VERORDNUNG (EWG) Nr. 4283/88 DES RATES vom 21. Dezember 1988 zur Abschaffung bestimmter Ausgangsförmlichkeiten beim Überschreiten der Binnengrenzen der Gemeinschaft - Zusammenlegung der Grenzabfertigungsstellen - -
Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1988 S. 0001 - 0002
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4283/88 DES RATES vom 21 . Dezember 1988 zur Abschaffung bestimmter Ausgangsförmlichkeiten beim Überschreiten der Binnengrenzen der Gemeinschaft - Zusammenlegung der Grenzabfertigungsstellen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel lOOa, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Beim Überschreiten der Binnengrenzen der Gemeinschaft müssen die Beteiligten sowohl beim Ausgang aus dem Mitgliedstaat, dessen Gebiet verlassen wird, als auch beim Eingang in den Mitgliedstaat, dessen Gebiet berührt werden soll, Grenzuebergangsförmlichkeiten erfuellen . Dabei handelt es sich häufig um gleichartige und sich wiederholende Förmlichkeiten und Kontrollen . Daraus ergeben sich nicht unerhebliche Zeitverluste und Stillstandskosten . Auf der Tagung des Europäischen Rates in Mailand vom 28 . und 29 . Juni 1985 hat die Kommission ein Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarktes der Gemeinschaft vorgelegt, in dem als Termin für diese Vollendung Ende 1992 festgesetzt ist . Der Europäische Rat hat diese Zielsetzung bestätigt . In dem genannten Weißbuch ist ausgehend von einem Gedanken, der in den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates in Fontainebleau vom 25 . und 26 . Juni 1984 geäussert worden war, insbesondere vorgesehen, als Zwischenstufe weitere Vereinfachungen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft durch Zusammenlegung der Grenzabfertigungsstellen vorzunehmen, so daß eine Wiederholung der gleichen Kontrollen beiderseits dieser Grenzen vermieden wird . Hierzu ist es erforderlich, daß die Behörden jeweils nur einmal tätig werden . In dieser Hinsicht erscheint der Halt bei der Eingangszollstelle des Mitgliedstaats, dessen Gebiet betreten werden soll, am geeignetsten . Diese Lösung wurde bereits im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens sowie im Rahmen des TIR-Verfahrens gewählt; sie sollte daher auch auf die Verfahren bei Verwendung des Carnets ATA, des gemeinschaftlichen Warenverkehrscarnets oder des NATO-Vordrucks Nr . 302 ausgedehnt werden . Es ist notwendig, die einheitliche Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten . Zu diesem Zweck muß ein Ausschuß eingesetzt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel I ( 1 ) In dieser Verordnung werden die Förmlichkeiten und die Kontrollen beim Überschreiten einer Binnengrenze der Gemeinschaft für Waren festgelegt, bei denen ein Carnet ATA, ein gemeinschaftliches Warenverkehrscarnet oder der Vordruck 302, der im Rahmen des am 19 . Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikpakts über die Rechtsstellung ihrer Truppen vorgesehen ist, vorliegt . ( 2 ) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als : - "Binnengrenze ": die gemeinsame Landgrenze zwischen zwei Mitgliedstaaten; - "Ausgangszollstelle ": die Zollstelle, bei der die Waren das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - auch "Ausgangsmitgliedstaat" genannt - verlassen; - "Eingangszollstelle ": die Zollstelle, über die die Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitiedstaats - auch "Eingangsmitgliedstaat" genannt - gelangen . Artikel 2 ( 1 ) Überschreiten die in Artikel 1 Absatz I genannten Waren eine Binnengrenze, so sind sie zur Erfuellung der Förmlichkeiten und Kontrollen, die bei der Ausgangszollstelle im Rahmen der Anwendung des Verfahrens des Carnets ATA oder des gemeinschaftlichen Warenverkehrscarnets oder des Vordrucks 302 verlangt werden, nur der Eingangszollstelle zu gestellen, es sei denn, die Ausgangszollstelle ist zugleich die Abgangszollstelle . ( 2 ) Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Einfuhr -, Ausfuhr - oder Durchfuhrverbote bzw . -beschränkungen sind anwendbar, sofern sie mit den drei Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vereinbar sind . ( 3 ) Die Eingangszollstelle erfuellt neben den Förmlichkeiten, die ihr als solcher obliegen, auch die der Ausgangszollstelle obliegenden Förmlichkeiten und Kontrollen und unterrichtet die Ausgangszollstelle unverzueglich hierüber . Artikel 3 ( 1 ) Die von der Eingangszollstelle eines Mitgliedstaats nach Maßgabe dieser Verordnung getroffenen Feststellungen haben in dem Mitgliedstaat, den die Waren zuletzt verlassen haben, die gleiche Beweiskraft wie die Feststellungen der Behörden dieses Mitgliedstaats . ( 2 ) Erforderlichenfalls übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einander die Feststellungen, Unterlagen, Berichte, Protokolle und Auskünfte im Zusammenhang mit den im Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren . Artikel 4 Die unter den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 festgestellten Unregelmässigkeiten gelten als in dem Mitgliedstaat festgestellt, den die Waren zuletzt verlassen haben . Die Feststellungen gelten jedoch als Feststellungen des Eingangsmitgliedstaats, wenn es sich bei der festgestellten Unregelmässigkeit lediglich um einen Verstoß gegen die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts - und Verwaltungsvorschriften handelt oder wenn in diesem Staat eine Mehrmenge festgestellt wird . Die Zölle und sonstigen Abgaben werden - unbeschadet der Strafverfolgung - nach den Rechts - und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats erhoben, in dem die Feststellungen als getroffen gelten . Artikel 5 Diese Verordnung steht derzeitigen oder künftigen Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Verringerung oder Aufhebung der Förmlichkeiten beim Überschreiten ihrer gemeinsamen Grenzen nicht entgegen . Artikel 6 Unbeschadet der Bestimmungen des Titels IV der Verordnung ( EWG ) Nr . 3/84 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1227/88 ( 5 ), kann der gemäß Artikel 55 der Verordnung ( EWG ) Nr . 222/77 ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1674/87 ( 4 ), eingesetzte Ausschuß für den Warenverkehr alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, die der Vorsitzende des Ausschusses entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats aufgreift . Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab 1 . Juli 1989 . Diese Verordnung ist in allen ihren Ieilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1988 . Im Namen des Rates Der Präsident V . PAPANDREOU ( 1 ) ABl . Nr . C 282 vom 9 . 11 . 1986, S . 13 . ( 2 ) ABl . Nr . C 156 vom 15 . 6 . 1987, S . 25, und ABl . Nr . C 326 vom 19 . 12 . 1988 . ( 3 ) ABl . Nr . C 150 vom 9 . 6 . 1987, S . 15.(4 ) ABl . Nr . L 2 vom 4 . 1 . 1984, S . 1 . ( 5 ) ABl. Nr . L 118 vom 6 . 5 . 1988, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 38 vom 9 . 2 . 1977, S . 1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 157 vom 17 . 6 . 1987, S . 1 .