31988R4123

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4123/88 DER KOMMISSION vom 27. Dezember 1988 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 hinsichtlich der Frist fuer die Einreichung der die vorbeugende Destillation betreffenden Vertraege im Wirtschaftsjahr 1988/89

Amtsblatt Nr. L 361 vom 29/12/1988 S. 0042 - 0042


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 4123/88 DER KOMMISSION

VOM 27 . DEZEMBER 1988

ZUR ABWEICHUNG VON DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2721/88 HINSICHTLICH DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER DIE VORBEUGENDE DESTILLATION BETREFFENDEN VERTRAEGE IM WIRTSCHAFTSJAHR 1988/89

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

GESTÜTZT AUF DIE AKTE ÜBER DEN BEITRITT SPANIENS UND PORTUGALS,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 822/87 DES RATES VOM 16 . MÄRZ 1987 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2964/88 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 38 ABSATZ 5,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

NACH ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2721/88 DER KOMMISSION VOM 31 . AUGUST 1988 MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE FREIWILLIGEN DESTILLATIONEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 38, 41 UND 42 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 822/87 ( 3 ) SIND DIE DESTILLATIONSVERTRAEGE UND -ERKLÄRUNGEN SPÄTESTENS VIER MONATE NACH BEGINN JEDER DESTILLATION FÜR DAS BETREFFENDE WIRTSCHAFTSJAHR ZUR GENEHMIGUNG VORZULEGEN . WAS DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1988/89 ANGEHT, SO HAT SICH DIESE FRIST FÜR DIE ZUM 1 . SEPTEMBER 1988 ERÖFFNETE VORBEUGENDE DESTILLATION ALS ZU KURZ HERAUSGESTELLT . ANGESICHTS DER UNGEWISSHEIT, DIE EINE WEIT UNTER DEM DURCHSCHNITT LIEGENDE ERZEUGUNG AUF DEM MARKT ENTSTEHEN LÄSST, SOLLTE DIESE FRIST ANGEPASST WERDEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR WEIN _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

ABWEICHEND VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 ERSTER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2721/88 SIND DIE VERTRAEGE UND ERKLÄRUNGEN BETREFFEND DIE MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2722/88 DER KOMMISSION ( 4 ) ERÖFFNETEN VORBEUGENDEN DESTILLATION IM WIRTSCHAFTSJAHR 1988/89 SPÄTESTENS AM 31 . JANUAR 1989 DER ZUSTÄNDIGEN INTERVENTIONSSTELLE ZUR GENEHMIGUNG VORZULEGEN .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL, DEN 27 . DEZEMBER 1988

FÜR DIE KOMMISSION

FRANS ANDRIESSEN

VIZEPRÄSIDENT

( 1 ) ABL . NR . L 84 VOM 27 . 3 . 1987, S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 269 VOM 29 . 9 . 1988, S . 5 .

( 3 ) ABL . NR . L 241 VOM 1 . 9 . 1988, S . 88 .

( 4 ) ABL . NR . L 241 VOM 1 . 9 . 1988, S . 94 .