31989L0278

RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 28. Maerz 1989 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen fuer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhaenger an den technischen Fortschritt (89/278/EWG)

Amtsblatt Nr. L 109 vom 20/04/1989 S. 0038 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0224
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0224


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 28. März 1989

zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt

(89/278/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG (2), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/8/EWG (4), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dank der erworbenen Erfahrung und des derzeitigen Standes der Technik ist es nunmehr möglich, bestimmte Vorschriften zu ergänzen und besser an die tatsächlichen Verkehrsbedingungen anzupassen, um hierdurch die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und der anderen Verkehrsteilnehmer zu vergrössern.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Kraftfahrzeugwesen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab 31. März 1989 dürfen die Mitgliedstaaten

- die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp nicht verweigern,

- die erste Verkehrszulassung der Fahrzeuge nicht untersagen,

aus Gründen, die den Anbau der zwingend vorgeschriebenen oder wahlfreien, unter 1.5.9 bis 1.5.22 des Anhangs I der Richtlinie 76/756/EWG aufgeführten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen betreffen, wenn der Anbau dieser Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an dem betreffenden Fahrzeugtyp oder den betreffenden Fahrzeugen die Bestimmungen dieser Richtlinie erfuellt.

(2) Ab 1. Oktober 1989 dürfen die Mitgliedstaaten

- das in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Dokument für einen Fahrzeugtyp nicht mehr ausstellen, wenn der Anbau seiner Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften dieser Richtlinie mit Ausnahme der Vorschriften über die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorien 1a und 1b gemäß der Nr. 4.5.3 des Anhangs I nicht entspricht,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp verweigern, wenn der Anbau seiner Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften dieser Richtlinie mit Ausnahme der Vorschriften über die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorien 1a und 1b gemäß der Nr. 4.5.3 des Anhangs I nicht entspricht.

(3) Ab 1. April 1991 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern und das Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich nicht mehr ausstellen, wenn der Anbau seiner Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorien 1a und 1b gemäß der Nummer 4.5.3 des Anhangs I bei Fahrzeugtypen, deren Betriebserlaubnis weder durch eine neue Konzeption noch durch eine Änderung von Konzeption und/oder Form der Karosserie, die sich auf die Abmessungen dieser vorderen Fahrtrichtungsanzeiger und ihre Anordnung zu den Abblendscheinwerfern und den Nebelscheinwerfern auswirken können, begründet ist.

(4) Ab 1. Oktober 1993 dürfen die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme der Fahrzeuge untersagen, wenn der Anbau ihrer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften dieser Richtlinie mit Ausnahme der Vorschriften über die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorien 1a und 1b gemäß der Nummer 4.5.3 des Anhangs I dieser Richtlinie nicht entspricht.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. März 1989

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 44.

(3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 9 vom 12. 1. 1984, S. 24.

ANHANG

Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 1.5.5 werden folgende neue Nummern 1.5.6 und 1.5.7 angefügt:

1.2 // »1.5.6. // Einrichtung // // ist das Beleuchtungs- oder Lichtsignalgerät, das aus mindestens einer Lichtquelle (und in bestimmten Fällen einem optischen System), einer Lichtaustrittsfläche und einem Gehäuse besteht. Eine Einrichtung kann eine oder mehrere Leuchten enthalten; enthält sie mehrere Leuchten, dürfen diese zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut sein. // 1.5.7. // Einfache Leuchte // // ist der Teil einer Einrichtung, der eine einzige Beleuchtungs- oder Lichtsignalisationsfunktion wahrnimmt."

In Nummer 1.12 erhalten die zwei ersten Zeilen folgenden Wortlaut:

»ist eine einfache Leuchte oder jede Kombination von Leuchten gleicher oder nicht gleicher Art, jedoch gleicher Funktion und gleicher Lichtfarbe, die aus Einrichtungen besteht, deren Pro- . . .".

Die Nummern 1.5.6 bis 1.5.20 erhalten die Nummern 1.5.8 bis 1.5.22.

Nummer 4.1.2 erhält folgenden Wortlaut:

1.2 // »4.1.2. // Anzahl // // 2 oder 4. // // Ist das Fahrzeug mit vier einklappbaren Scheinwerfern ausgerüstet, ist der Anbau von zwei zusätzlichen Scheinwerfern nur zu dem Zwecke zulässig, um bei Tageslicht Lichthupsignale (gemäß 3.12) auszusenden."

Nach Nummer 4.1.10.2 wird folgende neue Nummer 4.1.10.3 eingefügt:

1.2 // »4.1.10.3. // Sind vier einklappbare Scheinwerfer eingebaut, müssen diese im aufgeklappten Zustand die gleichzeitige Einschaltung der Zusatzscheinwerfer verhindern, sofern solche zur Abgabe von Lichthupsignalen bei Tageslicht (gemäß 3.12) vorgesehen sind."

Nummer 4.5.1 erhält folgenden Wortlaut:

1.2 // »4.5.1. // Vorhandensein (vgl. Anlage 4). // // Vorgeschrieben. Die Typen der Fahrtrichtungsanzeiger werden eingeteilt in Kategorien (1, 1a, 1b, 2a, 2b und 5), wobei der Anbau an einem bestimmten Fahrzeug eine bestimmte Anordnung (A und B) ergibt. // // Die Anordnung A gilt für alle Kraftfahrzeuge. // // Die Anordnung B nur für Anhänger."

Nummer 4.5.3 erhält folgenden Wortlaut:

1.2 // »4.5.3. // Anordnung // // A: Zwei vordere Fahrtrichtungsanzeiger der nachstehenden Kategorien: // // - 1, 1a oder 1b, // // wenn der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche dieses Fahrtrichtungsanzeigers und dem der leuchtenden Fläche des Abblendscheinwerfers und/oder ggf. des vorderen Nebelscheinwerfers geringer als 40 mm ist; // // - 1a oder 1b, // // wenn der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche dieses Fahrtrichtungsanzeigers und dem der leuchtenden Fläche des Abblendscheinwerfers und/oder ggf. des vorderen Nebelscheinwerfers grösser als 20 mm und kleiner als 40 mm ist; // // - 1b, // // wenn der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche dieses Fahrtrichtungsanzeigers und dem der leuchtenden Fläche des Abblendscheinwerfers und/oder ggf. des vorderen Nebelscheinwerfers 20 mm oder geringer ist. // // Zwei hintere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 2a oder 2b). // // Zwei seitliche Zusatz-Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 5). // // Wenn als vordere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorien 1, 1a und 1b) und seitliche Zusatzfahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 5) wirkende Einrichtungen angebaut sind, dürfen zwei weitere seitliche Zusatzfahrtrichtungsanzeiger (Kategoie 5) angebracht sein, damit den Sichtbarkeitsanforderungen nach 4.5.5 Genüge geleistet wird. // // B: Zwei hintere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorien 2a und 2b)."

Die Nummern 4.5.4.2.2 und 4.5.4.2.3 erhalten folgenden Wortlaut:

1.2 // »4.5.4.2.2. // Die Höhe der Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorien 1, 1a, 1b, 2a und 2b darf, gemessen nach 3.8, 350 mm nicht unterschreiten und 1 500 mm nicht überschreiten. // 4.5.4.2.3. // Lässt die Art des Fahrzeugaufbaus es nicht zu, die oben aufgeführten Maximalwerte einzuhalten, dürfen diese Werte bei seitlichen Fahrtrichtungsanzeigern der Kategorie 5 auf 2 300 mm und bei den Fahrtrichtungsanzeigern der Kategorien 1, 1a, 1b, 2a und 2b auf 2 100 mm erhöht werden."

Nummer 4.5.12 erhält folgenden Wortlaut:

1.2 // »4.5.12. // Sonstige Vorschriften // // Bei dem abgestrahlten Licht muß es sich um ein Blinklicht mit einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden pro Minute handeln. // // Nach dem Einschalten des Blinksignals muß nach spätestens einer Sekunde und nach der ersten Ausschaltung nach spätestens 1 1 / 2 Sekunden Licht abgestrahlt werden. Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers eingerichtet sind, muß die Einrichtung für die Betätigung der Fahrtrichtungsanzeiger des ziehenden Fahrzeugs gleichzeitig die Fahrtrichtungsanzeiger des Anhängers in Betrieb setzen können. Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluß verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten weiter blinken, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen abweichen."

Die Nummern 4.9.4.3 und 4.9.5 erhalten folgenden Wortlaut:

1.2 // »4.9.4.3. // In Längsrichtung: // // Keine besonderen Vorschriften. // 4.9.5. // Geometrische Sichtbarkeit // // Horizontalwinkel für beide Begrenzungsleuchten: // // 45° nach innen und 80° nach aussen. // // Bei einem Anhänger darf der Winkel nach innen auf 5° verringert sein. // // Vertikalwinkel: // // 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte geringer als 750 mm ist."

Anlage 4 wird wie folgt geändert:

»Anlage 4

FAHRTRICHTUNGSANZEIGER

GEOMETRISCHE SICHTBARKEITSWINKEL