31989L0014

Richtlinie 89/14/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1988 zur Festlegung der in den Bestandsisolierungsbedingungen der Anlage I der Richtlinie 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut genannten Sortengruppen von Mangold und roten Rüben

Amtsblatt Nr. L 008 vom 11/01/1989 S. 0009 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0102
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0102


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 1988

zur Festlegung der in den Bestandsisolierungsbedingungen der Anlage I der Richtlinie 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut genannten Sortengruppen von Mangold und roten Rüben

(89/14/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/380/EWG (2), insbesondere auf Anlage I Nummer 4 Buchstabe A letzter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 87/481/EWG der Kommission (3) wurden die in Anlage I Nummer 4 der Richtlinie 70/458/EWG festgelegten Bestandsisolierungsbedingungen für die Saatguterzeugung bei Mangold und roten Rüben geändert.

Nach der Richtlinie 87/481/EWG richtet sich die Mindestentfernung von Nachbarkulturen derselben Unterart zur Vermeidung unerwünschter Fremdbestäubung danach, ob es sich bei dem Bestand Mangold oder rote Rüben um eine Sorte handelt, die zur selben Sortengruppe wie die Nachbarkulturen gehört.

Es ist daher notwendig, die in Anlage I Nummer 4 Buchstabe A der Richtlinie 70/458/EWG genannten Sortengruppen von Mangold und roten Rüben festzulegen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anlage I Nummer 4 Buchstabe A der Richtlinie 70/458/EWG genannten Sortengruppen von Mangold und roten Rüben sind die im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Sortengruppen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 7.

(2) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, S. 45.

ANHANG

I. Beta vulgaris L. var. vulgaris, Mangold.

Beta vulgaris L. var. conditiva Alef., rote Rübe.

Handelt es sich bei dem Bestand um eine genetisch einkeimige Sorte, so sind mehrkeimige Sorten als zu einer anderen Gruppe gehörig anzusehen.

II. Beta vulgaris L. var. vulgaris, Mangold.

Unbeschadet des Abschnitts I werden die Sorten nach ihren Merkmalen wie folgt in fünf Gruppen eingeteilt:

1.2 // // // Gruppe // Merkmale // // // (1) // (2) // // // 1 // Mit weissem Blattstiel und hellgrüner Blattspreite, ohne Anthocyanfärbung. // 2 // Mit weissem Blattstiel und mittel- oder dunkelgrüner Blattspreite, ohne Anthocyanfärbung. // 3 // Mit grünem Blattstiel und mittel- oder dunkelgrüner Blattspreite, ohne Anthocyanfärbung. // 4 // Mit rosa Blattstiel und mittel- oder dunkelgrüner Blattspreite. // 5 // Mit rotem Blattstiel und Blattspreite mit Anthocyanfärbung. // //

III. Beta vulgaris L. var. conditiva Alef., rote Rübe.

Unbeschadet des Abschnitts I werden die Sorten nach ihren Merkmalen wie folgt in sechs Gruppen eingeteilt:

1.2 // // // Gruppe // Merkmale // // // (1) // (2) // // // 1 // Mit quer schmal elliptisch oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe. // 2 // Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weisser Rübenfleischfarbe. // 3 // Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe. // 4 // Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe. // 5 // Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe. // 6 // Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe. // //