31989D0225

89/225/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 1989 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Belgien gemäß Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 092 vom 05/04/1989 S. 0026 - 0026


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. März 1989

zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Belgien gemäß Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(89/225/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1137/88 (2), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission vom 29. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Förderung der Stillegung von Anbauflächen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die belgische Regierung hat am 14. November 1988 die nachstehenden Vorschriften gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 mitgeteilt:

- Ministerialerlaß vom 20. Oktober 1988 über die Beihilferegelung zur Förderung der Stillegung von Ackerflächen.

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hat die Kommission bezueglich der genannten Vorschriften zu entscheiden, ob im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der genannten Verordnung und unter Berücksichtigung der Ziele sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.

Die genannten Vorschriften entsprechen den Bedingungen und Zielen des Titels I der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 und stehen im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88.

Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß es sich bei der Flächenstillegung um eine neue Regelung handelt, behält sich die Kommission jedoch die Möglichkeit vor, die ihr übermittelten Vorschriften insbesondere bezueglich des Beihilfebetrags auf der Grundlage eines Berichts über die Anwendung dieser Vorschriften zu prüfen, den Belgien gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 sowie Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 vorzulegen hat.

Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und Ländliche Entwicklung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der von der belgischen Regierung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 mitgeteilte Ministerialerlaß vom 20. Oktober 1988 erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 genannten gemeinsamen Maßnahme.

(2) Die Kommission behält sich vor, ihre Entscheidung bis zum 31. Dezember 1989 zu revidieren, mit Wirkung ab diesem Datum.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 10. März 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 108 vom 29. 4. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 121 vom 11. 5. 1988, S. 36.