ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Juni 1989 über ein Gemeinschaftsprogramm auf dem Gebiet der strategischen Analyse, der Vorausschau und der Bewertung im Bereich von Forschung und Technologie (MONITOR) (89/414/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 200 vom 13/07/1989 S. 0038 - 0045
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20 . Juni 1989 über ein Gemeinschaftsprogramm auf dem Gebiet der strategischen Analyse, der Vorausschau und der Bewertung im Bereich von Forschung und Technologie ( MONITOR ) ( 89/414/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 q Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Artikel 130 k des Vertrages erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms im Wege spezifischer Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden . Mit dem Beschluß 87/516/Euratom, EWG ( 4 ), in der Fassung des Beschlusses 88/193 /EWG, Euratom ( 5 ), hat der Rat ein gemeinschaftliches Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991 ) verabschiedet, das die Durchführung von Tätigkeiten auf den Gebieten der Vorausplanung und Bewertung von Wissenschaft und Technologie sowie auf dem Gebiet der Programmbewertung vorsieht . Die Qualität und Unabhängigkeit der Bewertung jedes Forschungsaktionsprogramms sollte im Rahmen eines für alle Forschungstätigkeiten auf europäischer Ebene geltenden Bewertungsverfahrens gewährleistet werden . Nach dem Beschluß 87/516/Euratom, EWG sollen gemeinschaftliche Forschungsaktionen vor allem die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der europäischen Industrie verstärken sowie deren internationale Wettbewerbsfähigkeit fördern; gemeinschaftliche Aktionen sind nach diesem Beschluß dann gerechtfertigt, wenn die Forschung unter anderem zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft und zur Förderung ihrer harmonischen Entwicklung in allen Bereichen beiträgt und zugleich um wissenschaftliche und technische Qualität bemüht ist . Mit dem MONITOR-Programm soll ein Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele geleistet werden . Der zunehmende Einfluß von Wissenschaft und Technologie auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben macht die Aufgaben und die Zweckmässigkeit einer Analyse der sozialen und ökonomischen Implikationen der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung immer deutlicher . Mehrere bedeutende Initiativen sind in den Mitgliedstaaten im Bereich der Programmbewertung, der Vorausschau und der technologischen Bewertung ergriffen worden . Die Kommission muß sich bei der Durchführung der Bewertung von F & E-Tätigkeiten auf verläßliche Methoden, angemessene Indikatoren und auf ein europäisches Netz von erfahrenen Spezialisten stützen können, um die Wirksamkeit der Bewertungen und die Kapazitäten zur Überprüfung der Wirkungen von F & E-Tätigkeiten verbessern zu können . Der Bewertungsbericht des Programms FAST II ist berücksichtigt worden . Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung ( CREST ) hat seine Stellungnahme abgegeben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ein Gemeinschaftsprogramm auf dem Gebiet der strategischen Analyse, der Vorausschau und der Bewertung im Bereich von Forschung und Technologie ( MONITOR ), nachstehend "Programm" genannt, wird entsprechend dem Anhang I für einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend am 27 . Juni 1989, angenommen . Artikel 2 Der zur Durchführung des Programms für erforderlich gehaltene Beitrag der Gemeinschaft beläuft sich einschließlich der Ausgaben für einen Personalbestand von 25 Bediensteten auf 22 Millionen ECU . Die vorläufige Aufschlüsselung des veranschlagten Gesamtbetrags auf die einzelnen Programmtätigkeiten ist in Anhang I festgelegt . Artikel 3 Die Einzelheiten der Durchführung des Programms und die Höhe des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft sind in Anhang II festgelegt . Artikel 4 ( 1 ) Im dritten Jahr der Durchführung des Programms nimmt die Kommission eine Überprüfung vor und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die erzielten Ergebnisse; gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge für Änderungen oder eine Verlängerung . ( 2 ) Nach Abschluß des Programms legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die erzielten Ergebnisse vor . ( 3 ) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte sind unter Berücksichtigung der in Anhang III definierten Zielsetzungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 87/516/Euratom, EWG zu erstellen . Artikel 5 ( 1 ) Die Kommission sorgt für die Durchführung des Programms . ( 2 ) Sie wird dabei von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt . Artikel 6 ( 1 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . ( 2 ) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird . ( 3 ) Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses . Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat . Artikel 7 Das Verfahren des Artikels 6 gilt insbesondere für - die in bezug auf jeden Programmbestandteil erstellten Arbeitsprogramme; - den Inhalt der Ausschreibung für Vorschläge oder Angebote; - die Bewertung der vorgeschlagenen Tätigkeiten und den dafür veranschlagten Mittelbedarf für den Beitrag der Gemeinschaft; - die für die Bewertung des Programms zu treffenden Maßnahmen; - eine Anpassung der vorläufigen Mittelaufschlüsselung in Anhang I Abschnitt I Nummer 2; - Abweichungen von den allgemeinen Regeln für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Anhang II; - die Beteiligung von Organisationen oder Unternehmen aus Drittländern an Tätigkeiten gemäß Artikel 8; - Vereinbarungen für die Verbreitung, den Schutz und die Nutzung der Ergebnisse der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Forschung . Artikel 8 ( 1 ) Die Kommission ist ermächtigt, gemäß Artikel 130 n des Vertrages mit internationalen Organisationen, mit den an der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung ( COST ) teilnehmenden Drittländern und mit europäischen Ländern, die mit der Gemeinschaft Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit abgeschlossen haben, Abkommen auszuhandeln mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise an dem Programm zu beteiligen . ( 2 ) Vor der Aufnahme der Verhandlungen nach Absatz 1 konsultiert die Kommission den Rat zur Zweckmässigkeit solcher Verhandlungen und zu Verhandlungsrichtlinen; sie trägt dem Standpunkt des Rates weitestgehend Rechnung . ( 3 ) Sind zwischen Drittländern und der Europäischen Gemeinschaft Rahmenabkommen für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit geschlossen worden, so können in diesen Ländern ansässige Organisationen und Unternehmen an einem Vorhaben im Rahmen dieses Programms teilnehmen . Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 20 . Juni 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident J . SOLANA MADARIAGA ( 1 ) ABl. Nr . C 29 vom 4 . 2 . 1989, S . 4 . ( 2 ) ABl . Nr . C 69 vom 20 . 3 . 1989, S . 80, und ABl . Nr . C 158 vom 26 . 6 . 1989 . ( 3 ) ABl . Nr . C 56 vom 6 . 3 . 1989, S . 10 . ( 4 ) ABl . Nr . L 302 vom 24 . 10 . 1987, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 89 vom 6 . 4 . 1988, S . 35 . ANHANG I GEMEINSCHAFTSPROGRAMM AUF DEM GEBIET DER STRATEGISCHEN ANALYSE, DER VORAUSSCHAU UND DER BEWERTUNG IM BEREICH VON FORSCHUNG UND TECHNOLOGIE ( MONITOR ) I . ALLGEMEINE ZIELE UND TÄTIGKEITSFELDER 1 . a ) Das Programm soll dazu dienen, neue Orientierungen und Prioritäten der Gemeinschaftspolitik im Bereich von Forschung und technologischer Entwicklung zu bestimmen und dazu beitragen, die Zusammenhänge zwischen F& E und den anderen Gemeinschaftspolitiken deutlicher zu machen . b ) Das Programm besteht aus faktischen, strategischen und vorausschauenden Analysen des wissenschaftlichen und technologischen Umfeldes und seiner Wechselwirkungen mit ökonomischen und sozialen Entwicklungen . 2 . Das Programm umfasst drei Tätigkeitsfelder . Die vorläufige Aufschlüsselung der für erforderlich gehaltenen Mittel nach den einzelnen Tätigkeitsfeldern stellt sich wie folgt dar : - Strategische Wirkungsanalyse ( SAST)3,1 Millionen ECU - FAST-Vorausschau4,5 Millionen ECU - Forschungen und Studien für eine Verbesserung der Methodologie und Wirksamkeit der Bewertung von F& E-Aktivitäten ( SPEAR)1,8 Millionen ECU - noch zuzuweisen0,7 Millionen ECU - Personalkosten9,6 Millionen ECU - Verwaltungskosten2,3 Millionen ECU INSGESAMT 22,0 Millionen ECU II. INHALT UND ARBEITSMETHODEN Strategische Wirkungsanalyse ( SAST ) 3 . Die SAST-Tätigkeiten bestehen aus zielgerichteten Analysen zu einem wissenschaftlichen Gebiet, einem Technologiesektor oder einer bestimmten Problematik . Ihr Ziel ist, die der Kommission im Bereich der Wissenschafts - und Technologiepolitik zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und ihre Wechselwirkungen mit anderen Politiken aufzuzeigen und deutlich zu machen, wie die einzelnen Entscheidungsträger ( Industrielle, bestimmte Gebietskörperschaften, Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten, soziale Gruppierungen usw .) diesen Möglichkeiten gegenüberstehen . 4 . Bei den Tätigkeiten handelt es sich im einzelnen um a ) Abfassung von Berichten über Entwicklungsperspektiven und über Stärken und Schwächen der Europäischen Gemeinschaften, einer Gruppe von Ländern der Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf F& E-Strukturen, eines Sektors der Spitzentechnologie, einer Wissenschaftssparte oder aber über bedeutende Veränderungen im Bereich der Wissenschafts - und Technologiepolitik anderer Länder, insbesondere ausserhalb der Gemeinschaft; b ) Durchführung von "Technology Asseßments" über Stand und zukünftige Entwicklungen einer Technologie, Innovationshindernisse, industrielle und sozioökonomische Folgen innerhalb der Gemeinschaft ( nach Sektoren, Regionen usw .), Finanzierungsbedarf für F& E und Investitionen usw .; c ) Abfassung von Berichten über strategische Analysen ( Strategiedossiers ), die bei einer bestimmten Problematik die sich der Europäischen Gemeinschaft bietenden Alternativen beleuchten und genaue Orientierungen für Maßnahmen vorschlagen . 5 . Die Kommission stellt jährlich einen Arbeitsplan mit Prioritätensetzung auf, der nach Anhörung des in Artikel 5 der Entscheidung genannten Ausschusses wirksam wird . FAST-Vorausschau 6 . Die Vorausschau-Tätigkeiten von FAST schließen mit neuer Orientierung an die vorhergegangenen FAST-Programme an . Sie umfassen Analysen zum wissenschaftlichen und technischen Wandel in seinen vielfältigen Wechselbeziehungen mit den ökonomischen und sozialen Veränderungen . Ihr Ziel ist, der Kommission Globalanalysen und langfristige Prognosen an die Hand zu geben . Bezugspunkte sind die grossen Ziele der Gemeinschaft für die 90er Jahre, insbesondere die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes und eines verstärkten wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts innerhalb der Gemeinschaft, sowie die Entwicklungen im weltweiten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kontext . 7 . Die Vorausschau umfasst : a ) Berichte ( Prognose-Dossiers ) über zentrale Phänomene und Probleme von umfassender Bedeutung . Maßgebend für die Auswahl der Themen ist es, ob sie für die Ziele der gemeinsamen FTE-Politik aussagekräftig und wichtig sind . Sie können über den europäischen Rahmen im engeren Sinne hinausgehen . b ) Studien über Implikationen und Konsequenzen bestimmter wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen, die eine bedeutende Herausforderung für die Gesellschaft von morgen darstellen . c ) Synthesen und kritische Analysen der bedeutendsten weltweit veröffentlichten vorausschauenden Arbeiten. d ) Ein Zweijahresbericht über ökonomische und soziale Implikationen des technischen Wandels mit Schwerpunkt Europa . 8 . Die Tätigkeiten werden von der Kommission im Benehmen mit dem in Artikel 5 der Entscheidung genannten Ausschuß in einem Zweijahres-Arbeitsprogramm festgelegt . 9 . Die Tätigkeiten werden unter Teilnahme von nicht zur Kommission gehörenden Experten und Arbeitsgruppen und im Benehmen mit anderen zuständigen Dienststellen der Kommission unter Federführung und Anleitung der FAST-Gruppe ( gegebenenfalls unter Einbeziehung von Beamten anderer Generaldirektionen, die für eine begrenzte Zeit zur FAST-Gruppe abgestellt werden ) und von Gastwissenschaftlern, die von den Mitgliedstaaten oder von Drittländern entsandt werden, durchgeführt . Die in Nummer 7 unter den Buchstaben a ) und b ) genannten Tätigkeiten werden so gestaltet, daß ein möglichst umfassender und effizienter Austausch zwischen den Beteiligten gewährleistet ist . In diesem Sinne werden das Europäische Parlament, der Rat und der Wirtschafts - und Sozialausschuß regelmässig über die Ergebnisse dieser Tätigkeiten unterrichtet . 10 . Die Vorausschau-Tätigkeiten von FAST sollen auch weiterhin die Entwicklung von Konzepten und Fachwissen für eine europäische Vorausschau anregen . Zu diesem Zweck ist es erforderlich, das "12 + 1-Netzwerk" von FAST ( bestehend aus den zwölf von den Mitgliedstaaten bestimmten nationalen FAST-Einheiten, die die Interaktion zwischen den Tätigkeiten auf Gemeinschaftsebene und ähnlichen Arbeiten in den Mitgliedstaaten gewährleisten sollen ) zu stärken und die Entstehung eines informellen Netzwerkes von europäischen Zukunftsforschern zu fördern . Tätigkeiten zur Unterstützung der Bewertung von F& E-Programmen ( SPEAR ) 11 . Die Forschungen und Studien zur Unterstützung der Bewertung von F& E-Aktivitäten auf Gemeinschaftsebene haben den Zweck, die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die Organisations - und Verwaltungsmethoden für gemeinschaftliche F& E-Programme im Rahmen und gegebenenfalls unter Heranziehung der bei nationalen und internationalen F& E-Programmen gewonnenen Erfahrungen zu verbessern . Durch diese Forschungen und Studien sollen ferner Effizienz und Auswirkung der F& E-Tätigkeiten analysiert und verbessert werden; es soll ein Bewertungsverfahren für die weite Spanne der auf Gemeinschaftsebene unter Federführung der Kommission durchgeführten Forschungstätigkeiten erstellt werden, die die Qualität und Unabhängigkeit dieser Bewertung sicherstellt . 12 . Dazu umfassen die Tätigkeiten von SPEAR : - in Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Aktionsplan betreffend die Bewertung von Forschungs - und Entwicklungstätigkeiten für den Zeitraum 1987 bis 1991 (¹) und im Rahmen und gegebenenfalls unter Heranziehung der mit verschiedenen nationalen und internationalen Forschungsprogrammen gesammelten Erfahrungen; Ausarbeitung von 4 bis 5 horizontalen Bewertungen bestimmter gemeinschaftlicher Forschungstätigkeiten, um deren Wirkung zu analysieren und um zu ermitteln, wie ihre Effizienz auf Gemeinschaftsebene verbessert werden kann . Dies umfasst die Analyse der Unterstützungsmechanismen und der Verwaltungsmethoden bei der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Forschungstätigkeit; - Forschungsarbeiten zu den Methoden der Bewertung von F& E-Programmen, um sie nutzbringender und überzeugender für die Benutzer zu machen . Dies steht im Einklang mit den Nummern 5, 6 und 7 des vorstehend genannten Aktionsplanes . (¹) ABl . Nr . C 14 vom 20 . 1 . 1987, S . 5 . Das Programm hat insbesondere folgende Ziele : - die Verbesserung von Bewertungsmethoden für gemeinschaftliche F& E-Programme im Rahmen und gegebenenfalls unter Heranziehung der mit entsprechenden nationalen F& E-Programmen gesammelten Erfahrungen; - die Anregung der Forschung auf dem Gebiet der Bewertungsmethoden sowie deren Anwendung in den Mitgliedstaaten; - die Entwicklung von quantitativen Indikatoren, die geeignet sind, sowohl Qualität und Nutzen von Forschungsvorhaben als auch ihren Beitrag zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinschaft zu beschreiben; - die Ausarbeitung von Leitlinien zur Abwicklung von Bewertungen von F& E-Programmen der Gemeinschaft im Licht der europäischen Erfahrungen; - die Ausarbeitung von Leitlinien zur qualitativen Bewertung der Programmverwaltung, wobei eine Reihe miteinander verknüpfter Kriterien zugrunde gelegt wird ( Verwendung von Mitteln, Zuteilung von Verträgen, Einhaltung von Terminen usw .). 13 . Die Kommission stellt jährlich einen Arbeitsplan mit Prioritätensetzung auf, der nach Anhörung des in Artikel 5 der Entscheidung genannten Ausschusses wirksam wird . ANHANG II DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS Die Durchführung des Programms ist je nach Art der Tätigkeit unterschiedlich, sie umfasst jedoch insbesondere folgendes : - die Einbeziehung von Forschungszentren oder Forschergruppen aus Ländern der Gemeinschaft, die sich auf strategische Analysen und Wirkungsanalysen, auf Vorausschau und auf Bewertung von F& E-Programmen spezialisiert haben, und zwar insbesondere durch die Einrichtung von Netzwerken, die Veranstaltungen von Workshops und Seminaren usw .; - die Einrichtung von zwei "12+1"-Netzwerken, das eine in Verbindung mit der FAST-Vorausschau, das andere in Verbindung mit SPEAR . Mit ihnen soll für den Austausch und die Verbreitung von Informationen, die Förderung von wirksameren Mitteln der Vorausschau in der Gemeinschaft und der Bewertung von F& E-Programmen sowie für die Verwertung von Forschungsergebnissen gesorgt werden; - die Abordnung von Gastwissenschaftlern durch nationale Einrichtungen und Regierungen zur Teilnahme an den verschiedenen Tätigkeiten; - die Verbreitung von Kenntnissen und Ergebnissen, die im Rahmen der SAST -, FAST - und SPEAR-Tätigkeiten erworben bzw . erzielt wurden, in Form von Veröffentlichungen im Forschungsbereich, "policy notes", die Veranstaltung nationaler "MONITOR"-Tage und andere Formen der Informationsarbeit . Die genannten Tätigkeiten werden hauptsächlich mittels Studien - und Dienstleistungsverträgen durchgeführt, die im Auftrag der Kommission auszuführen sind . Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Durchführung dieser Tätigkeiten kann bis zu 100 % der anfallenden Kosten betragen . Die Verträge, die mit der Kommission abgeschlossen werden, regeln die Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei, einschließlich der Methoden zur Verbreitung, zum Schutz und zur Nutzung der Forschungsergebnisse . Im allgemeinen werden die Aufträge gegebenenfalls auf der Grundlage von Vorschlägen oder nach ( beschränkter oder öffentlicher ) Ausschreibung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, vergeben . ANHANG III ZIELSETZUNGEN DES PROGRAMMS UND BEWERTUNGSKRITERIEN Die allgemeine Zielsetzung des Programms geht dahin, daß seine drei Bestandteile - SAST, FAST und SPEAR - soweit wie möglich ein integriertes Ganzes bilden, damit das in Anhang I Abschnitt I Nummer 1 gesetzte Ziel erreicht wird, nämlich, daß das Programm dazu dient, neue Orientierungen und Prioritäten der Gemeinschaftspolitik im Bereich von Forschung und technologischer Entwicklung zu bestimmen, und dazu beiträgt, die Zusammenhänge zwischen F & E und den anderen Gemeinschaftspolitiken deutlicher zu machen . Folgendes sind die Zielsetzungen der drei Bestandteile im einzelnen : 1 . SAST 1.1 . Mit diesem Teil soll dem Bedarf an strategischer Analyse entsprochen werden, der von den verschiedenen Dienststellen und Ausschüssen, die an der gemeinschaftlichen Forschungs - und Entwicklungstätigkeit mitwirken, formuliert wurde . Ein Plan der durchzuführenden Vorhaben sollte jährlich nach Anhörung des in Artikel 5 der Entscheidung genannten Ausschusses aufgestellt werden . 1.2 . Jedes ausgewählte SAST-Vorhaben sollte so durchgeführt werden, daß alle unmittelbar Beteiligten mitwirken können und ihre Einbindung in das Vorhaben gewährleistet ist, und zwar von der Phase der Festlegung des Vorhabens an über die verschiedenen Durchführungsphasen bis hin zur Verbreitung der damit erzielten Ergebnisse . 1.3 . Jedes Vorhaben, das zur Erstellung eines Strategiedossiers führen soll, sollte von einer "Lenkungsgruppe" überwacht werden, die mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, rechtmässig eingesetzt ist und über die nötige Sachkenntnis verfügt und in der Vertreter der/des Vertragspartner(s ), SAST-Personal und externe Sachverständige vertreten sind . 1.4 . Die Strategiedossiers sollten zusammen mit präzisen Empfehlungen für Maßnahmen den Handlungsbedarf sowie gegebenenfalls die Bedingungen ausweisen, unter denen die Maßnahmen am besten durchgeführt werden könnten . In den Dossiers sollte zum Ausdruck kommen, daß die jeweiligen Lenkungsgruppen einen breiten Konsens darüber erzielt haben . 2 . FAST 2.1 . Im Rahmen der FAST-Tätigkeiten sollten die Zweijahres-Arbeitsprogramme im Einklang mit den Vorstellungen der FAST-Interservice-Gruppe der Generaldirektoren der Kommission und der nationalen Einheiten des FAST-"12+1"-Netzwerkes aufgestellt und durchgeführt werden . 2.2 . Aus den FAST-Tätigkeiten sollten zwei Zweijahresberichte über die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des wissenschaftlichen und technologischen Wandels mit Schwerpunkt Europa, im Einklang mit den Vorstellungen der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Ministerrats und des Wirtschafts - und Sozialausschusses hervorgehen . 2.3 . Die Untersuchungen im Rahmen der Globalvorausschau, die FAST-"Technological asseßment" und die analytische Synthese sollten so aussagefähig und qualitativ gut sein, daß sie als Orientierungshilfe für die Kommission nicht nur in bezug auf Alternativen und Optionen bei den FTE-Aktivitäten der Gemeinschaft, sondern auch in bezug auf andere einschlägige Gemeinschaftspolitiken von erheblichem Nutzen sind . 2.4 . Die FAST-Vorausschautätigkeit sollte die Entwicklung europäischer Konzepte und Fachkenntnisse für die Vorausschau anregen . Ferner sollte das "12+1"-Netzwerk im Einklang mit den Vorstellungen sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Kommission ausgebaut werden . 2.5 . Es sollte ein informelles Netzwerk von Zukunftsforschern aufgebaut werden . Die Aktivitäten anderer FAST-Netzwerke ( wie EURETA oder das ROME-Netzwerk, das noch einzurichten ist ) sollten unterstützt werden . 3 . SPEAR 3.1 . Ergebnis der SPEAR-Tätigkeiten sollte sein, daß die Kommission Bewertungsleitlinien aufstellt, die Kriterien zur Gewährleistung von aussagefähigen, exakten und unabhängigen Bewertungen von FTE-Programmen der Gemeinschaft enthalten . Diese Leitlinien sollten bis spätestens Juni 1993 erstellt sein . 3.2 . Jedes Jahr sollte etwa eine "horizontale" Bewertung vorgenommen werden, bei der Möglichkeiten für bedeutsame Verbesserungen der Kommissionsinstrumente zur F& E-Unterstützung ermittelt werden . 3.3 . Ein Ergebnis der SPEAR-Tätigkeiten sollte sein, daß den mit der Bewertung betrauten Bediensteten der Kommission verbesserte Instrumente für die Analyse der Verwaltung und der Auswirkungen von F& E-Programmen an die Hand gegeben werden . 3.4 . Es sollten geeignete quantitative Indikatoren erarbeitet werden, um einen nützlichen Beitrag zu den Bewertungen zu leisten . 3.5 . Die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem SPEAR-Netzwerk sollten die Bewertungstätigkeiten seiner Mitglieder in sachdienlicher Weise unterstützen und insbesondere die Möglichkeiten für die Bewertung von Gemeinschaftsprogrammen verbessern . Das Programm wird auch unter Berücksichtigung aller in Anhang III des Beschlusses 87/516/Euratom, EWG aufgeführten Auswahlkriterien bewertet; nach einem dieser Kriterien sollen die Forschungsarbeiten zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft beitragen und zugleich um wissenschaftliche und technische Qualität bemüht sein .