Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind
Amtsblatt Nr. L 186 vom 30/06/1989 S. 0027 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0051
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0051
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 3 . Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind ( 89/398/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100a , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ) , nach Anhörung des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Richtlinie 77/94/EWG des Rates vom 21 . Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten uber Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/7/EWG ( 5 ) , ist mehrfach geändert worden . Da nunmehr weitere Änderungen vorgenommen werden sollen , empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung . Die Annahme der Richtlinie 77/94/EWG war damit begründet worden , daß die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind , den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen behinderten , ungleiche Wettbewerbsbedingungen hervorrufen könnten und sich damit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkten . Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfordert in einem ersten Stadium die Ausarbeitung einer gemeinsamen Definition , die Festlegung von Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers gegen Täuschungen über die Art der betreffenden Erzeugnisse sowie die Festlegung von Regeln für die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse . Die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse sind Lebensmittel , deren Zusammensetzung und Herstellung besonders beschaffen sein müssen , damit sie den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises entsprechen , für den sie in erster Linie bestimmt sind . Es kann sich daher als notwendig erweisen , Abweichungen von den allgemeinen oder besonderen Bestimmungen für Lebensmittel vorzusehen , um dem spezifischen Ernährungszweck zu entsprechen . Eine wirksame Überwachung der Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die spezifische Bestimmungen erlassen wurden , kann zwar aufgrund allgemeiner , für den gesamten Lebensmittelsektor geltender Überwachungsvorschriften erfolgen , jedoch gilt dies nicht immer für Lebensmittel , für die solche spezifischen Bestimmungen nicht vorgesehen sind . Im letztgenannten Fall lässt sich mit den den Überwachungsdiensten üblicherweise zu Gebote stehenden Mitteln nämlich unter bestimmten Umständen nicht nachprüfen , ob das betreffende Lebensmittel tatsächlich die ihm zugeschriebenen besonderen Ernährungseigenschaften besitzt . Es muß deshalb vorgesehen werden , daß der für das Inverkehrbringen dieses Lebensmittels Verantwortliche die Überwachungsdienste bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten unterstützt , wenn dies erforderlich ist . Der derzeitige Stand der Entwicklung der Gemeinschaftsvorschriften über Zusatzstoffe gestattet es nicht , im Rahmen dieser Richtlinie Bestimmungen über die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und nicht zu einer der in Anhang I aufgeführten Gruppen gehören , zu erlassen . Deshalb ist diese Frage zu gegebener Zeit erneut zu prüfen . Bei der Ausarbeitung von Einzelrichtlinien zur Durchführung der Grundsätze der Gemeinschaftsvorschriften und bei ihren Änderungen handelt es sich um Durchführungsmaßnahmen technischer Art , die der Kommission zu übertragen sind , damit das Verfahren vereinfacht und beschleunigt wird . In allen Fällen , in denen der Rat der Kommission Zuständigkeiten zur Durchführung des Lebensmittelrechts überträgt , ist ein Verfahren vorzusehen , durch das im Rahmen des durch den Beschluß 69/414/EWG ( 6 ) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird . Diese Richtlinie berührt nicht die Fristen , innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Richtlinie 77/94/EWG nachkommen müssen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Diese Richtlinie bezieht sich auf diejenigen Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind . ( 2 ) a ) Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind , sind Lebensmittel , die sich aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden , die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden , daß sie für diesen Zweck geeignet sind . b ) Eine besondere Ernährung muß den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen : i ) bestimmter Gruppen von Personen , deren Verdauungs - bzw . Resorptionsprozeß oder Stoffwechsel gestört ist , oder ii ) bestimmter Gruppen von Personen , die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können , oder iii ) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder . Artikel 2 ( 1 ) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) Ziffern i ) und ii ) genannten Erzeugnisse können durch das Wort " diätetisch " gekennzeichnet werden . ( 2 ) Bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs sowie der Werbung für diese Lebensmittel wird folgendes untersagt : a ) die Verwendung des Wortes " diätetisch " , allein oder in Verbindung mit anderen Wörtern , zur Bezeichnung dieser Lebensmittel ; b ) alle sonstigen Hinweise bzw . jegliche Aufmachung , die den Eindruck erwecken könnten , daß es sich um eines der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse handelt . ( 3 ) In den Vorschriften , die nach dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren erlassen werden , kann jedoch bei Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs , die für eine besondere Ernährung geeignet sind , ein Hinweis auf diese Eigenschaft zugelassen werden . In den genannten Vorschriften kann geregelt werden , wie dieser Hinweis erfolgen kann . Artikel 3 ( 1 ) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 müssen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung für den vorgesehenen besonderen Ernährungszweck geeignet sein . ( 2 ) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gelten auch die zwingenden Vorschriften für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs , abgesehen von solchen Änderungen , die vorgenommen worden sind , damit den in Artikel 1 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprochen wird . Artikel 4 ( 1 ) Die besonderen Vorschriften , die für die in Anhang 1 genannten Gruppen von Lebensmitteln gelten , welche für eine besondere Ernährung bestimmt sind , werden durch Einzelrichtlinien festgelegt . Derartige Einzelrichtlinien können insbesondere folgendes umfassen : a ) die wesentlichen Anforderungen im Hinblick auf die Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse ; b ) Bestimmungen über die Qualität der Rohstoffe ; c ) hygienische Anforderungen ; d ) erlaubte Änderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 ; e ) eine Liste der Zusatzstoffe ; f ) Bestimmungen über Kennzeichnung , Aufmachung und Werbung ; g ) die Modalitäten für Probenahmen und Analysemethoden , welche für die Kontrolle der Übereinstimmung mit den Erfordernissen solcher Einzelrichtlinien notwendig sind . Diese Einzelrichtlinien werden - vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 100 a des Vertrages in bezug auf Buchstabe e ) , - nach dem Verfahren des Artikels 13 in bezug auf die anderen Buchstaben erlassen . Die Bestimmungen , die Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben können , werden nach Anhörung des durch den Beschluß 74/234/EWG ( 7 ) eingesetzten Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erlassen . ( 2 ) Nach dem Verfahren des Artikels 13 werden eine Liste der Stoffe mit einem besonderen Ernährungszweck , wie z . B . Vitamine , Mineralsalze , Aminosäuren und andere den für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmitteln hinzuzufügende Stoffe , sowie die für sie geltenden Reinheitskriterien und gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen festgelegt . Artikel 5 Die Bedingungen , unter denen in der Kennzeichnung , Aufmachung und Werbung auf eine Diät oder eine Personengruppe Bezug genommen werden kann , für die ein in Artikel 1 genanntes Erzeugnis bestimmt ist , können nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt werden . Artikel 6 ( 1 ) Die Kennzeichnung eines in Artikel 1 definierten Erzeugnisses und die Art und Weise , in der sie erfolgt , die Aufmachung und die Werbung dürfen diesem Erzeugnis keine Eigenschaften zur Vorbeugung , Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder auf diese Eigenschaften hinweisen . Ausnahmen von Unterabsatz 1 können in genau festgelegten Sonderfällen nach dem Verfahren des Artikels 13 vorgesehen werden . Die betreffenden Ausnahmen können bis zum Abschluß dieses Verfahrens beibehalten werden . ( 2 ) Absatz 1 sieht zweckdienliche Angaben oder Empfehlungen , die ausschließlich für qualifizierte Personen auf dem Gebiet der Medizin , der Ernährung und der Arzneimittel bestimmt sind , nicht entgegen . Artikel 7 ( 1 ) Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 8 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG ( 9 ) , gilt für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gemäß den nachstehenden Bedingungen . ( 2 ) Zu der Bezeichnung , unter der ein Erzeugnis verkauft wird , muß die Angabe seiner besonderen nutritiven Eigenschaften gehören . Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) Ziffer iii ) genannten Erzeugnissen wird diese Angabe jedoch durch die Angabe des Zwecks , für den sie bestimmt sind , ersetzt . ( 3 ) Die Kennzeichnung der Erzeugnisse , für die keine Einzelrichtlinie nach Artikel 4 erlassen wurde , muß ferner folgendes umfassen : a ) die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozeß , durch die das Erzeugnis seine besonderen nutritiven Eigenschaften erhält ; b ) den in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Brennwert sowie den Gehalt an Kohlehydraten , Eiweißstoffen und Fetten auf je 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses und gegebenenfalls auf die für den Verzehr vorgeschlagene Menge bezogen , sofern das Erzeugnis in dieser Weise angeboten wird . Betragt dieser Brennwert jedoch weniger als 50 kJ ( 12 kcal ) in 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses , so können die Angaben durch den Hinweis " Brennwert unter 50 kJ ( 12 kcal ) in 100 g " oder " Brennwert unter 50 kJ ( 12 kcal ) in 100 ml " ersetzt werden . ( 4 ) Die besonderen Kennzeichnungsanforderungen in bezug auf die Erzeugnisse , für die eine Einzelrichtlinie erlassen wurde , werden in der Einzelrichtlinie festgelegt . Artikel 8 ( 1 ) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur fertig verpackt in den Handel gebracht werden , wobei die Verpackung das Erzeugnis vollstandig umschließen muß . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmevorschriften für den Einzelhandel vorsehen ; in diesem Fall muß das Erzeugnis bei seiner Abgabe an den Verbraucher mit den in Artikel 7 vorgeschriebenen Angaben versehen sein . Artikel 9 Um eine wirksame amtliche Überwachung bei Lebensmitteln zu ermöglichen , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und nicht zu einer der in Anhang I aufgeführten Gruppen gehören , gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen . 1 . Beim ersten Inverkehrbringen eines der vorstehend bezeichneten Erzeugnisse unterrichtet der Hersteller oder im Falle eines in einem Drittland hergestellten Erzeugnisses der Einführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats , in dem dieses Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird , indem er ein Muster des für das Erzeugnis benutzten Etiketts übermittelt . 2 . Beim weiteren Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt der Hersteller oder gegebenenfalls der Einführer der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats die gleiche Information unter Angabe der Behörde , die als erste unterrichtet wurde . 3 . Im Bedarfsfall ist die zuständige Behörde befugt , vom Hersteller oder gegebenenfalls vom Einführer die wissenschaftlichen Arbeiten und Daten , nach denen das Erzeugnis mit Artikel 1 Absatz 2 übereinstimmt , sowie die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a ) vorgesehenen Angaben zu verlangen . Sind die betreffenden Arbeiten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung erschienen , so genügt ein Verweis auf diese Veröffentlichung . 4 . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit , welche Behörden im Sinne dieses Artikels zuständig sind , und erteilen ihr alle anderen zweckdienlichen Auskünfte über diese Behörden . Die Kommission veröffentlicht diese Auskünfte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften . Nach dem Verfahren des Artikels 13 können Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz festgelegt werden . 5 . Vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie übermittelt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels , dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind . Artikel 10 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen den Handel mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen nicht aus Gründen ihrer Zusammensetzung , Herstellungsmerkmale , Aufmachung oder Kennzeichnung untersagen oder beschranken , wenn diese der vorliegenden Richtlinie und den etwaigen aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Richtlinien entsprechen . ( 2 ) Absatz 1 berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen , die in Ermangelung von aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Richtlinien gelten . Artikel 11 ( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat mit eingehender Begründung fest , daß ein Lebensmittel , das für eine besondere Ernährung bestimmt ist und nicht zu einer der in Anhang I aufgeführten Gruppen gehört , nicht mit Artikel 1 Absatz 2 übereinstimmt oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt , selbst wenn es in einem oder mehreren Mitgliedstaaten frei gehandelt wird , so kann dieser Mitgliedstaat den Handel mit dem betreffenden Erzeugnis in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit . ( 2 ) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von dem Mitgliedstaat angegebenen Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Lebensmittelausschuß ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und ergreift die geeigneten Maßnahmen . ( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß die einzelstaatliche Maßnahme aufgehoben oder geändert werden muß , so leitet sie zum Erlaß geeigneter Maßnahmen das Verfahren des Artikels 13 ein . Artikel 12 ( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat mit eingehender Begründung anhand neuer Daten oder einer neuen Beurteilung der vorliegenden Daten nach dem Erlaß einer der Einzelrichtlinien fest , daß die Verwendung eines Lebensmittels , das für eine besondere Ernährung bestimmt ist , die menschliche Gesundheit gefährdet , obwohl es der jeweiligen Einzelrichtlinie entspricht , so kann dieser Mitgliedstaat die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken . Er teilt dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung mit . ( 2 ) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Lebensmittelausschuß ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und ergreift die geeigneten Maßnahmen . ( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß die vorliegende Richtlinie und/oder Einzelrichtlinien geändert werden müssen , um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten , so leitet sie zum Erlaß dieser Änderungen das Verfahren des Artikels 13 ein . Der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , kann sie in diesem Fall beibehalten , bis die Änderungen erlassen worden sind . Artikel 13 Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen , so wird der Ständige Lebensmittelausschuß ( nachstehend " Ausschuß " genannt ) von seinem Vorsitzenden auf dessen Veranlassung oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats mit der Angelegenheit befasst . Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab , die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben , die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen , wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen . Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor , so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zutreffenden Maßnahmen . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit . Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen . Artikel 14 Die Richtlinie 77/94/EWG wird aufgehoben . Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Vergleichstabelle in Anhang II zu lesen . Artikel 15 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts - und Verwaltungsvorschriften in der Weise , daß - ab 16 . Mai 1990 der Handel mit Erzeugnissen , die dieser Richtlinie entsprechen , zugelassen ist ; - ab 16 . Mai 1991 der Handel mit Erzeugnissen , die dieser Richtlinie nicht entsprechen , untersagt ist . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . ( 2 ) Absatz 1 berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen , die in Ermangelung von Richtlinien , wie sie in Artikel 4 vorgesehen sind , für bestimmte Gruppen von Lebensmitteln gelten , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind . Artikel 16 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 3 . Mai 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident P . SOLBES ( 1 ) ABl . Nr . C 124 vom 23 . 5 . 1986 , S . 7 , und ABl . Nr . C 161 vom 19 . 6 . 1987 , S . 12 . ( 2 ) ABl . Nr . C 99 vom 13 . 4 . 1987 , S . 54 , und ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 . ( 3 ) ABl . Nr . C 328 vom 22 . 12 . 1988 , S . 9 . ( 4 ) ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1977 , S . 55 . ( 5 ) ABl . Nr . L 2 vom 3 . 1 . 1985 , S . 22 . ( 6 ) ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 19 * , S . 9 . ( 7 ) ABl . Nr . L 136 vom 20 . 5 . 1974 , S . 1 . ( 8 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979 , S . 1 . ( 9 ) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts . ANHANG I Gruppen von Lebensmitteln , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die in Einzelrichtlinien besondere Vorschriften erlassen werden ( 1 ) 1 . Sauglingsfertignahrung 2 . Folgemilch und andere Folgelebensmittel 3 . Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder 4 . Lebensmittel mit niedringem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüberwachung 5 . Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ( bilanzierte Diäten ) 6 . Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze , die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind 7 . Glutenfreie Lebensmittel 8 . Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen , vor allem für Sportler 9 . Lebensmittel für Personen , die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden ( Diabetiker ) . ( 1 ) Es besteht Einvernehmen daruber , daß Erzeugnisse , die sich bei Genehmigung der Richtlinie bereits im Handel befinden , von dieser Richtlinie nicht berührt werden . ANHANG II VERGLEICHSTABELLE Richtlinie 77/94/EWG * Vorliegende Richtlinie * Artikel 1 Absatz 1 * Artikel 1 Absatz 1 * Artikel 1 Absatz 2 * Artikel 2 Absatz 2 * Artikel 1 Absatz 3 * - * Artikel 2 Absatz 1 * Artikel 3 Absatz 1 * Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 * Artikel 2 Absatz 1 * Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 * - * Artikel 2 Absatz 3 * Artikel 2 Absatz 2 * Artikel 2 Absatz 4 * Artikel 2 Absatz 3 * Artikel 3 * Artikel 3 Absatz 2 * - * Artikel 4 * Artikel 4 Absatz 1 * Artikel 6 Absatz 1 * Artikel 4 Absatz 2 * Artikel 5 * Artikel 4 Absatz 3 * Artikel 6 Absatz 2 * Artikel 5 Absatz 1 * Artikel 7 Absatz 1 * Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ) * Artikel 7 Absatz 2 * Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b ) und c ) * Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a ) und b ) * Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d ) * - * Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e ) * Artikel 7 Absatz 4 * Artikel 5 Absatz 3 * - * Artikel 6 * Artikel 8 * - * Artikel 9 * Artikel 7 Absatz 1 * Artikel 10 Absatz 1 * - * Artikel 10 Absatz 2 * Artikel 7 Absatz 2 * - * Artikel 8 * - * - * Artikel 11 * - * Artikel 12 * Artikel 9 * Artikel 13 * Artikel 10 * - * Artikel 11 * - * - * Artikel 14 * Artikel 12 * Artikel 15 * Artikel 13 * Artikel 16 * - * Anhang I