn eine Lichtquelle ausfällt , und wenn alle Lichtquellen eingeschaltet sind , darf die für eine Einzelfunktionsleuchte festgelegte höchste Lichtstärke unter der Voraussetzung überschritten werden , daß die Einzelfunktionsleuchte nicht mit einem " D " gekennzeichnet ist und die für eine Kombination von zwei Leuchten festgelegte höchste Lichtstärke nicht überschritten wird ( letzte Spalte der Tabelle ) . 6.2 . Die Lichtstärke des von jeder der beiden eingereichten Einrichtungen ausserhalb der Bezugsachse und innerhalb der Winkelbereiche nach Anhang I ausgestrahlten Lichtes : 6.2.1 . muß in jeder Richtung , die den Punkten der Tabelle der Lichtverteilung nach Anhang IV entspricht , mindestens gleich dem Produkt aus dem Mindestwert nach 6.1 und dem in dieser Tabelle für die betreffende Richtung angegebenen Prozentsatz sein ; 6.2.2 . darf in keiner Richtung des Bereichs , in dem die Lichtsignaleinrichtung sichtbar ist , den Hoechstwert nach 6.1 überschreiten ; 6.2.3 . bei ineinandergebauten Brems - und Schlußleuchten ist jedoch für die Schlußleuchte eine Lichtstärke von 60 cd ( siehe 6.1.3 ) unterhalb einer Ebene zulässig , die unter der waagerechten Ebene liegt und die mit dieser einen Winkel von 5 * bildet ; 6.2.4 . ausserdem 6.2.4.1 . muß in den gesamten in den Diagrammen des Anhangs I bestimmten Bereichen die Lichtstärke mindestens 0,05 cd bei Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten und Umrißleuchten und mindestens 0,3 cd für Bremsleuchten mit einem Lichtstärkepegel und bei Bremsleuchten mit zwei Lichtstärkepegeln 0,3 cd am Tage und 0,07 cd bei Nacht betragen ; 6.2.4.2 . muß , wenn eine Schlußleuchte und eine Bremsleuchte ineinandergebaut sind , das Verhältnis der bei gleichzeitig brennenden Leuchten tatsächlich gemessenen Lichtstärken zu der Lichtstärke der Schlußleuchte allein mindestens 5 : 1 in dem Bereich betragen , der von den waagerechten Geraden , die durch mehr oder weniger 5 * V und von senkrechten Geraden , die durch mehr oder weniger 10 * H der Tabelle der Lichtverteilung verlaufen , begrenzt wird . Bei einer Bremsleuchte mit zwei Lichtstärkepegeln gilt diese Vorschrift für die Nachtlichtstärke ; 6.2.4.3 . müssen die Vorschriften der Nummer 2.2 des Anhangs IV über örtliche Lichtstärkeschwankungen eingehalten werden . 6.3 . Bei den Lichtstärkemessungen müssen die Glühlampen dauernd brennen . Einrichtungen für selektivgelbes oder rotes Licht sind mit farbigem Licht zu messen . 6.4 . Im Falle einer Bremsleuchte mit zwei Lichtstärkepegeln ist die zwischen dem Einschalten des Stroms und der Lichtabgabe auf der Bezugsachse bis Erreichen von 90 % des nach 6.3 gemessenen Wertes verstrichene Zeit sowohl unter den Bedingungen einer Nutzung bei Tage als auch unter denen einer Nutzung bei Nacht zu messen . 6.5 . Anhang IV , auf den sich die Nummer 6.2.1 bezieht , enthält nähere Angaben über die anzuwendenden Meßverfahren . 7 . PRÜFVERFAHREN 7.1 . Alle Messungen sind mit weissen Prüflampen durchzuführen , die der für die Einrichtung vorgeschriebenen Kategorie entsprechen , wobei die Spannung so zu stellen ist , daß der für diese Lampenkategorie vorgeschriebene Nennlichtstrom erzeugt wird . 7.2 . Bei Bremsleuchten , für die zur Erreichung der Nachtlichtstärke ein Zusatzsystem verwendet wird , muß die zur Messung der Nachtlichtstärke auf das System angewandte Spannung jedoch die sein , die auf die Glühlampen bei der Messung der Taglichtstärke angewendet wird ( 1 ) . 7.3 . Bei einer mit einer Zweilichtpegelbremsleuchte ineinandergebauten und zum Zwecke der Regulierung der Stärke des abgestrahlten Lichtes ständig mit einem Zusatzsystem zu betreibenden Schlußleuchte ist die Messung des abgestrahlten Lichtes mit derselben Spannung vorzunehmen , die bei der Glühlampe zur Erzeugung des vorgeschriebenen Nennlichtstroms erforderlich ist . 7.4 . Die vertikalen und horizontalen Ränder der leuchtenden Fläche einer Lichtsignaleinrichtung sind ( ausser bei Rückstrahlern ) im Verhältnis zum Bezugspunkt zu bestimmen und zu bemessen . 8 . LICHTFARBE Die Farbe des abgestrahlten Lichtes muß innerhalb der Grenzen liegen , die für die betreffende Farbe in Anhang V dieser Richtlinie vorgeschrieben ist . 9 . ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION Jede mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehene Einrichtung muß dem genehmigten Typ und den photometrischen Bedingungen gemäß den Nummern 6 und 8 entsprechen . Bei einer beliebig aus einer Produktionsserie entnommenen Einrichtung brauchen die Anforderungen betreffend die Mindestlichtstärken ( gemessen mit einer Prüflampe nach Nr . 7 ) in jeder Richtung jedoch nur 80 % der vorgeschriebenen Mindestwerte nach 6.1 und 6.2 zu betragen . ( 1 ) Funktionieren und Einbau dieser Zusatzsysteme werden in besonderen Bestimmungen festgelegt . " Anhang I wird wie folgt geändert : Der Titel erhält folgenden Wortlaut : " BEGRENZUNGSLEUCHTEN , SCHLUSSLEUCHTEN , BREMSLEUCHTEN UND UMRISSLEUCHTEN : MINDESTWINKEL DER RÄUMLICHEN LICHTVERTEILUNG (*) " An die Titel der ersten beiden Schemata wird das Wort " Umrißleuchten " angefügt . Der Anhang II wird wie folgt neu gefasst : " ANHANG II MUSTER EINES EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSBOGENS ( Grösstes Format : A 4 ( 210 mm mal 297 mm ) ) Name der Behörde Benachrichtigung über die Erteilung , die Versagung , den Entzug oder die Erweiterung der EWG-Bauartgenehmigung , die Versagung , den Entzug der Erweiterung einer EWG-Bauartgenehmigung für einen Typ der Umrißleuchte , Begrenzungsleuchte , Schlußleuchte , Bremsleuchte Nummer der EWG-Bauartgenehmigung ... 1 . Typ der Leuchte * Bestimmt zur Verwendung in einer Kombination von zwei Leuchten * Begrenzungsleuchte * ja/nein (*) * Schlußleuchte * ja/nein (*) * Bremsleuchte * ja/nein , ein/zwei (*) Lichtstärkenpegel * Umrißleuchte * ja/nein (*) * 2 . Kategorie und Anzahl der Glühlampen ... 3 . Farbe des ausgestrahlten Lichtes : rot , selektivgelb , weiß (*) ... 4 . Fabrik - oder Handelsmarke ... 5 . Name und Anschrift des Herstellers ... 6 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ... 7 . Zur Prüfung für die EWG-Bauartgenehmigung vorgelegt am ... 8 . Mit den Prüfungen für die EWG-Bauartgenehmigung beauftragter technischer Dienst ... 9 . Datum des Gutachtens des technischen Dienstes ... 10 . Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes ... 11 . Datum der Erteilung/der Versagung/des Entzugs der EWG-Bauartgenehmigung (*) ... 12 . Erweiterung der Bauartgenehmigung auf Einrichtungen , die rotes/selektivgelbes/weisses Licht ausstrahlen (*) ... 13 . Datum der Erweiterung/der Versagung/des Entzugs der Erweiterung der EWG-Bauartgenehmigung (*) ... 14 . Gemeinsame EWG-Bauartgenehmigung , erteilt gemäß Anhang III Nr . 3.3 für eine Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung , die mehrere Leuchten enthält , insbesondere ... 15 . Ist eine Schlußleuchte mit einer Zwei-Pegel-Bremsleuchte zusammengebaut , ist anzugeben , ob ein Spannungsregulator vorhanden ist und wenn ja , sind dessen technische Merkmale zu nennen ... 16 . Bauartgenehmigung ausschließlich für Austauscheinrichtungen an bereits in den Verkehr gebrachten Fahrzeugen erteilt : ja/nein (*) ... 17 . Bei Bremsleuchten mit zwei Lichtstärkepegeln ist das zur Erreichung der Nacht-Lichtstärke verwendete System anzugeben ( nennen Sie die Hauptmerkmale ) ... 18 . Datum der Versagung , des Entzugs der gemeinsamen EWG-Bauartgenehmigung (*) ... 19 . Ort ... 20 . Datum ... 21 . Unterschrift ... 22 . Die beigefügte Zeichnung Nr . ... zeigt die Merkmale und die geometrischen Bedingungen für den Anbau der Einrichtungen am Fahrzeug sowie die Bezugsachse und den Bezugspunkt . 23 . Bemerkungen ... (*) Nichtzutreffendes streichen . " Anhang III wird wie folgt geändert : Nummer 1.2 . erhält folgenden Wortlaut : " 1.2 . Bei Begrenzungsleuchten ist anzugeben , ob die Leuchte weisses oder selektigelbes Licht ausstrahlt , bei Umrißleuchten ist anzugeben , ob weisses oder rotes Licht ausgestrahlt wird . " Nummer 1.3 . erhält folgenden Wortlaut : " 1.3 . Dem Antrag ist für jeden Typ einer Begrenzungsleuchte , einer Schlußleuchte , einer Bremsleuchte und einer Umrißleuchte folgendes beizufügen : " Nummer 1.3.2 erhält folgenden Wortlaut : " 1.3.2 . Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung , die genügend Einzelheiten enthalten , um die Feststellung des Typs der Einrichtung zu ermöglichen , und in denen die geometrischen Bedingungen für den Anbau am Fahrzeug sowie die Beobachtungsrichtung , die bei den Prüfungen als Bezugsachse ( Horizontalwinkel H = 0 * ) dient , der Punkt , der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient , die vertikale und die horizontale Tangente zu der leuchtenden Fläche und ihre Abstände vom Bezugspunkt der Leuchte dargestellt sind . " Nach Nummer 1.3.2 wird folgende neue Nummer 1.3.3 eingefügt : " 1.3.3 . Bei Zwei-Pegel-Bremsleuchten ein Schema und Angabe der Merkmale des Systems für die Schaltung der beiden Pegel . " Die ehemalige Nummer 1.3.3 wird zur Nummer 1.3.4 und durch nachstehenden Text ergänzt : " Bei Zwei-Pegel-Bremsleuchten sind dem Antrag ferner zwei Muster der Bauteile beizufügen , die das System zur Regelung der beiden Lichtstärkepegel darstellen . " Nummer 3.2 erhält folgenden Wortlaut : " 3.2 . Diese Nummer wird für keinen anderen Typ einer Begrenzungsleuchte , Schlußleuchte , Bremsleuchte oder Umrißleuchte zugewiesen , ausser im Falle der Erweiterung der EWG-Bauartgenehmigung auf eine andere , nur in der Farbe des ausgestrahlten Lichtes verschiedene Einrichtung . " Nummer 3.3 erhält folgenden Wortlaut : " 3.3 . Wird die EWG-Bauartgenehmigung für einen Typ einer Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung beantragt , die eine Begrenzungsleuchte , eine Schlußleuchte , eine Bremsleuchte oder eine Umrißleuchte und andere Leuchten enthält , so kann ein gemeinsames EWG-Genehmigungszeichen unter der Bedingung zugewiesen werden , daß die Leuchte dieser Richtlinie entspricht und jede der anderen Leuchten , die Bestandteil der Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung sind , für die die EWG-Bauartgenehmigung beantragt wird , den für sie geltenden Einzelrichtlinien entspricht . " Nummer 4.1 erhält folgenden Wortlaut : " 4.1 . Jede Begrenzungsleuchte , Schlußleuchte , Bremsleuchte oder Umrißleuchte , die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht , muß ein EWG-Genehmigungszeichen tragen . " Nummer 4.2 erhält folgenden Wortlaut : " 4.2 . Dieses Genehmigungszeichen besteht aus einem Rechteck mit eingeschriebenem Buchstaben " e " , gefolgt von der Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats , der die Bauartgenehmigung erteilt hat , nämlich : 1 für Deutschland , 2 für Frankreich , 3 für Italien , 4 für die Niederlande , 6 für Belgien , 9 für Spanien , 11 für das Vereinigte Königreich , 13 für Luxemburg , 18 für Dänemark , 21 für Portugal , EL für Griechenland , IRL für Irland . Es muß ebenfalls eine EWG-Genehmigungsnummer enthalten , die der Nummer des für diesen Leuchtentyp ausgestellten EWG-Bauartgenehmigungsbogens entspricht ( siehe Anhang I ) und der zwei Ziffern vorangestellt sind , die die laufende Nummer der letzten grösseren technischen Änderung der Richtlinie 76/758/EWG des Rates zu dem Datum angeben , an dem die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde . Nach dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 01 . " Nummer 4.3.3 erhält folgenden Wortlaut : " 4.3.3 . auf Einrichtungen , die dieser Richtlinie in bezug auf die Bremsleuchten entsprechen , durch den Buchstaben " S " mit nachgesetzter Ziffer " 1 " , wenn es sich um eine Einrichtung mit einem Lichtpegel handelt , und mit nachgesetzter Ziffer " 2 " , wenn es sich um eine Einrichtung mit zwei Lichtpegeln handelt ; " . Nummer 4.3.4 erhält folgenden Wortlaut : " 4.3.4 . auf Einrichtungen , die sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte enthalten und dieser Richtlinie in bezug auf diese Leuchten entsprechen , durch die durch einen waagerechten Strich getrennten Buchstaben und Ziffern " R " und " S1 " oder " S2 " ; " . Nach Nummer 4.3.5 wird folgende neue Nummer 4.3.6 eingefügt : " 4.3.6 . Bei Leuchten , die sowohl als Einzelfunktionsleuchte als auch im Zusammenbau von zwei Leuchten verwendet werden dürfen , muß rechts neben den in den Nummern 4.3.1 bis 4.3.4 erwähnten Symbolen zusätzlich der Buchstabe " D " stehen . " Nummer 4.6 erhält folgenden Wortlaut : " 4.6 . Muster vom EWG-Genehmigungszeichen und zusätzlichen Symbolen sind in Anlage 1 enthalten . " Nach Nummer 4.7 werden nachstehende neue Nummern 4.7.1 und 4.7.2 eingefügt : " 4.7.1 . Dieses Genehmigungszeichen kann bei zusammengebauten Leuchten , kombinierten Leuchten oder ineinandergebauten Leuchten an beliebiger Stelle stehen , sofern : 4.7.1.1 . es nach Anbau der Leuchten sichtbar ist ; 4.7.1.2 . kein Teil der zusammengebauten kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten , das Licht ausstrahlt , abgenommen werden kann , ohne daß zugleich das Genehmigungszeichen entfernt wird . 4.7.2 . Die Kennzeichnungssymbole für jede Leuchte , die für die jeweiligen Richtlinien , nach der die Genehmigung erteilt wurde , geeignet sind , sind zusammen mit den beiden unter Punkt 4.2 letzter Absatz erwähnten Ziffern und , falls erforderlich , mit dem Zusatzbuchstaben " D " 4.7.2.1 . entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche oder 4.7.2.2 . so in einer Gruppe anzubringen , daß jede der zusammengebauten kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann . " Nach Nummer 4.8 wird folgende neue Nummer 4.9 eingefügt : " 4.9 . Muster von EWG-Genehmigungszeichen auf einer zusammengebauten , kombinierten oder ineinandergebauten Leuchte stehen in Anlage 2 . " Die Anlage wird durch folgende Anlage 1 ersetzt : siehe ABl . Die folgende neue Anlage 2 ist nach Anlage 1 einzufügen : siehe ABl .