VERORDNUNG (EWG) Nr. 4262/88 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 641/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitrittsakte aufgeführten, in Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -
Amtsblatt Nr. L 376 vom 31/12/1988 S. 0029 - 0033
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4262/88 DER KOMMISSION vom 21 . Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 641/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitrittsakte aufgeführten, in Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 569/86 des Rates vom 25 . Februar 1986 zur Feststellung der Grundregeln zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EWG ) Nr . 3792/85 des Rates vom 20 . Dezember 1985 über die Regelung für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Spanien und Portugal ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88, insbesondere Artikel 5 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/86 der Kommission ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88, wurden allgemeine Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus festgelegt . Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 641/86 der Kommission vom 28 . Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für die im Anhang XXII der Beitrittsakte aufgeführten, in Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2395/88 ( 6 ), wurden unter anderem die Richtplafonds gemäß Artikel 251 Absatz 1 der Beitrittsakte für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse für die Zeit vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1988 festgesetzt . Die Vorbilanzen für diese Erzeugnisse wurden nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 des Rates vom 24 . Februar 1986 über die gemein-same Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Anhand dieser Bilanzen können die Richtplafonds für die fraglichen Erzeugnisse für das Jahr 1989 festgesetzt werden . Diese Plafonds sind gemäß Artikel 251 Absatz 2 der Beitrittsakte so festzusetzen, daß sie im Verhältnis zu den traditionellen Handelsströmen jeweils einen gewissen Anstieg aufweisen, mit dem die reibungslose, schrittweise Öffnung des Marktes gewährleistet wird . Zu diesem Zweck müssen die Richtplafonds für 1989 um 50 % erhöht werden . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 641/86 wird wie folgt geändert : 1 . Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung : "( 1 ) Die festgesetzten Richtplafonds gemäß Artikel 251 Absatz 1 der Beitrittsakte gelten für die Zeit vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1989 und sind im Anhang wiedergegeben ." 2 . Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1 . Janaur 1989 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 21 . Dezember 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr. L 55 vom 1 . 3 . 1986, S . 106 . ( 2 ) ABl . Nr . L 293 vom 27 . 10 . 1988, S . 7 . ( 3 ) ABl . Nr . L 367 vom 31 . 12 . 1985, S . 7 . ( 4 ) ABl . Nr . L 57 vom 1 . 3 . 1986, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 60 vom 1 . 3 . 1986, S . 34 . ( 6 ) ABl . Nr . L 205 vom 30 . 7 . 1988, S . 81.(7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2247/88 (·), festgelegt.(8 ) ABl . Nr . L 49 vom 27 . 2 . 1986, S . 1 . ( 9 ) ABl . Nr . L 198 vom 26 . 7 . 1988, S . 21 . ANHANG "ANHANG ( in Tonnen ) KN-Code Warenbezeichnung Richtplafonds 1 2 3 0812 Früchte, vorläufig haltbar gemacht ( z . B . durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind ), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet : 0812 10 00 - Kirschen 0812 20 00 - Erdbeeren 276 0812 90 50 - - schwarze Johannisbeeren 0812 90 60 - - Himbeeren 0812 90 90 - - andere 0812 90 10 - - Aprikosen 38 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 235 2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen : 2008 20 91 - - - - 4,5 kg oder mehr 2008 20 99 - - - - weniger als 4,5 kg 2008 30 51 - - - - Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 2008 30 55 - - - - Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas : Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 2008 30 59 - - - - andere 2008 30 71 - - - - Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 2008 30 75 - - - - Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas : Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 2008 30 79 - - - - andere 2008 30 91 - - - - 4,5 kg oder mehr 2008 30 99 - - - - weniger als 4,5 kg 2008 40 59 - - - - andere 2008 40 91 - - - - 4,5 kg oder mehr 2008 40 99 - - - - weniger als 4,5 kg 2008 50 61 - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT 2008 50 69 - - - - andere 2008 50 71 - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT 2008 50 79 - - - - andere 2008 50 91 - - - - 4,5 kg oder mehr 2008 50 99 - - - - weniger als 4,5 kg 2008 60 71 - - - - - Sauerkirschen ( Prunus cerasus ) 2008 60 79 - - - - - andere 2008 60 91 - - - - - Sauerkirschen ( Prunus cerasus ) 2008 60 99 - - - - - andere 2008 70 69 - - - - andere 2008 70 91 - - - - 4,5 kg oder mehr 2008 70 99 - - - - weniger als 4,5 kg 1 2 3 2008 80 50 - - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 2008 80 70 - - - mit Zusatz von Zucker in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg oder weniger 2008 80 91 - - - - 4,5 kg oder mehr 2008 80 99 - - - - weniger als 4,5 kg 2008 92 50 - - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 2008 92 71 - - - - - - Mischungen aus Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt 2008 92 79 - - - - - - andere 2008 92 91 - - - - - 4,5 kg oder mehr 1 541 2008 92 99 - - - - - weniger als 4,5 kg 2008 99 41 - - - - - Ingwer 2008 99 43 - - - - - Weintrauben 2008 99 45 - - - - - Pflaumen 2008 99 49 - - - - - andere 2008 99 51 - - - - - Ingwer 2008 99 53 - - - - - Weintrauben 2008 99 55 - - - - - Pflaumen 2008 99 59 - - - - - andere 2008 99 71 - - - - - - 4,5 kg oder mehr 2008 99 79 - - - - - - weniger als 4,5 kg 2008 99 99 - - - - - andere 2009 Fruchtsäfte ( einschließlich Traubenmost ) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln : 2009 20 11 - - - mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 20 19 - - - anderer 2009 20 91 - - - mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 20 99 - - - anderer 2009 30 11 - - - mit einem Gewicht von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 30 19 - - - anderer 2009 30 31 - - - - zugesetzten Zucker enthaltend 2009 30 39 - - - - anderer 2009 30 91 - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 30 95 - - - - - mit einem Gehalt an zusetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 2009 30 99 - - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend 2009 40 11 - - - mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 40 19 - - - anderer 2009 40 30 - - - mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend 2009 40 91 - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 40 93 - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 1 2 3 2009 40 99 - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend 2009 70 11 - - - mit einem Wert von 22 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 70 19 - - - anderer 2009 70 30 - - - mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend 2009 70 91 - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 70 93 - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 2009 79 99 - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend 2009 80 11 - - - - mit einem Wert von 22 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 80 19 - - - - anderer 2009 80 31 - - - - mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 80 39 - - - - anderer 2009 80 50 - - - - mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend 2009 80 61 - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 80 63 - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 2009 80 69 - - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend 2009 80 80 - - - - mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend 2009 80 91 - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 80 93 - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 900 2009 80 95 - - - - - - aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon 2009 80 99 - - - - - - andere 2009 90 11 - - - - mit einem Wert von 22 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 90 19 - - - - andere 2009 90 21 - - - - mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 90 29 - - - - andere 2009 90 31 - - - - mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT 2009 90 39 - - - - andere 2009 90 41 - - - - - - zugesetzten Zucker enthaltend 2009 90 49 - - - - - - andere 2009 90 51 - - - - - - zugesetzten Zucker enthaltend 2009 90 59 - - - - - - andere 2009 90 71 - - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 90 73 - - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 2009 90 79 - - - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend 2009 90 91 - - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 90 93 - - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 2009 90 99 - - - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend"