89/214/EWG: Empfehlung der Kommission vom 24. Februar 1989 über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind
Amtsblatt Nr. L 087 vom 31/03/1989 S. 0001 - 0051
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 24 . Februar 1989 über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind ( 89/214/EWG ) Durch die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26 . Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innerge-meinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch(1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/288/EWG(2 ), sollen insbesondere die hygienischen Vorschriften in Betrie-ben, in denen frisches Fleisch behandelt wird, vereinheit-licht werden . Um eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten, führen tierärztliche Sachverständige der Kommission gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie Kontrollen an Ort und Stelle durch und überprüfen, ob die in der Richtlinie genannten Anforderungen - unter besonderer Berücksichtigung des Anhangs I - eingehalten werden . In Anwendung der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12 . Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittlän-dern(3 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/289/EWG(4 ) - und insbesondere in Anwendung von Artikel 4 - wird bei der Entscheidung, ob ein Betrieb in die Liste der Betriebe aufgenommen werden kann, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch zulassen, besonders berücksichtigt, ob die Bestimmungen in An - hang I der Richtlinie 64/433/EWG eingehalten werden . Es scheint angebracht, zu den einzelnen Vorschriften aus-führliche, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erar-beitete Auslegungen vorzulegen . Die tierärztlichen Sachverständigen werden sich bei den Besichtigungen der zugelassenen Betriebe sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den Drittländern an diese Auslegungen, die in Zukunft geändert werden können, halten . Solche Auslegungen führten durch eine genauere Definition der in der Richtlinie verwendeten Begriffe zu Produktions-bedingungen, die erhebliche Beschränkungen beinhalten . Der betreffende Wirtschaftszweig hat sich bereits zu wichti-gen technologischen Veränderungen gezwungen gesehen, aufgrund des grösseren Wettbewerbsdrucks in einer Gemeinschaft, in der strengere Regelungen für die Hygiene, den Verbraucherschutz und den Schutz der Nutztiere auf-gestellt werden . In diesem sensiblen Sektor sollten im Hinblick auf die Genehmigung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/433/EWG vorgesehenen Kodex die Wirtschaft und die einzelstaatlichen Behörden vorerst lediglich aufgefordert werden, sich an die von der Kommission vorgegebenen Verhaltensregeln zu halten . Aus diesen Gründen empfiehlt die Kommission nach Maß-gabe des Artikels 155 des Vertrages, daß bei der Zulassung derjenigen Fleischlieferbetriebe, deren Erzeugnisse zum innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sein können, die Auslegungen der aus der Richtlinie 64/433/EWG und insbesondere aus ihrem Anhang I hervorgegangenen Vor-schriften zu befolgen sind, die dieser Empfehlung als Anhang beigefügt sind . Brüssel, den 24 . Februar 1989 Für die KommissionRay MAC SHARRYMitglied der Kommission ( 1)ABl . Nr . 121 vom 29 . 6 . 1964, S . 2012/64 . ( 2)ABl . Nr . L 124 vom 18 . 5 . 1988, S . 28 . ( 3)ABl . Nr . L 302 vom 31 . 12 . 1972, S . 28 . ( 4)ABl. Nr . L 124 vom 18 . 5 . 1988, S . 31 .