31989D0159

89/159/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 21. FEBRUAR 1989 MIT DER ANERKANNT WIRD, DASS DAENEMARK DIE IN DER RICHTLINIE 85/397/EWG FUER DIE STUFE 2 VORGESCHRIEBENEN MIKROBIOLOGISCHEN NORMEN, AUF DIE FUER SEINEN UNMITTELBAREN INLAENDISCHEN VERBRAUCH BESTIMMTE WAERMEBEHANDELTE MILCH ANWENDET

Amtsblatt Nr. L 059 vom 02/03/1989 S. 0040 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0153
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0153


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Februar 1989 mit der anerkannt wird, daß Dänemark die in der Richtlinie 85/397/EWG für die Stufe 2 vorgeschriebenen mikrobiologischen Normen, auf die für seinen unmittelbaren inländischen Verbrauch bestimmte wärmebehandelte Milch anwendet (89/159/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/397/EWG des Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 85/397/EWG kann ein Mitgliedstaat, der zum 1. Januar 1989 auf die für seinen inländischen Verbrauch bestimmte wärmebehandelte Milch die für die Stufe 2 vorgeschriebenen mikrobiologischen Normen anwendet, nach der im Verfahren des Artikels 14 getroffenen Feststellung dieser Anwendung bestimmen, daß für das Verbringen in sein Hoheitsgebiet im Fall von sterilisierter Milch und ultrahocherhitzter Milch die auf dieser Stufe für das Fertigerzeugnis vorgesehenen Normen und im Fall von pasteurisierter Milch die sowohl für Rohmilch als auch für pasteurisierte Milch vorgesehenen Normen gelten.

Dänemark hat mit seinem Schreiben vom 16. November 1988 der Kommission seine nationalen gesundheitlichen Vorschriften für wärmebehandelte Milch mitgeteilt, die für seinen unmittelbaren inländischen Verbrauch bestimmt ist.

Diese Vorschriften treten am 1. Januar 1989 in Kraft.

Der Ständige Veterinärausschuß wird nach entsprechender Prüfung auf seiner Sitzung vom 19. Dezember 1988 die Feststellung treffen, daß Dänemark ab diesem Zeitpunkt die mikrobiologischen Normen für die Stufe 2 gemäß Anhang A Kapitel VI und VII der Richtlinie 85/397/EWG auf wärmebehandelte Milch für seinen unmittelbaren inländischen Verbrauch anwendet.

Andererseits haben sich die Behörden Dänemarks verpflichtet, keine Milch für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch aus ihrem Hoheitsgebiet in das eines anderen Mitgliedstaats zu verbringen, der nicht die für die Stufe 2 vorgeschriebenen mikrobiologischen Normen erfuellt.

Diese Entscheidung betrifft nicht die Bedingungen, unter denen Milcherzeugnisse nach Dänemark verbracht werden können, insbesondere was das mikrobiologische Niveau der für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Milch betrifft.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dänemark wendet ab 1. Januar 1989 die für die Stufe 2 vorgeschriebenen mikrobiologischen Normen gemäß der Richtlinie 85/397/EWG auf die für seinen unmittelbaren inländischen Verbrauch bestimmte wärmebehandelte Milch an.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Februar 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 226 vom 24.8.1985, S. 13. (2) ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8.