31989L0219

Richtlinie 89/219/EWG der Kommission vom 7. März 1989 zur Änderung der Richtlinie 83/181/EWG des Rates zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen zur Berücksichtigung der eingeführten Kombinierten Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 092 vom 05/04/1989 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0011
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0011


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 7. März 1989

zur Änderung der Richtlinie 83/181/EWG des Rates zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen zur Berücksichtigung der eingeführten Kombinierten Nomenklatur

(89/219/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 20/89 (2), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Tarifierung der Waren, welche aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 83/181/EWG des Rates (3), geändert durch die Richtlinie 88/331/EWG (4), stützt sich auf die Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens.

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hat das »Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren" (nachstehend HS genannt) angenommen. Der Rat hat das Übereinkommen mit Beschluß 87/369/EWG (5) genehmigt. Das HS wird seit 1. Januar 1988 angewendet. Im Hinblick auf die Einführung des HS in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wurde daher eine Kombinierte Nomenklatur erstellt.

Dem Anhang zu der Richtlinie 83/181/EWG und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) muß mithin diese Kombinierte Nomenklatur zugrunde gelegt werden.

Die Angleichung der Richtlinie 83/181/EWG an die Kombinierte Nomenklatur ist folglich eine rein technische Anpassung, die keine Änderungen für den Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Mehrwertsteuerbefreiungen mit sich bringt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 83/181/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) wird die Bezugnahme auf die Tarifnummern »22.03 - 22.09" des Gemeinsamen Zolltarifs ersetzt durch die Bezugnahme auf die KN-Code »2203 - 2208".

2. Der Anhang wird durch den Anhang zu dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 1989 nachzukommen und unterrichten die Kommission unmittelbar darüber.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. März 1989

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 4 vom 6. 1. 1989, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 38.

(4) ABl. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 79.

(5) ABl. Nr. L 198 vom 20. 7. 1987, S. 1.

ANHANG

»ANHANG

Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

1.2 // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // 3704 00 // Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt: // ex 3704 00 10 // - Platten und Filme: // // - kinematographische Filme, Positive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters // ex 3705 // Photographische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematographische Filme: // // - erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters // 3706 // Kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung: // 3706 10 // - mit einer Breite von 35 mm oder mehr: // // - - andere: // ex 3706 10 99 // - - - andere Positive: // // - Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema) // // - archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist // // - Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen // // - nicht genannte Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters // 3706 90 // - andere: // // - - andere: // // - - - andere Positive: // ex 3706 90 51 ex 3706 90 91 ex 3706 90 99 // - Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema) // // - archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist // // - Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen // // - nicht genannte Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters // 4911 // Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Photographien: // // - andere: // 4911 99 // - - andere: // ex 4911 99 90 // - - - andere: // // - Mikrokarten, Mikroplanfilme (Mikrofiches) und Magnetbänder oder sonstige Datenträger erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von rechnergesteuerten Informations- und Dokumentationsdiensten verwendet werden // // - Wandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und Unterrichtszwecken // ex 8524 // Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: // // - erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters // ex 9023 00 // Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet: // // - Modelle, Skizzen und Wandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und Unterrichtszwecken // // - Modelle und bildliche Darstellungen von abstrakten Begriffen, wie Molekularstrukturen oder mathematische Formeln // Verschiedene // Hologramme mit Laser // // Multimedia-Spiele // // Material für programmierten Unterricht, einschließlich in Form von Unterrichtsmappen mit entsprechenden Beschreibungen" // //