Richtlinie 89/394/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur dritten Änderung der Richtlinie 75/726/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 186 vom 30/06/1989 S. 0014 - 0016
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 14 . Juni 1989 zur dritten Anderung der Richtlinie 75/726/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse ( 89/394/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 100a , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : In der Richtlinie 75/726/EWG ( 4 ) , zuletzt geandert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals , ist die Moglichkeit , Fruchtnektare ohne Zusatz von Zucker herzustellen , nicht vorgesehen . Aufgrund der geanderten Ernahrungsgewohnheiten ist es angebracht , derartige Erzeugnisse zuzulassen . Da es nicht möglich ist , den Saft bestimmter exotischer Fruchte vom Fruchtfleisch zu trennen , erschemt es notwendig , bei der Herstellung bestimmter Fruchtsafte die eventuelle Verwendung von Fruchtmark vorzusehen . Die Möglichkeit des vollständigen Ersetzens der Zuckerarten durch Honig im Rahmen der festgesetzten Hochstmengen sollte auf samtliche Fruchtnektare ausgedehnt werden , und die Möglichkeit , gleichzeitig Zuckerarten und Honig in bestimmten Nektaren zu verwenden , sollte aufgehoben werden . Es empfiehlt sich , die Zuckerung bestimmter konzentrierter Fruchtsafte nur dann zu erlauben , wenn sie für den direkten Verkauf an den Verbraucher bestimmt sind , wobei diese Zuckerung in ihrem endgültigen Stadium die erlaubten Hochstgrenzen nicht uberschreiten darf - HAT FÖLGENDE RICHTLINIE ERLÄSSEN : Artikel 1 Die Richtlinie 75/726/EWG wird wie folgt geandert : 1 . Artikel 1 Nummer 7 erhalt fölgende Eassung : 27 . Fruchtnektar a ) das nicht gegorene , aber garfahige , durch Zusatz von Wasser und Zucker zu Fruchtsalten , konzentrierten Fruchtsaften , Fruchtmark , konzentriertem Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellte Erzeugnis , das ausserdem dem Anhang entspricht ; b ) nach dem Verfahren des Artikels 14 kann jedoch beschlossen werden , daß bei bestimmten Fruchten mit Saft mit hohem naturlichen Zuckergehalt der Nektar ohne Zusatz von Zuckerarten hergestellt werden kann . " . 2 . Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ) erhalt fölgende Fassung : " a ) das Mischen von Fruchtsäften einer oder mehrerer Fruchtarten und oder von Fruchtmark wie in Artikel 1 Nummer 2 und 5 definiert unteremander ; " . 3 . In Artikel 7 Absatz 2 erhalten die Buchstabene und d fölgende Fassung : " c ) das vollstandige Ersetzen der Zuckerarten durch Honig , wobei die in Buchstabe a ) genannte Hoechstmenge von 20 Hundertteilen nicht überschritten werden darf ; d ) für die Herstellung der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ) fallenden Fruchtnektare - wenn sie aus Äpfeln , Birnen oder Pfirsichen oder einem Gemisch aus diesen Früchten hergestellt werden - der Zusatz von Zitronensäure bis zu einer Menge von 5 g je Liter des fertigen Erzeugnisses ; die Zitronensaure kann jedoch ganz oder teilweise durch eine gleichwertige Menge Zitronensaft ersetzt werden . " . 4 . In Artikel 7 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen . 5 . Artikel 8 Buchstabe af erhalt fölgende Fassung : " a ) die in Artikel 4 aufgeführten Behandlungen und Verfahren , mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe a ) . Der in dem genannten Buchstaben a ) vorgesehene Zusatz von Zuckerarten ist jedoch nur für abgepackte konzentrierte Fruchtsafte erlaubt , die für den Endverbraucher bestimmt sind , und unter der Voraussetzung , daß die Zuckerung in der Bezeichnung vermerkt ist ; in diesem Fall darf die Gesamtmenge des Zuckerzusatzes ausgedrückt im Verhältnis zum Volumen des Safts " aus ... konzentrat " die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ) Ziffern i ) und ii ) erlaubte Hoechstgrenze nicht überschreiten . Bei konzentriertem Apfelsinensaft , der nicht für den Endverbraucher bestimmt ist , ist für einen Zeitraum von zehn Jahren ab 14 . Juni 1989 zu Korrekturzwecken der Zusatz von Zucker in einer in Trockenmasse ausgedrückten Menge von nicht mehr als 15 g je Liter zulässig . In dem im zweiten Unterabsatz genannten Fall muß der Zusatz von Zucker dem Verarbeiter in handelsüblicher Weise zur Kenntnis gebracht werden . Der Rat beschließt nach Ablauf des im zweiten Unterabsatz genannten Zeitraums auf Vorschlag der Kommission über die Beibehaltung bzw . Streichung der Ausnahmeregelung nach dem zweiten Unterabsatz . " . 6 . Der folgende Artikel wird eingefügt : " Artikel 11b Die zur Anpassung der Artikel 4 , 7 , 8 und 9 sowie des Anhangs an den technischen Fortschritt erforderlichen Anderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 14 vorgenommen ; ausgenommen sind die Änderungen , die die Zusatzstoffe betreffen . " . 7 . Artikel 13 erhalt folgende Fassung : " Artikel 13 Die Identitäts - und Reinheitskriterien für die in den Artikeln 4 und 7 genannten Zusatz - und Behandlungsstoffe werden - soweit erforderlich - nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt . " . 8 . Artikel 14 erhält folgende Fassung : " Artikel 14 ( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende des Ständigen Lebensmittelausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats . ( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab , die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben , die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . ( 3 ) a ) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen , wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen . b ) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor , so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit . Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der Befassung des Rates keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen . " . 9 . Artikel 15 wird gestrichen . 10 . In Artikel 16 Absatz 1 wird Buchstabe f ) gestrichen . 11 . Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung : " ( 2 ) Die in Absatz 1 Buchstaben c ) , d ) , e ) , g ) und h ) vorgesehenen Ausnahmeregelungen für Zusatzstoffe sind nicht mehr gültig , sobald die einschlägigen Regelungen auf Gemeinschaftsebene anwendbar werden . " . 12 . Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . Sie wenden diese Maßnahmen so an , daß das Inverkehrbringen - von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens am 14 . Juni 1990 erlaubt ist , - von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen ab 14 . Juni 1991 verboten ist . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 14 . Juni 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident P . SOLBES ( 1 ) ABl . Nr . C 24 vom 31 . 1 . 1987 , S . 12 . ( 2 ) ABl . Nr . C 122 vom 9 . 5 . 1988 , S . 78 , und ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 . ( 3 ) ABl . Nr . C 150 vom 2 . 6 . 1987 , S . 16 . ( 4 ) ABl . Nr . L 311 vom 1 . 12 . 1975 , S . 40 . ANHANG BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR Fruchtnektar aus * Mindestgesamtsaure , berechnet als Weinsaure g/l des fertigen Erzeugnisses * Mindestgehalt an Fruchtsaft und evtl . Fruchtmark in Gewichtshundertteilen des fertigen Erzeugnisses * I . Früchten mit saurem Saft , zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet * * * Passionsfrucht Passiflora edulis * 8 * 25 * Quitoorangen Solanum Quitönse * 5 * 25 * Schwarze Johannisbeeren * 8 * 25 * Weisse Johannisbeeren * 8 * 25 * Rote Johannisbeeren * 8 * 25 * Stachelbeeren * 9 * 30 * Sanddorn ( Hippophä ) * 9 * 25 * Schlehen * 8 * 30 * Pflaumen * 6 * 30 * Zwetschgen * 6 * 30 * Ebereschen * 8 * 30 * Hagebutten ( Fruchte von Rosa sp . ) * 8 * 40 * Sauerkirschen * 8 * 35 * Andere Kirschen * 6 ( 1 ) * 40 * Heidelbeeren * 4 * 40 * Holunderbeeren * 7 * 50 * Himbeeren * 7 * 40 * Aprikosen * 3 ( 1 ) * 40 * Erdbeeren * 5 ( 1 ) * 40 * Brombeeren * 6 * 40 * Preiselbeeren * 9 * 30 * Quitten * 7 * 50 * Zitronen und Limetten * - * 25 * Andere Fruchte dieser Kategorie * - * 25 * II . Früchten mit geringem Säuregehalt oder viel Fruchtfleisch oder sehr aromatischen Früchten mit zum unmittelbaren Genuß nicht geeignetem Saft * * * Mango * - * 35 * Bananen * - * 25 * Guaven * - * 25 * Papayas * - * 25 * Litschis * - * 25 * Azarola * - * 25 * Stachelannone Annona Muricata * - * 25 * Netzannone ( Annona Reticulata ) * - * 25 * Cherimoya * - * 25 * Granatapfel * - * 25 * Kaschuapfel * - * 25 * Rote Mombinpflaumen ( Spondias Purpurea ) * - * 25 * Umbu ( Spondias Tuberosa Aroda ) * - * 30 * Andere Früchte dieser Kategorie * - * 25 * III . Früchten mit zum unmittelbaren Genuß geeignetem Saft * * * Apfel * 3 ( 1 ) * 50 * Birnen * 3 ( 1 ) * 50 * Pfirsiche * 3 ( 1 ) * 45 * Zitrusfruchte , ausser Zitronen und Limetten * 5 * 50 * Ananas * 4 * 50 * Andere Früchte dieser Kategorie * - * 50 * ( 1 ) Bei Erzeugnissen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c ) gilt dieser Grenzwert nicht .