31989L0186

Richtlinie 89/186/EWG des Rates vom 6. März 1989 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 066 vom 10/03/1989 S. 0036 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0172
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0172


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RICHTLINIE DES RATES

vom 6. März 1989

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse

(89/186/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/298/EWG (2), insbesondere auf Artikel 5,

auf Vorschlag der Kommission (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 der Richtlinie 76/895/EWG sind an den Anhängen Änderungen vorzunehmen, wobei insbesondere dem Stand der technischen und wissenschaftlichen Kenntnisse sowie den gesundheitlichen und landwirtschaftlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist.

In Anbetracht der Entwicklung der technischen und wissenschaftlichen Kenntnisse empfiehlt es sich, Anhang II der genannten Richtlinie auf den neuesten Stand zu bringen, indem Angaben über das Schädlingsbekämpfungsmittel Maleinsäurehydrazid aufgenommen werden, dessen Rückstände in Obst und Gemüse auftreten können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG wird folgender Rückstand eines Schädlingsbekämpfungsmittels mit den entsprechenden Angaben aufgenommen.

1,2.3 // // // Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln // Hoechstgehalte (in mg/kg (ppm)) // 1.2.3 // Übliche Bezeichnung // Chemische Bezeichnung // // // // // Maleinsäurehydrazid // 6-Hydroxy-3 (2H)-pyridazinon // 10: Zwiebeln 1: sonstige Erzeugnisse

// // // Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 spätestens bis zum 1. August 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. März 1989.

Im Namen des Rates