31989D0578

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 30. Oktober 1989 zur dritten Änderung der Entscheidung 88/303/EWG, mit der bestimmte Teile der Gemeinschaft als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei anerkannt werden (89/578/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 322 vom 07/11/1989 S. 0022 - 0022


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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 30. Oktober 1989

zur dritten Änderung der Entscheidung 88/303/EWG, mit der bestimmte Teile der Gemeinschaft als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei anerkannt werden

(89/578/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/360/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4b Absatz 1 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 88/303/EWG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 89/383/EWG (4), wurden bestimmte Gebiete Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Griechenlands, der Niederlande und Spaniens als amtlich schweinepestfrei und bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Griechenlands und Italiens als schweinepestfrei anerkannt.

In einem bestimmten Gebiet Belgiens wurde seit über einem Jahr kein Fall von Schweinepest mehr festgestellt und seit mindestens zwölf Monaten keine Impfung gegen Schweinepest mehr genehmigt. Auch werden in den dortigen Betrieben keine Schweine gehalten, die in den letzten zwölf Monaten gegen Schweinepest geimpft wurden. Infolgedessen erfuellt dieses Gebiet die Anforderungen, um für den innergemeinschaftlichen Handel als amtlich schweinepestfrei anerkannt zu werden.

Im Rahmen eines Plans zur Tilgung der Schweinepest hat die Kommission mit der Entscheidung 89/224/EWG (5), geändert durch die Entscheidung 89/553/EWG (6), bestimmte Gebiete Belgiens als amtlich schweinepestfrei anerkannt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 88/303/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I Kapitel 5 wird folgender siebter Gedankenstrich angefügt:

»- Westflandern".

2. In Anhang II Kapitel 2 erhält der Gedankenstrich folgenden Wortlaut:

»- Die Provinz Antwerpen".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. SOISSON

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 153 vom 6. 6. 1989, S. 29.

(3) ABl. Nr. L 132 vom 28. 5. 1988, S. 76.

(4) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 48.

(5) ABl. Nr. L 92 vom 5. 4. 1989, S. 25.

(6) ABl. Nr. L 300 vom 18. 10. 1989, S. 18.