89/82/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 16. Dezember 1988 über das Kernkraftwerk Trillo I (Spanien) (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 032 vom 03/02/1989 S. 0028 - 0028
***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1988 über das Kernkraftwerk Trillo I (Spanien) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (89/82/Euratom) Mit Schreiben, das am 4. Juli 1988 eingegangen ist, hat die spanische Regierung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Trillo I übermittelt. Während der Beratung der vertragsgemäß eingesetzten Sachverständigengruppe am 7. November 1988 in Luxemburg haben die Vertreter der spanischen Regierung darüber hinaus eine Reihe weiterer Auskünfte und Erläuterungen gegeben. Aufgrund der so gewonnenen Informationen und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung des Standorts des Kernkraftwerks vom nächstgelegenen Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft, nämlich Frankreich, beträgt etwa 280 km; Portugal ist 350 km entfernt. 2. Im Normalbetrieb des Kernkraftwerks dürften die vorgesehenen Ableitungen gasförmiger und fluessiger radioaktiver Stoffe keine signifikante Exposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten nach sich ziehen. 3. Für die festen radioaktiven Abfälle ist auf dem Kernkraftwerksgelände nur eine Zwischenlagerung vorgesehen, ehe sie einer Endlagerstätte bzw. Beseitigungseinrichtung unter staatlicher Aufsicht zugeführt werden. Auch die abgebrannten Brennelemente werden auf dem Kernkraftwerksgelände zwischengelagert. 4. Im Fall von nichtgeplanten radioaktiven Ableitungen, etwa im Gefolge von Unfällen der Art und Schwere, wie sie in den Allgemeinen Angaben betrachtet wurden, wären die sich daraus möglicherweise auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ergebenden Dosen in gesundheitlicher Hinsicht unbedeutend. Spanien hat bilaterale Vereinbarungen über den Informationsaustausch bei nuklearen Stör- oder Unfällen mit Frankreich, Italien und Portugal getroffen; eine ähnliche Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland soll demnächst unterzeichnet werden. In diesen Vereinbarungen werden auch hypothetische Unfälle berücksichtigt, deren radiologische Folgen weitreichender sein könnten als bei den in den Allgemeinen Angaben erfassten Unfällen. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Abfallstoffe aus dem Kernkraftwerk Trillo I im Normalbetrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben erfassten Art und Grössenordnung keine in gesundheitlicher Hinsicht signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats bewirken kann. Die Kommission weist darauf hin, daß die Allgemeinen Angaben für das Kernkraftwerk Trillo I mit erheblicher Verspätung vorgelegt wurden; so kann diese Stellungnahme erst rund drei Monate nach dem Anschluß des Kernkraftwerks an das Netz abgegeben werden. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß die spanischen Behörden die Allgemeinen Angaben für dieses Kraftwerk kurz vor ihrer Fertigstellung für die Vorlage anhand der bei der Prüfung der Ableitungspläne für das Kernkraftwerk Vandellos II gemäß Artikel 37 gewonnenen Erfahrung überarbeiten mussten; trotzdem weist die Kommission darauf hin, daß die Stellungnahme nur dann einen Sinn haben kann, wenn sie vor der Erteilung einer Ableitungsgenehmigung und vor der Durchführung des Ableitungsplans für die betreffende Anlage abgegeben wird. Die Kommission betont nachdrücklich, daß in Zukunft die Allgemeinen Angaben so rechtzeitig vorzulegen sind, daß diese Verpflichtungen voll eingehalten werden können. Diese Stellungnahme ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1988 Für die Kommission Stanley CLINTON DAVIS Mitglied der Kommission