31989D0086

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 1989 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Italien (Campania) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich) (89/86/EWG) (89/86/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 032 vom 03/02/1989 S. 0032 - 0032


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Januar 1989

zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Italien (Campania) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(89/86/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1137/88 (2), insbesondere auf Artikel 25 Ab- satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die italienische Regierung hat gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 die »deliberazione" Nr. 109/2 vom 29. Juli 1988 der Region Campania betreffend die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 mitgeteilt.

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hat die Kommission bezueglich der genannten Vorschriften zu entscheiden, ob im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der genannten Verordnung und unter Berücksichtigung der Ziele sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.

Für die Investitionsbeihilfen, welche Landwirten gewährt werden, die über keinen Betriebsverbesserungsplan verfügen, gelten die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85.

Die regional vorgesehenen Beihilfen müssen geändert werden, damit sie Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 gerecht werden. Die Region teilt deshalb ein Verzeichnis der regionalen Rechtsvorschriften und eine Zusammenstellung mit, in der die Investitionsbeihilfen mit bzw. ohne Betriebsverbesserungsplan aufgeführt sind.

Vorbehaltlich der vorstehenden Bemerkungen entsprechen die mitgeteilten Vorschriften den Bedingungen und Zielen der Verordnung (EWG) Nr. 797/85.

Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der italienischen Regierung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 mitgeteilten Vorschriften der »deliberazione" Nr. 109/2 vom 29. Juli 1988 der Region Campania erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 1 der genannten Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Maßnahme, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Italien trägt dafür Sorge, daß die den Betriebsleitern ohne Betriebsverbesserungsplan gewährten Investitionsbeihilfen den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 entsprechen;

b) Italien teilt der Kommission das Verzeichnis der nach den geltenden Rechtsvorschriften der Region Campania vorgesehenen Investitionsbeihilfen mit.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. Januar 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 108 vom 29. 4. 1988, S. 1.