31989L0344

Richtlinie 89/344/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur neunten Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 142 vom 25/05/1989 S. 0019 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0017
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0017


RICHTLINIE DES RATES vom 3 . Mai 1989 zur neunten Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao - und Schokoladeerzeugnisse ( 89/344/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

In der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals wurde es Spanien gestattet, bis zum 31 . Dezember 1987 Erzeugnisse der Art "familiar a la taza" und "a la taza" innerhalb des Landes unter der Bezeichnung Schokolade in den Verkehr zu bringen .

In Anhang I der Richtlinie 73/241/EWG ( 3 ), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte, ist Schokolade dieser Art, die nach Erhitzung trinkbar ist und Mehl und/oder Stärke enthält, nicht definiert .

Dieser Umstand könnte dazu führen, daß der Verkauf dieses Erzeugnisses verboten wird; das wäre nicht wünschenswert . Die Richtlinie 73/241/EWG ist daher zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Dem Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 73/241/EWG wird folgender Buchstabe angefügt :

"g ) aufgrund deren das Inverkehrbringen von in Anhang I nicht definierter Schokolade mit Mehl - und/oder Stärkezusatz, die nach Erhitzung mit Milch zum Trinken bestimmt ist, unter den Bezeichnungen ,chocolate familiar a la taza' und ,chocolate a la taza' zugelassen ist ."

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1 . Januar 1988 ändern die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, ihre Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . SOLBES

( 1 ) ABl . Nr . C 290 vom 14 . 11 . 1988, S . 137, und ABl . Nr . C 96 vom 17 . 4 . 1989 .

( 2 ) ABl . Nr . C 80 vom 28 . 3 . 1988, S . 4 .

( 3 ) ABl . Nr . L 228 vom 16 . 8 . 1973, S . 23 .