31989D0250

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Januar 1989 zur Festlegung von Richtgroessen fuer die Aufteilung von 85 v. H. der EFRE-Verpflichtungsermaechtigungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates festgelegten Ziels Nr. 1 (89/250/EWG)

Amtsblatt Nr. L 101 vom 13/04/1989 S. 0041 - 0042


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Januar 1989

zur Festlegung von Richtgrössen für die Aufteilung von 85 v. H. der EFRE-Verpflichtungsermächtigungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates festgelegten Ziels Nr. 1

(89/250/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 12 Absatz 4 der genannten Verordnung trägt die Kommission dafür Sorge, daß besondere Anstrengungen zugunsten der am wenigsten wohlhabenden Regionen unternommen werden.

In Artikel 12 Absatz 5 derselben Verordnung ist vorgesehen, daß der EFRE annähernd 80 v. H. seiner Mittel für das Ziel Nr. 1 verwenden kann.

Um die Programmierung der Interventionen in den betroffenen Regionen zu erleichtern, legt die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 6 erster Unterabsatz der genannten Verordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren Richtgrössen für die Aufteilung von 85 v. H. der EFRE-Verpflichtungsermächtigungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten fest.

Nach Artikel 12 Absatz 6 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung sind bei der Aufteilung die sozio-ökonomischen Kriterien zugrunde zu legen, die für die Bestimmung der Förderungswürdigkeit der Regionen und Gebiete für EFRE-Interventionen nach den Zielen Nrn. 1, 2 und 5 b) maßgeblich sind; dabei ist sicherzustellen, daß das Ziel der Verdoppelung der Mittel für die unter das Ziel Nr. 1 fallenden Regionen in Form einer signifikanten Steigerung der Interventionen in diesen Regionen, insbesondere in den am wenigsten wohlhabenden Regionen, umgesetzt wird.

In Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (2) ist vorgesehen, daß die Kommission vor dem 1. Januar 1989 für einen Zeitraum von fünf Jahren Richtgrössen für die Aufteilung von 85 v. H. der EFRE-Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten festlegt.

Nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 gilt Artikel 13 dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung.

Da jedoch zur Zeit die genaue Grundlage für die Anwendung der Kriterien zur Ermittlung der förderungswürdigen, unter Ziel Nr. 2 fallenden Gebiete noch nicht festgelegt werden kann und die Auswahl der unter das Ziel Nr. 5 b) fallenden Gebiete nur nach und nach erfolgen wird, sind daher noch keine Richtgrössen für die Aufteilung der für diese Ziele bestimmten Mittel berechnet worden.

Um gleichzeitig den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 6 Rechnung zu tragen, wird die Kommission Richtgrössen für die Aufteilung von 85 v. H. der für die Ziele Nrn. 2 und 5 b) bestimmten EFRE-Mittel festlegen, sobald sie über die notwendigen Grundlagen für die Anwendung der genauen Kriterien zur Ermittlung der Förderungswürdigkeit der unter diese Ziele fallenden Regionen und Gebiete verfügt.

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 sieht vor, daß sich der EFRE neben seinen Beiträgen zu den Zielen Nrn. 1, 2 und 5 b) auch an der Unterstützung von Untersuchungen oder Pilotprojekten zur Regionalentwicklung auf Gemeinschaftsebene, insbesondere die Grenzregionen der Mitgliedstaaten, beteiligt. Nach Artikel 15 derselben Verordnung können auch nach dem 1. Januar 1989 bestimmte Maßnahmen in Regionen, die nicht unter die genannten Ziele fallen, noch vorübergehend finanziert werden. Daher betreffen die Richtgrössen für die EFRE-Verpflichtungsermächtigungen, die nach Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung festzulegen sind, nicht die Verpflichtungsermächtigungen, die sich auf die beiden obengenannten Kategorien von Maßnahmen beziehen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtanteile der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 6 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 sind im Anhang aufgeführt, soweit es sich um die Mittel für das in derselben Verordnung aufgestellte Ziel Nr. 1 handelt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Januar 1989

Für die Kommission

Bruce MILLAN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 185 vom 18. 7. 1988, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 15.

ANHANG

Indikative Richtanteile der einzelnen Mitgliedstaaten für 85 v. H. der auf das Ziel Nr. 1 entfallenden EFRE-Verpflichtungsermächtigungen

1989-1993

1.2 // // // Mitgliedstaat // Richtanteile Ziel Nr. 1 // // // Belgien // - // Dänemark // - // Bundesrepublik Deutschland // - // Griechenland // 16,2 // Spanien // 32,6 // Frankreich // 2,1 // Irland // 5,4 // Italien // 24,5 // Luxemburg // - // Niederlande // - // Portugal // 17,5 // Vereinigtes Königreich // 1,7 // // // Insgesamt // 100,0 // //