ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Januar 1989 zur Genehmigung eines Programms für den schottischen Milchsektor gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (89/125/EWG) (89/125/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 046 vom 18/02/1989 S. 0035 - 0036
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Januar 1989 zur Genehmigung eines Programms für den schottischen Milchsektor gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (89/125/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 11. Februar 1988 hat die britische Regierung ein Programm für den schottischen Milchsektor vorgelegt und am 29. August bzw. am 17. Oktober 1988 zusätzliche Auskünfte übermittelt. Mit diesem Programm sollen die Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für Trinkmilch und Milcherzeugnisse konzentriert und neu ausgerichtet werden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Milchsektors zu steigern und seine Erzeugnisse aufzuwerten. Insofern handelt es sich um ein Programm im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77. Angesichts der Lage auf dem Milchmarkt sind von der Genehmigung des Programms Investitionsvorhaben ausgenommen, - die der Steigerung der Milchverarbeitungskapazität dienen, es sei denn, gleichwertige Kapazitäten werden nachweislich stillgelegt; - die sich auf die Erzeugung von Butter, Molkepulver, Milchpulver, Butteroil, Laktose, Kasein und Kaseinaten beziehen; - die sich auf die Erzeugung sonstiger Produkte beziehen, die der Abteilung Garantie des EAGFL Ausgaben verursachen, die angesichts der Marktlage nicht gerechtfertigt werden können. Von der Genehmigung des Programms sind Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen ausgenommen. Da die Milchlieferungen im Programmgebiet auf Tagesbasis erfolgen, liegen keine stichhaltigen Gründe für die Finanzierung von Produktionseinrichtungen für ultrahocherhitzte Milch vor. Von der Genehmigung des Programms sind Investitionen für die Milchsammlung ausgenommen. Von der Genehmigung des Programms sind Investitionen für die Herstellung von Erzeugnissen wie beispielsweise bestimmte Käsearten ausgenommen, für die in der Gemeinschaft bereits überschüssige Produktionskapazitäten bestehen. Von der Genehmigung des Programms sind Investitionen für Erzeugnisse ausgenommen, die nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführt sind. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 enthält das Programm alle Angaben aus denen hervorgeht, daß die in Artikel 1 der vorgenannten Verordnung festgelegten Ziele im schottischen Verarbeitungs- und Vermarktungssektor für Milch und Milcherzeugnisse verwirklicht werden können. Die Laufdauer des Programms wird die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der vorgenannten Verordnung festgelegte Frist nicht überschreiten. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das Programm für den schottischen Milchsektor, das die britische Regierung am 11. Februar 1988 vorgelegt hat und zu dem am 29. August bzw. am 17. Oktober 1988 zusätzliche Auskünfte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelt worden sind, wird hiermit genehmigt. (2) Von der Genehmigung ausgenommen sind Investitionsvorhaben, - die einer Steigerung der Milchverarbeitungskapazität dienen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß gleichwertige Kapazitäten stillgelegt werden; - die die Erzeugung von Butter, Molkepulver, Milchpulver, Butteroil, Laktose, Kasein und Kaseinaten betreffen; - die die Erzeugung sonstiger Erzeugnisse betreffen, die der Abteilung Garantie des EAGFL Ausgaben verursachen, welche angesichts der Marktlage nicht gerechtfertigt werden können. (3) Von der Genehmigung des Programms ausgenommen sind Investitionen im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführt sind, Investitionen für Forschung und Entwicklung, für die Milchsammlung oder für die Herstellung von Erzeugnissen, für die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bereits überschüssige Produktionskapazitäten bestehen, sowie Investitionen für Produktionseinrichtungen für ultrahocherhitzte Milch. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 31. Januar 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 1.