31989D0059

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Oktober 1988 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die ab dem 1. November 1987 auf die Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind (89/59/EWG, EURATOM, EGKS) -

Amtsblatt Nr. L 029 vom 31/01/1989 S. 0045 - 0046


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 1988

über die Anpassung der Berichtigungsköffizienten, die ab dem 1. November 1987 auf die Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind

(89/59/EWG, EURATOM, EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2339/88 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 des Rates (3) sind in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut die Berichtigungsköffizienten festgesetzt worden, die ab dem 10. Oktober 1987 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind.

Einige dieser Berichtigungsköffizienten sollten mit Wirkung vom 1. November 1987 angepasst werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungsköffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Mit Wirkung vom 1. November 1987 werden die Berichtigungsköffizienten, die auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind, entsprechend dem Anhang angepasst.

Für die Auszahlung der Dienstbezuege werden die für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften verwendeten Wechselkurse des Monats, der dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Beschlusses vorausgeht, zugrunde gelegt.

Brüssel, den 21. Oktober 1988

Für die Kommission

Henning CHRISTOPHERSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 204 vom 29. 7. 1988, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 191 vom 22. 7. 1988, S. 1.

ANHANG

1.2 // // // Land der dienstlichen Verwendung // Berichtigungsköffizienten // // // Brasilien // 61,00 // Madagaskar // 41,31 // Mexiko // 38,44 // Sambia // 47,99 // Salomonen // 74,38 // Somalia // 87,96 // Sudan // 107,02 // Uganda // 75,74 // Zaire // 109,60 // //